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Vorratsdatenspeicherung (VDS)Die Vorratsdatenspeicherung ist in Deutschland durch das „Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG“[1] eingeführt worden, das am 9. November 2007 in namentlicher Abstimmung von der Mehrheit der Abgeordneten[2][3] des Bundestags verabschiedet Update Juni 2017: Gericht stoppt Vorratsdatenspeicherung Update Januar 2016: Justizministerium an Verfassungsschutz: Vorratsdatenspeicherung ist für alle da! Update April 2015: Auf Druck des SPD Parteivorsitzenden ändert Justizminister Maas seine Meinung und legt einen neuen Gesetzentwurf für eine Vorratsdatenspeicherung in Deutschland vor. Mehr dazu
Update 08.04.2014: Der EUGh erklärt die EU-Richtlinie für nichtig. Vorratsdatenspeicherung bezeichnet die Verpflichtung der Anbieter von Telekommunikationsdiensten zur Registrierung von elektronischen Kommunikationsvorgängen, ohne dass ein Anfangsverdacht oder konkrete Hinweise auf Gefahren bestehen (Speicherung bestimmter Daten auf Vorrat). Erklärter Zweck der Vorratsdatenspeicherung ist die Möglichkeit der Bekämpfung und Verfolgung von schweren Straftaten. Die Vorratsdatenspeicherung ist eine Vorstufe der Telekommunikationsüberwachung. Die auf Vorrat zu speichernden Daten erlauben weitgehende Analysen persönlicher sozialer Netzwerke. Mit Hilfe der auf Vorrat zu speichernden Daten lässt sich – ohne dass auf Kommunikationsinhalte zugegriffen wird – das Kommunikationsverhalten jedes Teilnehmers analysieren. Die Vorratsdatenspeicherung ist verfassungsrechtlich umstritten, da sie anlasslos in die Grundrechtspositionen sämtlicher Nutzer elektronischer Dienste eingreift. Unter anderem zum Zweck der Strafverfolgung werden Telekommunikationsanbieter und Internetprovider verpflichtet, die Verkehrsdaten jeglicher Telekommunikation für sechs Monate „auf Vorrat“ zu speichern. Im Einzelnen sind das:
Am 31. Dezember 2007 wurde eine vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung begleitete Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung (§ 113a, § 113b TKG) beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingereicht (Az. 1 BvR 256/08). In Verbindung mit der über 150-seitigen Beschwerdeschrift[27] wurde auch beantragt, die Datensammlung wegen „offensichtlicher Verfassungswidrigkeit“ durch eine einstweilige Anordnung sofort auszusetzen. Erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik haben 34.939 Beschwerdeführer einen Rechtsanwalt mit der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde beauftragt. Kategorie[28]: Begriffserklärungen Short-Link dieser Seite: a-fsa.de/d/1fi Link zu dieser Seite: https://www.aktion-freiheitstattangst.org/de/articles/872-vds.html Link im Tor-Netzwerk: http://a6pdp5vmmw4zm5tifrc3qo2pyz7mvnk4zzimpesnckvzinubzmioddad.onion/de/articles/872-vds.html Tags: #Definition #VDS #Vorratsdatenspeicherung #Polizei #Geheimdienst #Ueberwachung #Urteil Erstellt: 2009-12-13 09:22:03 Aufrufe: 9353 Kommentar abgeben |
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