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06.02.2009 ELENA und die JobCard
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Die Grundausstattung

Vom ELENA-Verfahren verspricht sich die Politik Einsparungen für Arbeitgeber sowie für die Agenturen für Arbeit. Für die Arbeitnehmer ist das ELENA-Verfahren dagegen mit Kosten für die Anschaffung einer Signaturkarte verbunden.

Das JobCard-Verfahren soll stufenweise ausgebaut werden. Startend mit dem Bereich der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, also auf das Aufgabengebiet der Agenturen für Arbeit bezogen, über kommunale Verfahren (z.B. Wohngeld) bis hin zu zivilrechtlichen Verfahren (z.B. Prozesskostenhilfe) können die jeweiligen Fachverfahren eingegliedert werden.

Die digitale Signatur soll nach Ankündigung des BMWi vom 25. Juni 2008 zunächst für sechs Bescheinigungen gelten:

  • Bundeselterngeld,
  • Arbeitsbescheinigung nach Ende des Arbeitsverhältnisses,
  • Nebeneinkommensbescheinigung,
  • Bescheinigung über geringfügige Beschäftigung,
  • Bescheinigung nach dem Wohnraumförderungsgesetz,
  • Fehlbelegungsabgabe

Weitere 45 "Anwendungen" sind in der Planung.

Um einen Missbrauch der zentral gespeicherten Daten zu verhindern, soll der Zugriff nur mit Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers erfolgen. Die Planungen sehen vor, dass die Zustimmung auf elektronischem Weg erklärt wird und der Arbeitnehmer seine Zustimmungserklärung elektronisch signiert. Für diese elektronische Unterschrift wird ein Zertifikat zur Erstellung von elektronischen Signaturen auf eine Signaturkarte hinterlegt.

Das geplante ELENA-Verfahren wird von Datenschützern kritisiert. Die millionenfache Sammlung von Arbeitnehmerdaten bei der Zentralen Speicherstelle sei eine unzulässige Datenspeicherung auf Vorrat, da nicht abzusehen sei, ob die Daten überhaupt jemals benötigt werden. Zudem verstoße die Datenübermittlung und -speicherung ohne Zutun des Arbeitnehmers gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Arbeitnehmer sei nicht mehr Herr seiner Daten, sondern werde unter Kostengesichtspunkten zum Objekt staatlichen Handelns degradiert.

Weitere datenschutzrechtliche Probleme sind abzusehen: Das ELENA-Verfahren soll nach einer Pilotphase auch auf andere Bereiche ausgedehnt werden. So könnten beispielsweise die Rentenversicherungsträger auf die gespeicherten Daten (Vorabauskunft Rente) zugreifen, um Rentenansprüche auszurechnen.

Diese Entwicklung birgt die Gefahr in sich, dass eine zentrale Datenbank mit detaillierten Informationen über jeden Einwohner Deutschlands entsteht, auf die eine Vielzahl von Stellen zugreifen können. Der viel beschworene „Gläserne Bürger“ wird damit Realität. In vielen Fällen haben wir gesehen, dass Daten sobald sie verfügbar sind auch an weiteren Stellen Begehrlichkeiten wecken.

Änderungen zum 1.1.2010

Monatlich wird für jeden der ca. 40 Millionen Beschäftigten in Deutschland  ab dem 1. Januar 2010 ein besonderer Entgeltdatensatz an eine Zentrale Speicherstelle (ZSS) übermittelt. Die ZSS ist bei der Datenstelle der Rentenversicherung angesiedelt. Dort werden dann die Entgeltdaten aller Beschäftigten in ganz Deutschland zentral und auf Vorrat gespeichert.

Aktion Freiheit statt Angst e.V., die Datenschutzbeauftragten in Deutschland und viele besorgte Bürger beklagen, dass zu den zu speichernden Daten auch sehr persönliche gehören sollen.

 Der 41-seitige Katalog der Pflichtangaben für den "elektronischen Entgeltnachweis" (Elena) sieht neben dem Lohn auch die Meldung von etwaigen Fehlzeiten, Abmahnungen, Kündigungsgründen und Beteiligungen an "rechtmäßigen" oder "illegalen" Streiks vor.

Nach der Phase der Datenerhebung wird das ELENA-Verfahren ab Januar 2012 für den Zugriff durch die leistungsgewährenden Behörden freigeschaltet. Erst dann benötigt der jeweilige Leistungsempfänger eine eigene Signaturkarte.

Argumente gegen ELENA

  • Thilo Weichert, der Datenschutzbeauftragter Schleswig-Holstein: "Da werden zentral sensible Daten auf Vorrat gespeichert, die zu über 90 Pro­zent nicht benötigt werden."
  • Das Gesetz ist nicht vereinbar mit dem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf informationelle Selbstbestimmung und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
  • Es handelt sich um eine klassische - vom Bundesverfassungsgericht bereits 1983 im Volkszählungsurteil verbotene - Vorratsdatenspeicherung, mit der unglaublich viele und unterschiedliche Persönlichkeitsprofile generiert werden können.
  • Neben der grundsätzlichen Erforderlichkeit zum Zeitpunkt der Speicherung der Informationen muss auch deren Zweck bestimmt sein.
  • Auffassung der Zentralen Datenstelle, wonach sie bis 2012 keine Auskünfte zu gespeicherten Daten erteilen müssten, ist falsch.
  • ELENA verstößt massiv gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und verletzt die datenschutzrechtliche Grundlage dass Daten nur im geringstmöglichen Umfang erhoben und gespeichert werden sollen.
  • Bei Finanzämtern, den Polizeien, den Krankenkassen, anderen privaten Stellen (Banken, Versicherungen, Schufa usw.) eine eminent hohe Motivation bestehen, sie verwenden zu können.
  • In den Fällen von Organisierter Kriminalität, Sexualdelikten, Rauschgift, Staatsschutzdelikten, Terrorismus sowieso ist jetzt schon absehbar, was von der heute noch versicherten Zweckbindungsklausel übrig bleiben wird.
  • Technisch könnte die Sammelstelle zu jedem Zeitpunkt auf die Daten zugreifen. Das ist zwar nach dem Gesetz verboten, aber ein solches Gesetz kann nicht bloß geändert werden, sondern es kann - wie ja so häufig schon - auch umgangen und gebrochen werden.
  • Von der Privatwirtschaft werden jährlich ca. 60 Millionen Bescheinigungen ausgestellt, das sind weniger als eine pro Einwohner und Jahr.
  • ELENA ist ein krass verfassungswidriges Gesetz - ein glatter Gegenentwurf zu den verfassungsrechtlichen Ansprüchen von Datenvermeidung und Datenminimierung.
  • Die Wirtschaftsverbände äußern alleine unter den Gesichtspunkten von Zweckmäßigkeit im Sinne von zu großen Verwaltungsaufwänden Kritik bei ELENA .
  • Auch der Bundesrat hatten im Februar 2009 im Vermitt­lungsausschuss eine starke finanzielle Belastung in ELENA wegen des öffentlichen Dienstes gesehen.
  • Die Verknüpfung der Daten mit der Steuer ID und der Rentenversicherungsnummer eröffnen die Möglichkeit der Verknüpfung und dann der Rasterfahndung in vielen zentralen Datenbanken.
  • Vorprogrammierte Probleme: vergessener PIN un­brauchbarer Chipkarten, verloren gegangene, bzw. in falsche Hände geratene persönliche Da­ten lässt sich darüber
  • Sind die Daten erst einmal übermittelt wird man sie jedenfalls nicht mehr wieder rückstandslos löschen können auch wenn das Gesetz in einigen Jahren als verfassungswidrig eingestuft wird.
  • Von ELENA betroffene Arbeitnehmer und Beschäftigten haben keine Möglichkeit, sich etwa mit einem Widerspruch gegen die Weitergabe ihrer Daten durch den Arbeitgeber an die ZSS zu wenden.
  • Die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfahren nicht direkt, welche Daten über sie in der ZSS für den Nachweis in Sozialverfahren bereit gestellt werden. Sie können jedoch hiervon durch eine Auskunft nach § 103 Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) IV Kenntnis erlangen.
  • Gemäß der öffentlichen Verfahrensbeschreibung soll entgegen der gesetzlichen Regelung dieser Auskunftsanspruch „vor 2012 aber nicht realisierbar“ sein. Dies sei „aus datenschutzrechtlichen Gründen … ohne Zwischenschaltung einer prüfenden abrufenden Stelle, also dem Vieraugenprinzip mit zwei Signaturkarten, nicht zu vertreten“. Dies wird vom ULD kritisiert: Es ist datenschutzrechtlich nicht vertretbar, dass ab 2012 Daten in Sozialverfahren genutzt werden, ohne dass deren Korrektheit zuvor von den Betroffenen überprüft werden kann.
  • Was soll als „JobCard “ zur Authentifizierung bei ELENA benutzt werden? - Das ist noch unklar!
  • Wird zum Zugriff auf die Daten ein persönlicher Schlüssel oder nur eine normale Authentifizierung mit User/Passwort benötigt?
  • Der Generalschlüssel liegt bei der BfA. Wer hat alles Zugang?
  • Der ePA (elektronische Personalausweis) als Jobcard? Der ePA kann dies nur mit den "freiwilligen" Zusatzfunktionen (Signatur mit kostenpflichtigem persönlichen Zertifikat). Es folgt dann wohl bald das Ende der Freiwilligkeit.
  • Es dauert: Der Übergangszeitraum muss größer als 10Jahre sein bis alle einen ePA haben und nochmal 10 Jahre bis alle die "Freiwilligkeit überwunden" haben.
  • Die Kosten sind wegen dem Weiterführen der alten Bescheinigungserstellung nicht einmalig sondern werden sich noch über Jahre erstrecken.

Petition und Verfassungsbeschwerde

Bis zum 2.3.10 konnte eine Petition gegen die neue "Vorratsdatenspeicherung" der Daten aller 40 Mio. Arbeitnehmer in Deutschland unterschrieben werden. Die wurde auch von einigen zehntausend besorgten Bürgern getan. Auf dei öffentliche Anhörung zum Thema warten wir gespannt.

Text der Petition gegen ELENA
 
Der Deutsche Bundestag möge beschließen,
dass die Vorratsspeicherung gemäß dem 6. Abschnitt des Sozialgesetzbuch IV, §§95 ff. (Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises) aufgehoben wird.

Unterschreiben beim Deutschen Bundestag (ist inzwischen nicht mehr möglich):
https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action=petition;sa=details;petition=8926

Dafür gab es bis zum 1.4.2010 die Möglichkeit sich an der Klage gegen ELENA vor dem Bundesverfassugnsgericht (BVerfG) zu beteiligen. Der Rechtsanwalt Meinhard Starostik, der bereits die Klage gegen die Vorratsdatenspeicherung erfolgreich vor dem BVerfG vertreten hat, hat ebenfalls Verfassungsbeschwerde gegen das ELENA Verfahren einlegen. Er vertritt dabei 22.005 Kläger.

Hier gibt  es weitere Infos zu dieser  Verfassungsbeschwerde.

Pressemeldung 12.01.2010: Keine weitere "Vorratsdatenspeicherung" mit ELENA

Neueste Entwicklung: ELENA nun vollends illegal (November 2010)

ver.di gegen ELENA

Webseite von ELENA

Der 41-seitige Datensatzkatalog für ELENA

Unser Flyer zu ELENA als .pdf

Mehr zu den technischen Grundlagen von ELENA

Alle Artikel über ELENA

 


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Tags: #Aktivitaet #ELENA #JobCard #Arbeitnehmer #Arbeitnehmerdatenschutz #Streik #Leistungsdaten #Wohngeld #zentrale #Datenbank #Signatur #Argumente #ePA #Generalschluessel #Verfassungbeschwerde #Klage
Created: 2009-02-06 20:46:32
Hits: 12443

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