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24.09.2017 Erste Antworten auf unsere Wahlprüfsteine
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Fragen an die Kandiatinnen und Kandidaten zur Bundestagswahl

Wie auch schon zur Europawahl hat Aktion Freiheit statt Angst e.V. heute mit dem Abschluss der Bewerbungsfrist die Kandiatinnen und Kandidaten zur Bundestagswahl um Stellungnahme zu Themen des Datenschutzes und der Sicherheitsgesetzgebung gebeten.

Wir werden die Antworten auswerten und an dieser Stelle zugänglich machen. Wir hoffen damit den Wähler eine Hilfe bei ihrer Entscheidung geben zu können.


Unser Brief an die Kandidatinnen und Kandidaten

Berlin, 7. Juli 2017

Wahlprüfsteine für die Bundestagswahl im September 2017

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie kandidieren für die Wahl zum Deutschen Bundestag Wir möchten Sie deshalb um eine kurze Stellungnahme zu Standpunkten zum Thema Sicherheit und Überwachung bitten. Wir wollen die Ergebnisse anschließend in übersichtlicher Form veröffentlichen und damit den Bürgern und Bürgerinnen eine Hilfestellung bei ihrer Wahlentscheidung anbieten.

Sollten die Freitextfelder nicht ausreichen, können Sie uns auch gern getrennt von diesem Bogen Antworten zukommen lassen. Wir bitten Sie um Antwort per Mail an kontakt@aktion-fsa.de . Sie können uns die Antworten aber auch auf dem Postweg zusenden.

Mit freundlichen Grüßen
Mathilde Furtner                Dr. Rainer Hammerschmidt


Update 29.08.2017:

  Heute hat uns ein Wahlplakat der FDP über ihre Ansichten zu unseren Themen aufgeklärt. Dort steht zusammen mit einem Bild von Christian Lindner wirklich drauf:
    Digital first - Bedenken second
Danke für diese eindeutige Antwort auf unsere Bedenken. Die FDP war - ist - und bleibt die Partei des Neoliberalismus. Die Bedenken von Gerhard Baum, Frau Leutheusser-Schnarrenberg u.a. sind offensichtlich nicht mehr im Interesse der Partei.

Auch die CDU verwechselt hier Problem und Lösung.

Update 18.08.2017:

Nun sind auch die Antworten der CDU/CSU als ein gemeinsames Paket angekommen, die nunmehr auch in der Tabelle zu finden sind.
Jetzt gilt es die Antworten zu bewerten ...

Update 13.08.2017:

Heute trafen auch die Antworten der SPD ein, die nunmehr ergänzt wurden.

Update 05.08.2017:

Wir haben die Antworten der Parteien Bündnis90/Die Grünen und von Der Linken erhalten und möchten uns für die schnelle Bearbeitung und auch für die Antworten bedanken, die in vielen Fällen mit den unseren auf einer Linie liegen. Wir wünschen uns, dass die Parteien diese Inhalte auch dort durchsetzen wo sie bereits in politische Verantwortung gelangt sind und wünschen ihnen für die Bundestagswahl viel Erfolg.

CDU und CSU haben Antworten angekündigt, die nach Erhalt auf dieser Seite ergänzt werden.

Von den KandidatInnen der SPD und der FDP hat bisher niemand auf unsere Anfrage geantwortet. (gilt nicht mehr, siehe Updates oben)

Der AfD und anderen rechts-außen Parteien haben wir nicht geschrieben, da wir keine Wert auf völkisches Gedankengut legen. Das Parteiprogramm der AfD haben wir bereits vor einem Jahr analysiert und sie als neoliberale Partei mit einem Familienbild der 50-er Jahre  identifiziert.

 

Der Fragebogen

Cyberkriminalität
Im Zuge der verstärkten Angriffe durch Cyberkriminelle auf zivile Datenbanken und Infrastrukturen zeigen sich immer größere Gefahren bei der zentralen Datenspeicherung. Eine der besten Möglichkeiten der Datensicherheit ist die Datensparsamkeit.

Frage Bündnis90/Grüne            Die Linke            SPD            CDU/CSU           
Wie stehen sie zur Forderung nach mehr Datensparsamkeit? Datensparsamkeit hat in der Digitalisierung weiterhin einen großen Schutzwert. Die Datenschutzgrundverordnung hat den Grundsatz der Datenvermeidung völlig zu Recht ausdrücklich mit zu den Grundprinzipien gezählt, wofür wir uns im EP eingesetzt haben. Auch das starke Privacy by Design nimmt die Idee der bundesdeutschen Datensparsamkeit mit auf.             DIE LINKE verteidigt den Grundsatz der Datensparsamkeit. Zahlreiche Gesetzentwürfe der Koalition von CDU/CSU und SPD - bspw. die Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsdaten, das Fluggastdatengesetz, das Datenaustauschverbesserungsgesetz (Ausweitung Ausländerzentralregister) - wurden von uns auch mit Hinweis auf den Grundsatz der Datensparsamkeit abgelehnt. Ziel unserer Datenpolitik ist es, das Recht auf Privatsphäre zu gewährleisten. Deshalb begrüßen wir, dass auch in der Datenschutz-Grundverordnung bewährte Prinzipien wie der Grundsatz der Datensparsamkeit fortgeführt werden. Wir wollen aber auch das wirtschaftliche Potenzial von Daten nutzen, denn Datenschutz und Big Data schließen sich nicht aus (SPD-Regierungsprogramm, S. 38). Big Data bedeutet nicht zwingend die Verarbeitung großer Mengen personenbezogener Daten. Ein großer Teil von Big Data Anwendungen, etwa in der Telematik oder Forschung, ist auch mit nicht personenbezogenen Daten, mit anonymisierten oder zumindest pseudonymisierten Daten möglich. Welche personenbezogenen Daten und in welchem Umfang sie verarbeitet werden, hängt zunächst vom (legitimen) Zweck ab, für den sie verarbeitet werden sollen. Insofern kommt es vor allem auch darauf an, dass die Verarbeitung für den jeweiligen Zweck erforderlich ist. Das Prinzip der Datensparsamkeit ist ein, aber nicht der alleinige Parameter. Zu berück- sichtigen sind in diesem Zusammenhang auch alle Ideen, die unter der Bezeichnung Smart Data zusammengefasst werden. Dieser Begriff zeigt in Abgrenzung zum Konzept des Big Data, dass es nicht primär um die Quantität von Daten geht, sondern auch ein qualitatives Element hinzukommen muss, das auch dem Schutz von Daten dient.
Wie kann Datensparsamkeit im Sinne des §3a BDSG forciert und gefördert werden? Über die genannten, anwendungsvorrangigen Bestimmungen der Art. 5, 25 EU-DSVO gelten die zentralen, dem Erforderlichkeitsprinzip vorgelagerten Ansätze des früheren § 3 a BDSG im Wesentlichen weiter. Innerhalb der Vorgaben der DSGVO sollten konkretisierende Regelungen für Privacy by Design, z.B. bei Themen wie Cloud Computing, Smart Car oder Smart City erwogen werden.             Zur Durchsetzung der Datensparsamkeit ist zugleich der Maßstab der Erforderlichkeit einer Erhebung und Speicherung von Daten zu schärfen. Er ist in diesem Sinne restriktiv auszulegen, in kurzen Fristen ist die Aussonderung bzw. Löschung von Daten zu prüfen und auf zentralisierte Datensysteme ist zu verzichten. Diese Anforderungen sind nicht erst im Verwaltungsvollzug, sondern bereits bei der Gesetzgebung zu berücksichtigen. Die oben beispielhaft genannten Gesetzesvorhaben widersprechen dem offensichtlich. Die rechtlichen Voraussetzungen sind gegeben. Diese einzuhalten, liegt auch in der Verantwortung der Unternehmen bzw. der verantwortlichen Stelle. Durch das in der Datenschutz-Grundverordnung neu eingeführte Marktortprinzip werden sich ab Mai 2018 auch Unternehmen an europäisches Datenschutzrecht halten müssen, die zwar keine Niederlassung in Deutschland oder Europa haben, sich aber mit ihren Produkten und Dienstleistungen an europäische Bürgerinnen und Bürger wenden. Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen werden verpflichtend (Data protection by design and by default). Das heißt alle Produkte und Dienstleistungen müssen so voreingestellt bzw. ausgestaltet sein, dass nur so viele Daten erfasst, verarbeitet und gespeichert werden, wie für die Nutzung unbedingt erforderlich ist. Die Datenschutz- Grundverordnung sieht für datenschutzrechtliche Verstöße zudem einen wesentlich höheren Bußgeldrahmen vor. Die Datenschutzaufsichtsbehörden müssen entsprechend der Herausforderungen durch die Datenschutz-Grundverordnung personell ausgestattet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz wird durch das Datenschutzanpassungs- und -umsetzungsgesetz EU abgelöst, das in § 71 Abs. 1 zwar auch die Datensparsamkeit als einen, aber nicht als den alleinigen Grundsatz nennt, der das Datenschutzrecht in Deutschland prägt. Das deutsche Recht muss insoweit den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung folgen.


Identitätsdiebstahl und Umkehrung der Unschuldsvermutung
Im Falle von Identitätsdiebstahl (Biometrische Daten, Finanzdaten, Gesundheitsdaten) können False Positives das Leben der Bürger massiv schädigen, finanzielle Verluste, Wohnung und gesellschaftliches Ansehen können zerstört werden.
           

Frage Bündnis90/Grüne            Die Linke            SPD            CDU/CSU           
Welche juristischen Möglichkeiten haben geschädigte Bürger zur ihrer Rehabilitation und zur Wahrung ihrer Menschenwürde? Materielle und immaterielle Schäden der Betroffenen können auch auf Grundlage der Datenschutzgrundverordnung geltend gemacht werden, wenn Verstöße gegen deren Vorgaben zugrunde lagen. Auch Schmerzensgeld ist auf dem Zivilrechtsweg denkbar, aber wohl nur selten erreichbar, Haftungsbegrenzungen u.a. müssen gerichtlich erstritten werden. Für manche Betroffene mag die Anzeige und aufsichtsbehördliche, ggf. auch strafrechtliche Verfolgung eine gewisse Genugtuung mit sich bringen können, doch die Effektivität bleibt begrenzt.             Identitätsdiebstahl sollte angezeigt oder anders aktenkundig gemacht werden, um so fehlgeleitete polizeiliche Ermittlungen (im Falle der Nutzung für kriminelles Handeln) zu verhindern und um gegenüber Betreibern von sozialen Netzwerken, Handelsplattformen etc. auf eine Korrektur hinwirken zu können. Da gestohlene Identitäten vielfach zu verschiedensten Zwecken genutzt werden können, kann sich der Diebstahl auch ohne die eigene Kenntnisnahme vollziehen. In Betracht kommen zivilrechtliche Unterlassungsansprüche sowie strafrechtliche Instrumentarien und datenschutzrechtliche Verbotsnormen für die angedeuteten Missbrauchsfälle. Welche Normen konkret einschlägig sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Die Frage lässt offen, welche Fallkonstellationen genau gemeint sind, so dass weder deutlich wird, ob aus Sicht der Fragesteller Schutzlücken bestehen noch, welche „Instanzen“ gemeint sind. Eine pauschale Antwort ist nicht möglich. Antworten zu den Fragen 1 bis 3:
Wir werden u. a. prüfen, ob die Einsetzung eines bundesweiten Opferbeauftragten sinnvoll und praktikabel ist. Die Unschuldsvermutung ist ein wesentliches Element des Rechtsstaatsprinzips und wird von uns natürlich entsprechend unterstützt.
Welche Instanzen planen sie zu stärken, um Geschädigte und Opfer zu schützen? Das Wichtigste ist effektive Prävention, Stärkung der Ressourcen des BSI im Hinblick auf die Resilienz der IT-Systeme, Stärkung des Verbraucherschutzes, der Aufklärung und der der Medienkompetenz, aber insbesondere auch der Verantwortung der Wirtschaft für die Sicherheit ihrer Angebote. Beim Online-Banking mit seinen hohen Fallzahlen fordern wir verbindliche, höchsten Sicherheitsanforderungen genügende Verfahren zur Verminderung der Risiken für die Verbraucher. Diese dürfen aber nicht einseitig zu Lasten der Betroffenen gehen.             Das Nadelöhr effektiver Strafverfolgung sind derzeit in erster Linie die Staatsanwaltschaften der Länder. Hier muss eine Umkehr stattfinden, statt weiter Personal abzubauen muss es endlich wieder einen Personalzuwachs geben. Gleichzeitig müssen die fachlichen Kompetenzen der Strafverfolgungsbehörden durch neue Elemente der Aus- und Fortbildung gestärkt werden. Daneben braucht es weitere Stellen, an die sich Geschädigte und Opfer wenden können, um sich über ihre zivilrechtlichen Möglichkeiten beraten zu lassen. Zu denken wäre etwa an die Verbraucherberatungen. Auch diese müssten dann allerdings mehr Mittel für ihre personelle Ausstattung erhalten. s.o.            
Unterstützen sie das Prinzip der Unschuldsvermutung? Ja             Ja. Ja. Das Prinzip der strafrechtlichen Unschuldsvermutung ist eines der Grundprinzipien des deutschen Strafrechts und sowohl vom Grundgesetz als auch auf europäischer Ebene garantiert.            


Big Data
Ohne Zustimmung und Wissen der Betroffenen werden diverse personenbezogenen Daten erhoben und gespeichert. Dies verstößt gegen viele Rechtsnormen. Ausländische Konzerne umgehen deutsche Rechtsnormen durch den Sitz des Unternehmens in anderen Staaten.

Frage Bündnis90/Grüne            Die Linke            SPD            CDU/CSU           
Wie möchten Sie den deutschen Rechtsnormen Relevanz verleihen? Der wesentliche Schritt wurde bereits durch eine europäische Regelung getan. Mit der Datenschutzgrundverordnung und dem Marktortprinzip gilt in ganz Europa ein Schutzstandard als Vollregelung. Auch Irland wird sich daran halten müssen. Doch der Vollzug dieses Rechts muss gesichert werden. Die Ressourcen der Aufsichtsbehörden sind daher weiter anzupassen. Das EU-Abkommen Privacy Shield gehört neuverhandelt: Auch wird es der Datenschutz allein nicht richten. Die Beachtung des Umganges mit Daten/Informationen in Kartellverfahren weist in die richtige Richtung.             Mit dem Gesetz zur besseren zivilrechtlichen Durchsetzbarkeit von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts hat der Bundestag vor wenigen Wochen zumindest einen ersten Schritt getan, dem Datenschutz zu mehr Beachtung durch Online-Dienstleistungsanbieter zu verhelfen. Gegen Anbieter aus Staaten außerhalb der EU werden Betroffene weiterhin nur vorgehen können, wenn diese hier mit einem Firmensitz unmittelbar in Erscheinung treten und belangt werden können. Mit höherem Nachdruck müssen deshalb Wege der internationalen Zusammenarbeit zur Durchsetzung von Rechtsvorschriften im Internet angegangen werden. Auch Zertifizierungen durch die Datenschutzaufsicht können ein Weg sein, Verbraucherinnen und Verbrauchern den Weg zu Anbietern zu weisen, die sich an die hiesigen Standards halten. Diese müssen im Rahmen der Zertifizierungsverfahren ihre Datenverarbeitung vollständig offenlegen und überprüfbar machen. Siehe Antwort zu Frage 1.2 (Marktortprinzip, erhöhter Bußgeldrahmen). Aufgrund der von Ihnen angesprochenen Problematik ist eine EU-weite Harmonisierung des Datenschutzrechts – welche aktuell erfolgt – unerlässlich. Ungeachtet dessen werden Verstöße gegen Bestimmungen des deutschen Datenschutzrechts aber selbstverständlich nicht hingenommen und entsprechende geahndet.
Welche Initiativen haben Sie dafür geplant? Wir fordern konkretisierende Regelungen im Rahmen der VO-Vorgaben, um in Bereichen wie Big Data/Profiling zu effektiveren Regelungen zu kommen. Wir wollen die Sach- und Personalmittel der Aufsichtsbehörden stärken. Und wir unterstützen die Schaffung der E-Privacy-Verordnung mit einem hohen Schutzniveau für die Verbraucherinnen und Verbraucher.             Bislang haben wir dazu noch keine konkreten Initiativen vorgelegt. s.o. Das Datenschutzanpassungs- und -umsetzungsgesetz EU und vor allem die ihm zugrunde liegende Datenschutzgrundverordnung sorgen dafür, dass in Zukunft Unternehmen sich nicht mehr zielgerichtet einen EU-Mitgliedstaat mit den vermeintlich laxesten Datenschutzbestimmungen aussuchen können. Diese Gefahr ist gebannt.


Anonyme Kommunikation
Derzeit ist es in Deutschland erlaubt aber nur schwer bis unmöglich, das Internet anonym zu nutzen.
Datenhandel und illegale Datenmanipulation gefährdet die Sicherheit der Bürger und führen zu false positives.

Frage Bündnis90/Grüne            Die Linke            SPD            CDU/CSU           
Wie stehen Sie zur anonymen Internetnutzung und zur gesetzlichen Erhaltung derselben? Die anonyme Nutzung ist Teil des verfassungsrechtlichen Telekommunikationsgeheimnisses. Die anonyme Nutzung von Diensten ist mit §13 (6) TMG auch einfachgesetzlich für die Dienstenutzung der Provider gesichert. Wir streiten gegen Eingriffsmaßnahmen von privater oder öffentlicher Seite, die letztlich auf eine Minderung oder Abschaffung der Möglichkeit anonymer bzw. in bestimmten Fällen zumindest pseudonymer Nutzung hinauslaufen wie etwa den Klarnamenzwang in sozialen Netzwerken.             Es muss weiterhin möglich sein, das Internet auch anonym zu nutzen. Eine gesetzliche Regelung hierzu ist nicht notwendig. Lediglich der Eingriff in dieses digitale Freiheitsrecht bedürfte einer Rechtsgrundlage. Die anonyme bzw. pseudonyme Nutzung des Internet ist in § 13 Telemediengesetz (TMG) geregelt. Wir beabsichtigen nicht, hieran etwas zu ändern. Geprüft werden sollte jedoch – auch auf europäischer und internationaler Ebene –, ob wir ein Update der Grundrechte für die digitale Welt brauchen, in dem auch eine Stärkung der Möglichkeiten zur anonymen Nutzung des Internet enthalten ist. Der Erfolg des Netzes beruht gerade auf seiner freiheitlichen und offenen Architektur, die wir erhalten und ausbauen wollen. Wir setzen uns daher für Regelungen auf internationaler Ebene ein, mit denen wir Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und öffentliche Institutionen vor Ausspähung und Cyberangriffen schützen wollen. Unser Ziel ist ein „Völkerrecht des Netzes“, das u.a. diese digitalen Grundrechte definiert. Wir sprechen uns zudem ausdrücklich gegen die Schwächung einer vertrauenswürdigen und starken Verschlüsselung und auch gegen eine Verpflichtung zur Schlüsselhinterlegung oder zum Einbau von Hintertüren aus. Stattdessen setzen wir uns dafür ein, sichere und vertrauenswürdige Verschlüsselung für jedermann verfügbar zu machen. Technische Erweiterungen, die es Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen, sich einfacher anonym im Netz zu bewegen, begrüßen wir ebenfalls. Antworten zu den Fragen 1 bis 3: Es kann im Internet ebenso wie in der realen Welt kein grundsätzliches Recht auf Anonymität geben. Das tragende Prinzip einer offenen Gesellschaft ist, dass man mit seiner eigenen offenbarten Identität am öffentlichen Diskurs teilnimmt. Diese Praxis hat sich in unserer demokratischen Kultur und im gelebten Miteinander bewährt und sollte auch im Internet grundsätzlich beibehalten werden.
Nur in bestimmten Sondersituationen, etwa beim Kinder- und Jugendschutz oder bei Selbsthilfegruppen, kann Anonymität beziehungsweise Pseudonymität sinnvoll sein.
Straftaten, die im oder durch das Internet begangen werden, sind regelmäßig nicht Folge einer mangelnden Anonymität im Internet, sondern gerade Ausdruck der Tatsache, dass auch Straftäter das Internet anonym nutzen können. Daher müssen unsere Sicherheitsbehörden alle Möglichkeiten haben, effizient auch in solchen Fällen zu ermitteln.
Wie stehen Sie zu technischen Erweiterungen und der Erleichterung der Anonymisierung? Es braucht eine echte Verschlüsselungsoffensive. Wir lehnen das staatliche Offenhalten und gezielte Nutzen von Sicherheitslücken als rechtsstaatlich nicht vertretbar ab, da dies der staatlichen Pflicht zur Gewährleistung der IT-Sicherheit widerspricht.             Aus unserer Sicht muss vor allem das Wissen um die Möglichkeit der anonymen Nutzung des Internets Teil der viel beschworenen "digitalen Bildung" bereits ab der Schule werden. Hier kann auch das Wissen über die Nutzung von open source-Alternativen und an Datensparsamkeit orientierten Internetangeboten vermittelt werden. Von öffentlichen WLAN-Spots und anderen Internetzugängen beispielsweise in Bibliotheken sollte ebenfalls eine anonyme Nutzung des Internets möglich sein. s.o.  
Wie stehen Sie zu anonymen Zahlmitteln und der Bereitstellung anonymer Zahlweisen im Internet? Diese ist genauso wie die anonyme Bargeldzahlung zu gewährleisten.             Wir befürworten die Nutzung anonymer Zahlungsmittel. Wir setzen uns für ein Recht auf anonymes bargeldloses Bezahlen unter Berücksichtigung der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen beispielsweise zum Jugendschutz und zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismus ein. Darüber hinaus brauchen wir bei digitalen Finanztransaktionen die freie Wahl des Zahlungsdienstleisters und höchstmögliche Sicherheit und Datenschutz.  


Störungsfreie Funktion technischer Geräte und fehlerfreie digitale Datensätze
Sicherheitslücken werden von Hackern und Kriminellen erkannt und genutzt. Die Fehlbarkeit der Technik ermöglicht diese Angriffe. Bei der Störerhaftung wird der Missbrauch des Internet Anschlusses zu Lasten des Besitzers ausgelegt.

Frage Bündnis90/Grüne            Die Linke            SPD            CDU/CSU           
Wie kann hier das Verursacherprinzip aufrecht erhalten werden?            Wir lehnen die Störerhaftung ab. Auch die neu eingeführten „Netzsperren“ konstruieren eine neue Verantwortung für denjenigen, der sein Netz für andere öffnet. Diese lehnen wir als unverhältnismäßig und untauglich ab.             Wir wollen eine Herstellerhaftung für hard- und Software. Rein zertifizierungsorientierte Mechanismen zur Durchsetzung hoher Datensicherheitsstandards erachten wir für nicht ausreichend. Zunächst gilt es, Sicherheitslücken effektiv zu schließen. Wir wollen daher die Produkt- und Herstellerhaftung so anpassen, dass auch Schäden aufgrund von Programmierfehlern oder unzureichenden Verschlüsslungen oder mangelnder IT-Sicherheit so geregelt sind, wie Schäden aufgrund von Produktionsfehlern. Die Hersteller und Anbieter digitaler Produkte und Dienstleistungen müssen Sicherheitslücken bekanntgeben und diese schnellstmöglich beheben. Wir werden zudem eine eindeutige und faire Haftungskette auch für digitale Produkte und Dienstleistungen sowie ein Gütesiegel für IT-Sicherheit schaffen (siehe auch Antwort auf Frage 6.1.). Was den Missbrauch von offenen WLAN und die Haftung von WLAN-Anbietern anbelangt, so haben wir mit der Verabschiedung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber geschaffen. Der Bundesrat wird sich am 22.09.2017 abschließend mit dem Gesetzentwurf befassen. Danach kann dieses wichtige Gesetz im dritten Quartal in Kraft treten. Diese erneute gesetzliche Klarstellung war notwendig geworden, nachdem eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 15. September 2016 erneut Fragen aufgeworfen hat. Im Gesetzeswortlauf wird nun klargestellt, dass Internetzugangsanbieter (auch WLAN) nicht für Rechtsverletzungen ihrer Nutzer in Anspruch genommen werden können. Damit wird die Inanspruchnahme im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Störerhaftung ausgeschlossen. Die Unschuldsvermutung ist eines der Grundprinzipien des Strafverfahrens (siehe oben), die von einer etwaigen zivilrechtlichen Störerhaftung nicht berührt wird. Für den Fall, dass der Missbrauch des eigenen Internetanschlusses zu strafrechtlichen Ermittlungen gegen einen selbst führt, gilt die Unschuldsvermutung selbstverständlich wie bei jeder anderen strafrechtlichen Ermittlung ebenfalls. Antworten zu den Fragen 1 und 2
Mit der Verabschiedung des dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes am 29.06.2017 im Deutschen Bundestag haben wir die Störerhaftung für alle Access Provider bereits abgeschafft und dadurch Rechtssicherheit für alle Anbieter von Internetzugängen im Allgemeinen und von WLAN-Hotspots im Besonderen erreicht. Access Provider wurden zudem von einem Großteil der bisher bestehenden Kostentragungspflicht, insbesondere bei Abmahnungen, befreit. Schließlich haben wir klargestellt, dass WLAN-Betreiber nicht von einer Behörde verpflichtet werden dürfen, Nutzer zu registrieren, ihr WLAN dauerhaft nicht mehr anzubieten oder die Eingabe eines Passworts zu verlangen, obgleich dies auf freiwilliger Basis weiterhin möglich bleibt. Ebenso wurde geregelt, unter welchen sehr restriktiven Bedingungen Nutzungssperren bei WLAN-Funknetzen im Einzelfall möglich sind, um die Wiederholung einer konkreten Rechtsverletzung zu verhindern.
Wie kann in jedem Fall die Unschuldsvermutung durchgesetzt werden? Die Störerhaftung muss vollumfänglich abgeschafft werden.             In entsprechenden Ermittlungsverfahren ist stets auch die Möglichkeit des Missbrauchs eines technischen Systems durch Dritte in Betracht zu ziehen. s.o.  


Smart Home und Haftungsfragen
Haftungsvorschriften zu Smart Home-Systemen (Vernetzung von Haushaltskomponenten via Internet, Audioschnittstellen zu Internetdiensten wie Alexa oder Siri, und weitere) sowie bei autonomen Fahrzeuge sind derzeit nicht existent. Update-Möglichkeiten sind zeitlich sehr stark eingeschränkt und bei Betriebsübernahmen von Herstellern nicht sichergestellt oder vorhanden.

Frage Bündnis90/Grüne            Die Linke            SPD            CDU/CSU           
Was werden Sie zur Stärkung von Verbraucherrechten in solchen Fällen tun? Zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Regelungen müssen konkretisiert werden. Bei der Haftung für Sicherheitsverletzungen wie fahrlässig implementierte oder nicht beseitigte Sicherheitslücken, der Verkäufer-Haftung bei Hard- und Software sowie von Dienstleistern müssen Regelungslücken geschlossen werden. Hersteller und Entwickler von bspw. Smartphones, Apps, vernetzten Geräten sind verpflichtet, ab Verkauf für einen angemessenen Zeitraum regelmäßig Sicherheits-updates vorzuhalten.             Auch hier muss die Herstellerhaftung in vollem Umfang, so wie bei allen anderen im Haushalt genutzten Geräten, sichergestellt werden. Zudem müssen die Hersteller verpflichtet werden, deutlich und für die Verbraucher verständlich sowohl über die unmittelbar bestehenden Risiken (Big Data-Analysen des Verhaltens von Nutzern der smart home-Technologien) als auch über die mittelbar bestehenden Risiken durch Hacker-Angriffe und ähnlichem informieren.; Immer mehr Lebensbereiche sind von Vernetzung und digitalen Technologien erfasst. Klar ist, dass der Daten- und Verbraucherschutz auch in der digitalen Wirtschaft gilt. Bürgerinnen und Bürger müssen Produkte und Dienstleistungen aus dem Internet sicher nutzen können. Sie müssen sich darauf verlassen können, dass die deutschen und europäischen Datenschutzvorgaben eingehalten werden und dass die Datensicherheit gewährleistet ist. Wir fordern die Weiterentwicklung und Anpassung des Produkthaftungsrechts an die digitale Welt und begrüßen die Pläne des BMJV für ein digitales Produkthaftungsrecht, die in der nächsten Legislaturperiode mit dem Ziel der gesetzlichen Verankerung konkretisiert werden sollen, um bestehende Haftungslücken zu schließen. Die Produkt- und Herstellerhaftung werden wir dabei so anpassen, dass auch Schäden aufgrund von Programmierfehlern oder unzureichenden Verschlüsslungen oder mangelnder IT-Sicherheit so geregelt sind, wie Schäden aufgrund von Produktionsfehlern.
Die Hersteller und Anbieter digitaler Produkte und Dienstleistungen müssen Sicherheitslücken bekanntgeben und diese schnellstmöglich beheben. Wir werden eine eindeutige und faire Haftungskette auch für digitale Produkte und Dienstleistungen sowie ein Gütesiegel für IT-Sicherheit schaffen. Ein sogenannter Algorithmen-TÜV soll dafür sorgen, dass niemand durch softwaregestützte Entscheidungen diskriminiert wird oder zu Schaden kommt. Unfaire individuelle Preisbildung als Folge der Profilbildung aus Nutzerdaten lehnen wir ab. Gegen einen solchen Missbrauch werden wir wirksame Regelungen treffen.
Wir werden prüfen, wie wir die Sicherheit von IT-Produkten erhöhen können, indem zum Beispiel der Stand der Technik möglichst von Anbietern gewahrt bleibt. Dabei sind verschiedene Anreize denkbar, um Smart-Home Produkte, die von Verbrauchern genutzt werden, sicherer zu machen. Im "Internet of Things" werden praktikable Lösungsansätze erforderlich sein, die den vielfältigen Verknüpfungen in seiner Struktur gerecht werden. Ein Ansatz könnten zügige Update-Möglichkeiten bieten und eine – dem jeweiligen Produkt angemessene – Support-Dauer.
Wie können Sie im Falle von eCall und (verpflichtenden) PKW-Telematiksystemen die informationelle Selbstbestimmung des Menschen schützen und gewährleisten? Die steigende Anzahl von Sensoren in KFZ und vernetztes Fahren birgt enorme Risiken für die Privatheit der Fahrzeughalter und Fahrer. Auch verpflichtende Systeme müssen Datenschutzbestimmungen einhalten, datensparsam gestaltet werden und Selbstbestimmung soweit als möglich respektieren. Hier gilt es, konkretisierende Empfehlungen des Verkehrsgerichtstages und der Datenschutzbeauftragten, auch regulierte Selbstregulierung, umzusetzen. Ein take it or leave it aufgeblähter AGB-Bestimmungen mit Pseudoeinwilligung ist unwirksam.             Die Nutzerinnen und Nutzer müssen sich der Tatsache bewusst sein, dass sie mit der Nutzung solcher Systeme Daten über ihr privates Verhalten preisgeben. Ohne eine solche Preisgabe sind solche Systeme eben nicht nutzbar. Regulierend kann hier gesetzgeberisch nur eingegriffen werden, indem die Weitergabe der so gewonnen Daten in einer Form eingeschränkt wird, die auch durch bloßes Einverständnis (als Voraussetzung für die Nutzung derzeit meist obligatorisch) nicht umgangen werden kann. Das in Deutschland hohe Datenschutzniveau muss auch in Zukunft für das automatisierte Fahren gelten. Die Sicherheit persönlicher Daten und der Schutz vor Cyberangriffen stehen hier im Vordergrund. Auf dem Weg zur Integration autonomer Fahrzeuge in den Verkehr sind noch viele haftungs- und versicherungsrechtliche Fragen zu klären. Erste Schritte wurden im Rahmen der Verhandlungen zum Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes geklärt, mit dem die gesetzliche Grundlage für die Zulässigkeit des automatisierten Fahrens geschaffen wurde. Dabei hat sich die SPD-Bundestagsfraktion erfolgreich dafür eingesetzt, dass datenschutzrechtliche Aspekte stärker berücksichtigt werden. Es werden nur notwendige Daten gespeichert, damit die Erstellung von Nutzerprofilen verhindert wird. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gilt es auch bei Datenaufkommen im Zusammenhang mit der Digitalisierung des Fahrzeugs bzw. des Fahrens umfangreich zu schützen. Daher knüpfen wir die Datenweitergabe grundsätzlich an die vorherige Zustimmung des jeweiligen Nutzers. Seine Daten sollen nicht gegen seinen Willen genutzt werden. Ausnahmen sehen wir nur dort, wo (Verkehrs-) Sicherheitsaspekte dies dringend erfordern – wie beim eCall, das gerade in Notsituationen zum Einsatz kommt.


Überwachungsdrohnen & Transportdrohnen
Ab dem 1. Oktober 2017 gelten verschärfte Regelungen in der Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten.

Frage Bündnis90/Grüne            Die Linke            SPD            CDU/CSU           
Wie stehen Sie zu Überwachungsdrohnen, Transportdrohnen im öffentlichen Raum? Die Sicherheit der Bevölkerung hat unbedingten Vorrang vor unausgereiften Geschäftsmodellen oder weiteren erheblichen sicherheitsbehördlichen Eingriffen mit unklarem Nutzen.             Überwachungsdrohnen als technische Erweiterung von Videoüberwachung lehnen wir ab. Die technischen Möglichkeiten sowie der Anstieg der Drohnenbesitzer in der Bevölkerung haben eine Änderung der entsprechenden Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten erforderlich gemacht. Insbesondere die Sicherheit und der Schutz der Privatsphäre sowie von sensiblen Einrichtungen ist damit deutlich verbessert worden. Drohnen müssen zudem gekennzeichnet sein und dürfen z.B. Wohngebiete nicht mehr überfliegen. Auch eine Höhe von 100 m dürfen sie in der Regel nicht übersteigen. ImRahmen der gesetzlichen Möglichkeiten sollte die Nutzung von Transportdrohnen jedoch weiter erlaubt bleiben und weiterentwickelt werden können. Mittelfristig ist zu überlegen, ob durch den Einsatz von Geofencing unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften der Überflug von Drohnen technisch besser und klarer gelöst werden kann sollte. Setzen Sicherheitsbehörden Drohnen ein, die Bildmaterial aufzeichnen, haben sie sich an die entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorgaben zu halten. Dann können sie in geeigneten Einsatzszenarien ein wertvolles technisches Hilfsmittel zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit sein.“ Drohnen bieten Potenzial und Chancen – ihr Einsatz erfordert aber auch klare Regeln zum Schutz der Sicherheit und Privatsphäre. Mit den Neuregelungen ist ein moderner und sicherer Rechtsrahmen gelungen. Innovative Transporte können weiterhin getestet und entsprechende Zukunftstechnologien ermöglicht werden. Dies ist aber an enge Voraussetzungen – wie etwa die vorherige Genehmigung bei schweren Drohnen – geknüpft. Dabei gilt es, immer auch dem Schutz von Privatsphäre und Sicherheitsanforderungen gerecht zu werden. Über bestimmten sensiblen Bereichen sind Flüge daher regelmäßig nicht zulässig.
Wohngrundstücke sind besonders geschützt. Zum Schutz von Privatsphäre gelten zudem auch hier die allgemeinen Schutzregelungen des Strafrechts, die Abwehrrechte des BGB.
Was planen Sie zum Schutz der Bevölkerung vor der privaten und öffentlichen Überwachung durch Drohnen? Wir haben zusätzliche Anforderungen in den luftfahrtrechtlichen Bestimmungen unterstützt und mit durchgesetzt. Wir fordern für private Nutzungen weitere Vorgaben wie die Beschränkung der Zulässigkeit auf bestimmte fly zones, Registrierungen, Nachweise der Kenntnis der rechtlichen Vorgaben und die durchgehende Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Bürger durch Drohnen mit Hilfe konkretisierender Bestimmungen. Für behördliche Nutzungen insbesondere mit Datenerhebungsfunktionen bedarf es konkreter gesetzlicher und verhältnismäßiger Grundlagen.             Die öffentliche Überwachung durch Drohnen ist zu unterbinden, indem hierfür keine oder nur auf wenige Fälle anwendbare, restriktiv ausgestaltete Befugnisse (bspw. für den Fall von Geiselnahmen etc.) geschaffen werden. Überwachung durch private Drohnen ist nicht zulässig. Um die Bevölkerung zu schützen, muss die Polizei mit den entsprechenden technischen Fähigkeiten ausgestattet werden, solche Drohnen zu detektieren und zu identifizieren. Wir werden prüfen, ob die bestehenden Rechtsgrundlagen, die dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Rechnung tragen, angesichts der neuen technologischen Herausforde- rungen, beispielsweise durch den Einsatz von Drohnen zur Überwachung, ausreichend sind. Das gilt für den Einsatz von Drohnen durch die Sicherheitsbehörden, erst recht für den priva- ten oder gewerblichen Einsatz von Drohnen. Geprüft werden muss daher in den Polizeigesetzen, ob die bestehenden grundrechtlichen Absicherungen beim Einsatz von Drohnen im Rahmen der Prävention oder zur Strafverfolgung ausreichend sind oder ob es hier weiterer Klarstellungen bedarf. Neue Technologien in diesen Kontexten müssen technisch und rechtlich genau geprüft werden, inwiefern sie einerseits zu einem wirklichen Sicherheitsgewinn beitragen, andererseits aber mit dem Datenschutz und den grundgesetzlich garantierten Persönlichkeitsrechten vereinbar sind. Was den privaten oder gewerblichen Einsatz von Drohnen anbelangt, so ist bereits heute ge- regelt, dass Drohnen gekennzeichnet sein müssen und beispielsweise Wohngebiete nicht mehr überfliegen dürfen, wenn sie in der Lage sind, optische oder akustische Signale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen. Eine Überwachung durch zivile Drohnen würde in erheblichem Maße Persönlichkeitsrechte verletzen. Überprüft werden muss, ob die bestehen-den Rechtsgrundlagen etwa im Datenschutzrecht ausreichend sind, um den Schutz des all-gemeinen Persönlichkeitsrecht sicherzustellen. Wir halten die existierenden – gerade modernisierten – Regelungen für den privaten Einsatz von Drohnen für ausgewogen. Insbesondere haben wir uns für die erreichten Betriebsverbote über Wohnungsgrundstücke für bestimmte Drohnen, mit denen gefilmt werden kann, eingesetzt. Zum Schutz der Privatsphäre musste hier eine klare Grenze gesetzt werden. Dies gilt auch für Betriebsverbote über besonders sensiblen Bereichen, wie Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften. Durch die generelle Erlaubnispflichtigkeit von Drohnen ab fünf Kilogramm ist zudem gewährleistet, dass besondere Schutzbedürfnisse im Einzelfall abgewogen werden.


Biometrie 1.            Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweis
Biometrische Merkmale in Reisepässen und Personalausweisen unterliegen zahlreichen Gefahren durch Missbrauch (Identitätsdiebstahl, Cyberkriminalität). In Reisepässen ist diese Form der digitalisierten Körperabmessung            verpflichtend. Seit dem 18.05.2017 werden diese Daten auch in zentralen Datenbanken gespeichert und durch diverse Behörden u.a. auch bei Verkehrsordnungswidrigkeiten u.a. von Ordnungsämter jederzeit abrufbar.
           

Frage Bündnis90/Grüne            Die Linke            SPD            CDU/CSU           
Wie sollte die Entscheidungs­freiheit für Menschen gewähr­leistet werden, die eine Abbildung oder Vermessung durch technische Geräte außerhalb medizinischer Notwendigkeit ablehnen (z.B. aus Glaubensgründen)? Biometrische Erfassungen berühren neben dem persönlichkeitsrechtlichen Aspekt unter Umständen auch Fragen der Menschenwürde und legen deshalb nahe, auch an einen absoluten Schutz zu denken. Wir wollen die Entscheidungsfreiheit hierüber soweit als möglich erhalten. Aber es kommt auf die konkrete Einsatzkonstellation an. Die sog. intelligente Gesichtserkennung im öffentlichen Raum durch Rasterabgleiche mit Bilddatenbanken etwa lehnen wir ab.             Die Aufnahme biometrischer Merkmale in Personaldokumente ist verzichtbar. Als Begründung wird immer auf die gesteigerte Fälschungssicherheit verwiesen. Doch auch vor Einführung biometrischer Merkmale gab es nur äußerst selten polizeilich festgestellte gefälschte Personaldokumente. Siehe Antwort zu 9.1, 9.2 und 9.3. Antworten zu den Fragen 1 bis 3:
Kein Staat der Welt kann auf ein staatliches Ausweiswesen verzichten. Ein solcher Verzicht wäre in unserer heutigen Zeit auch abwegig.
Im Chip des Personalausweises wird das Lichtbild des Ausweisinhabers gespeichert. Auf Wunsch, also freiwillig, werden zusätzlich zwei Fingerabdrücke gespeichert. Damit kann der Personalausweis wie der elektronische Reisepass als sicheres Reisedokument eingesetzt werden. Die Kombination von Lichtbild und Fingerabdrücken ermöglicht eine effiziente und sichere Personenkontrolle. Dies gilt insbesondere zur Bekämpfung von Betrugsversuchen, bei denen verlorene oder gestohlene Dokumente gezielt durch fremde Personen verwendet werden. Nur bestimmte staatliche Stellen wie Polizei, Zollverwaltung, Pass und Personalausweisbehörden sowie Meldebehörden dürfen diese biometrischen Daten einsehen und in jedem Fall nur mit Zustimmung des Inhabers. Die biometrischen Merkma- le bieten also einen deutlichen Mehrwert.
Insgesamt gilt für den Personalausweis wie auch den Reisepass: mit zuverlässiger Technologie wird ein Höchstmaß an Fälschungssicherheit und Schutz vor Dokumentenmissbrauch erreicht.
Wie werden Sie sicherstellen, dass auch künftig die Abgabe des Fingerabdrucks für den elektronischer Personalausweis            freiwillig bleibt? Wir haben uns dafür eingesetzt, dass das bisherige Opt-In Verfahren erhalten bleibt. Bundesregierung und Große Koalition reagieren auf ihr eigenes Versagen bei der Schaffung attraktiver eID-Angebote mit einem Opt-Out-Verfahren. Zwar bleibt die Freiwilligkeit erhalten, aber die Last liegt bei den Nutzern. Das kritisieren wir.             Wir werden im Bundestag keiner anderen Regelung zustimmen. Gemäß § 5 Absatz 9 Personalausweisgesetz werden Fingerabdrücke im elektronischen Personalausweis nur auf Antrag gespeichert, die Abgabe ist also freiwillig. Die Kombination von Lichtbild und Fingerabdrücken soll eine eindeutige Zuordnung von Ausweisinhaber und Ausweis ermöglichen. Auslesen dürfen nur bestimmte staatliche Stellen. Die Fingerabdrücke werden nach der Produktion des Ausweises gelöscht und nicht gespeichert, sie liegen dann nur auf dem Ausweis vor. Derzeit sind keine Gründe ersichtlich, warum an dieser Regelung/der Freiwilligkeit etwas geändert werden sollte.  
Wie werden Sie sicherstellen, dass die Daten auf den RFID-Chip des elektronischen Reisepasses nicht beliebig (Extended Access Control) sondern nur bei physischem Zugriff gelesen werden können? Sollte ein EAC-Zugriff möglich sein, halten wir dies für nicht akzeptabel und fordern entsprechende Schutzvorkehrungen.             Technisch dürfte das sicher nur verhindert werden können durch die Nutzung entsprechender Schutzhüllen. Denkbar ist, diese obligatorisch mit dem neuen Pass auszuhändigen. Allein aus Praktikabilitätsgründen böte sich hier in erster Linie an, auf solche riskanten Technologien zu verzichten, zumal die Speicherung biometrischer Daten auf dem Pass aus Gründen der Fälschungssicherheit verzichtbar erscheint (siehe oben). Es sind entsprechende Schutzmechanismen vorgesehen, die in der BSI-Richtlinie Technischen Richtlinie BSI-TR-03110 festgeschrieben sind. Mit den Sicherheitsmechanismen in elektronischen Ausweisdokumenten sollen die persönlichen Daten des Ausweisinhabers vor unbefugten Zugriffen geschützt und zugleich die Fälschungssicherheit und Authentizität sichergestellt werden. Damit soll auch sichergestellt werden, dass der RFID-Chip nicht ohne direkten Zugriff ausgelesen werden kann  


Biometrie 2.
Die Vermessung des Körpers zur Identitätsfeststellung und -verfolgung schreitet voran (Gendaten, Gesichtsbiometrie, Fingerabdrücke, intelligente Videoüberwachung...) Dies sind medizinisch nicht notwendige Vermessungen. Die Menschen empfinden diese Formen der Vermessung als ein Eingriff auf ihre Intimsphäre.
           

Frage Bündnis90/Grüne            Die Linke            SPD            CDU/CSU           
Gibt es ethische Richtlinien zum Einsatz der Vermessungsgeräte? Wir treten für solche Richtlinien ein und halten zum Teil auch rechtliche Regelungen für erforderlich: Keine intelligente Videoüberwachung im öffentlichen Raum; Fingerabdrücke nur in gesetzlich vordefinierten Fällen oder privat nach Einwilligung, Gendaten ebenfalls nur im gesetzlichen Rahmen oder nach Einwilligung.             Derzeit bestehen solche Richtlinien nach hiesigem Kenntnisstand nicht. Begrenzt (und zugleich überhaupt zulässig) wird ihr Einsatz durch die einschlägigen rechtlichen Regelungen. Der Einsatz von Vermessungsgeräten und die damit verbundene Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten ist ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Jeder Eingriff bedarf einer Rechtsgrundlage, in der normenklar definiert wird, wer welche Daten zu welchem Zeitpunkt erhebt und verarbeitet. Der Eingriff muss zudem verhältnismäßig sein. Die Aufgabe von Datenpolitik ist auch, Antworten auf zukünftige Entwicklungen zu liefern und den rechtlichen Rahmen vorzugeben. Aus der Verknüpfung von Daten, dem zunehmenden Umgang mit neuen Entwicklungen ergeben sich viele neuartige rechtliche und ethische Fragen. Diese wollen wir in einem umfassenden Dialog mit der Zivilgesellschaft, der Wissenschaft und der Wirtschaft im Rahmen einer Daten-Ethikkommission klären (SPD- Regierungsprogramm, Seite 38f.). Videoüberwachung, die Abnahme und Speicherung von Fingerabdrücken und andere erkennungsdienstliche Maßnahmen sind ebenso wie die DNA-Analyse Maßnahmen von ganz unterschiedlicher Intensität und erfolgen jeweils aufgrund einer eindeutigen gesetzlichen Regelung. Dabei gilt grundsätzlich: je größer der Grundrechtseingriff, desto höher sind die rechtsstaatlichen Anforderungen an solche Maßnahmen. Im Interesse der Sicherheit unserer Bürger können unsere Sicherheitsbehörden jedoch nicht auf solche Maßnahmen verzichten, sie sind in bestimmten Fällen ein unverzichtbares Mittel zur Strafverfolgung und Gefahrenabwehr.
Wie werden meine Persönlichkeitsrechte beim Einsatz der Vermessungsgeräte gewährleistet? s.o.             Sie müssen in den entsprechenden Befugnisnormen zu ihrem Einsatz geschützt werden. Wie gelungen das ist, muss jeweils im konkreten Anwendungsfall beurteilt werden. s.o.            
Welche Grenzen setzen Sie in der Körpervermessung? Man wird das im Einzelfall jeweils gesondert betrachten und gesetzlich regeln müssen. Wir wollen die Einhegung dieser Verfahren und deren Beschränkung.             Den Einsatz biometrischer Erkennungssysteme oder gar in Systemen zur Verhaltensbeobachtung lehnen wir ab. s.o            
Ist es möglich, medizinisch nicht notwendige Körpervermessung abzulehnen? Ja             Wir lehnen deren Einsatz generell ab (siehe oben). Ja, es sei denn, es gibt eine verfassungskonforme gesetzliche Grundlage für den Eingriff.            
Bedeutet ein solches Bestehen auf Datensouveränität eine Einschränkung meiner Reisefreiheit? Es gibt keine Datensouveränität. Es gibt informationelle Selbstbestimmung im Rahmen der gesetzlichen Schutzbestimmungen, Die wollen wir erhalten, auch für Reisen.             Wer nicht bereit ist, für die Ausstellung eines Reisepasses seine biometrischen Daten zur Verfügung zu stellen, kann nicht oder nur eingeschränkt die Bundesrepublik verlassen, insofern ja. Was die Ausweispapiere anbelangt, gibt es im Personalausweisgesetz und im Passgesetz klare gesetzliche Grundlagen. Der Gesetzgeber hat vor einigen Jahren festgelegt, dass Fingerabdrücke im Chip des Reisepasses enthalten sein sollen. Ohne Fingerabdrücke wird kein Reisepass ausgestellt. Sie sind nur dann nicht zu speichern, wenn die Abnahme der Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind,unmöglich ist. Für die Einreise in Länder außerhalb der EU ist der deutsche Personalausweis grundsätzlich nicht ausreichend und es muss ein Reisepass mitgeführt werden.            


Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises und das Videoüberwachungsverbesserungsgesetz

Am Ende Mai 2017 wurde beschlossen, dass biometrische Passphotos der gesamten Bevölkerung in einer zentralen Datenbank gespeichert werden.Damit ist eine automatisierte Identitätserkennung möglich und kann von staatlichen Stellen inklusive den Ordnungsämtern durchgeführt werden.
           

Frage Bündnis90/Grüne            Die Linke            SPD            CDU/CSU           
Wie wird sichergestellt, dass diese neue Regelung nicht missbraucht wird zum Beispiel zu privaten und kommerziellen Zwecken? Der Abruf der Bilddaten bei den Meldestellen ist bislang noch den Sicherheitsbehörden vorbehalten. Zwar gibt es noch keine Gesamtdatenbank, aber der Vernetzungsgrad der beteiligten Behörden kommt einer zentralen Vorhaltung de facto gleich. Die Abrufe geschehen voraussetzungslos und sind damit verfassungsrechtlich fragwürdig und beklagbar. Eine Weitergabe an private Stellen wäre ein klarer gesetzlicher Verstoß und kann geahndet werden. Auch für eine Nutzung der Bilddaten in zukünftig mit sog. intelligenter Software aufgerüsteten Bildkameras fehlt es an der Rechtsgrundlage. Wir lehnen das auch strikt ab.             Die biometrischen Passphotos werden jeweils bei den Meldebehörden gespeichert, sind dort aber bundesweit durch die zugelassenen Behörden abrufbar. Ein Abruf durch die zugelassenen Behörden, um diese Daten dann für private und kommerzielle Zwecke nutzen zu können, kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, würde aber in jedem Fall disziplinar- und strafrechtlich verfolgt. Entgegen der Fragestellung wurde mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises keine zentrale Datenbank für biometrische Passbilder beschlossen. Die Personalausweisregister werden weiterhin von den Personalausweisbehörden, die Passregister von den Passbehörden geführt. Es bestand schon bislang für Polizei- und Ordnungsbehörden, die Steuerfahndungsstellen der Länder sowie die Behörden der Zollverwaltung die Möglichkeit, bei der zuständigen Behörde einen Lichtbildabruf zu beantragen. In Fällen, in denen die Anfrage außerhalb der behördlichen Öffnungszeiten erfolgte, konnte das Lichtbild automatisch abgerufen werden. Mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises wurde die Rechtsgrundlage für einen grundsätzlichen automatisierten Lichtbildabruf für die Polizeibehörden des Bundes und der Länder, das Bundesamt für Verfassungsschutz, die Verfassungsschutzbehörden der Länder, den Militärischen Abschirmdienst, den Bundesnachrichtendienst, die Steuerfahndungsdienststellen der Länder, den Zollfahndungsdienst und die Hauptzollämter – nicht für die Ordnungsbehörden - eingeführt. Der automatisierte Abruf ist erforderlich, weil die Identitätsüberprüfung von Personen durch die Sicherheitsbehörden auf der Grundlage von Lichtbildern aus Gründen der Gefahrenabwehr sehr schnell und rund um die Uhr sicherzustellen ist. Der bisherige Zwischenschritt, der sicherheitsrelevante Verzögerungen verursachen kann, entfällt nun. Als SPD-Bundestagsfraktion hätten wir uns auch eine Beibehaltung der vorherigen Rechtslage vorstellen können, wir erkennen aber mit der gefundenen Kompromisslösung das gestiegene Sicherheitsbedürfnis der Bürgerinnen und Bürger sowie die veränderte Sicherheitslage an. Uns liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Regelung zu privaten oder kommerziellen Zwecken missbraucht werden könnte. Eine Speicherung der Passbilder findet nach wie vor dezentral statt. Es gibt keine zentrale Datenbank. Ein Zugriff ist nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich.
Wie sind die Pläne zum grundsätzlichen Zugriff auf private sowie öffentliche Kameras seitens der Sicherheitsbehörden? Derzeit sind uns neben dem Pilotprojekt am Berliner Südkreuz keine weiteren Pläne bekannt. Wir fragen laufend bei der Regierung nach. Doch die Möglichkeiten der Verbindung von bestehenden Kamerainfrastrukturen mit System zum Datenabgleich, bei denen auch die Passdaten aller Bundesbürger mit einbezogen werden, liegen langfristig betrachtet, auf der Hand. Wir werden uns dem entschieden entgegenstellen.             Wir haben keine Pläne, an den bestehenden Zugriffsregelungen Änderungen vorzunehmen. Die vorgenommenen Änderungen, die Privaten das vermehrte Anbringen von Kameras ermöglicht, haben wir abgelehnt und wollen wir zurücknehmen. Weitere Gesetzgebung ist seitens der SPD-Bundestagsfraktion derzeit nicht beabsichtigt. Mit dem soeben in Kraft getretenen Videoüberwachungsverbesserungsgesetz, das zu einer Ergänzung von § 6b des Bundesdatenschutzgesetzes führt, müssen zunächst praktische Erfahrungen gesammelt werden.
Wie stehen Sie zur automatisierten Identitätserkennung und von einer Verhaltensinterpretation (crime prediction)? Wir lehnen beide Verfahren für den Einsatz gegen Personen im öffentlichen Raum ab und teilen insoweit die Einschätzung der Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder.             Wir lehnen solche Methoden der technischen Überwachung des öffentlichen Raums ab. Neue Technologien in diesen Kontexten müssen technisch und rechtlich genau geprüft werden, inwiefern sie einerseits zu einem wirklichen Sicherheitsgewinn beitragen, andererseits aber mit dem Datenschutz und den grundgesetzlich garantierten Persönlichkeitsrechten vereinbar sind. (Vgl. auch Antwort zu Frage 11) Die Möglichkeiten des sog. crime prediction sind zu prüfen, sobald ausgereifte Systeme zur Verfügung stehen. Aktuell stehen hier auch die technischen Möglichkeiten eher am Anfang, sodass es keine konkreten Nutzungs- und somit auch Regelungsvorstellungen gibt.
Wie wollen Sie die Sicherheit der Daten vor kriminellem Zugriff garantieren? Die Datensicherheit stellt einen weiteren, gravierenden Risikoaspekt der neuen Verfahren dar.             Hierfür ist sicherzustellen, dass auf solche Daten nur über nach außen abgesicherte und abgeschlossene Netze zugegriffen werden kann. Private wie öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten verarbeiten, haben nach geltender wie künftiger Rechtslage technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um einen unzulässigen Umgang mit den Daten zu verhindern und deren Sicherheit sowie Integrität zu gewährleisten. Das IT-Sicherheitsgesetz und die zugrunde liegenden Verordnungen bilden aktuell das Regelwerk, das auf VO-Ebene weiter ergänzt werden wird. Beim Vollzug steht mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik eine Bundesoberbehörde zur Verfügung, die mit ihrer Expertise jederzeit beratend tätig werden kann.


Pilotprojekte und Tests zur Erfassung und Zuordnung biometrischer Daten im öffentlichen Raum
Das Bundesministerium des Innern, die Deutsche Bahn AG, die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt haben sich auf die Durchführung von zwei separat zu erprobenden Testszenarien am Bahnhof Berlin Südkreuz verständigt. Hierbei handelt es sich um eine anlasslose Erfassung aller Passanten. 2012 gab es bereits in der Erforschung zur „abnormen Verhaltenserkennung und Identitätsfeststellung“ ein Pilotprojekt anlässlich der Fußball-Europameisterschaft 2012 (Indect). Ein Feldversuch im Stadion sollte die Registrierung von „abnormem“ Verhalten und die Auswertung der Bedrohungspotenziale erforschen. Die massiven Proteste seitens der Bevölkerung und die Ablehnung durch die polnische Polizei führten damals zu weitreichenden Änderungen der Forschungsprojekte auf EU-Ebene.
Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages selbst hält das Vorgehen am Bahnhof Südkreuz Berlin aus rechtlicher Sicht für fragwürdig. Grundrechte wie die Informationelle Selbstbestimmung werden hier ausgehebelt.

Frage Bündnis90/Grüne            Die Linke            SPD            CDU/CSU           
Welche ethischen Standards zu dieser Form der Datenerfassung werden gesetzt? Das Risiko intransparenter, undifferenzierter und diskriminierender Standardsetzung durch Algorithmen zur Verhaltensbeobachtung von Personen ist offenkundig. Private Unternehmen dürfen dies nicht bestimmen. Wir stehen der Legalisierung solcher Verfahren wie auch der Gesichtserkennung zur Beobachtung öffentlicher Räume kritisch gegenüber.             Einigkeit dürfte hier im politischen Raum in ethischer Hinsicht lediglich darin gesehen werden, dass eine Komplettüberwachung des öffentlichen Raums abgelehnt wird. Bei dem Projekt am Bahnhof Südkreuz handelt es sich um ein Testprojekt, an dem das Bundesinnenministerium, die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt beteiligt sind. Der Testbereich ist in deutscher und englischer Sprache beschildert und markiert, er kann umgangen werden. Es ist zumindest zweifelhaft, ob diese Maßnahme ausreicht, um auszuschließen, dass nicht auch Personen erfasst werden, die dies nicht wollen. Bislang gibt es keine Rechtsgrundlage für den Einsatz derartiger Technologien außerhalb solcher Testszenarien. Neue Technologien in diesen Kontexten müssen technisch und rechtlich genau geprüft werden, inwiefern sie einerseits zu einem wirklichen Sicherheitsgewinn beitragen, andererseits aber mit dem Datenschutz und den grundgesetzlich garantierten Persönlichkeitsrechten vereinbar sind. Möglichweise kann der Test am Bahnhof Südkreuz dazu beitragen, Probleme wie zum Beispiel eine hohe Fehlerquote künftig zu minimieren und bei der Aufklärung von Straftaten und der Fahndung nach Tätern zu helfen. Gleichwohl bedarf es der sorgfältigen Prüfung, welche rechtlichen Absicherungen der Einsatz solcher Technologien erfordert. Bei der Bewertung des Projekts nach Abschluss werden sich neben rechtlichen auch viele ethische Fragen stellen, z.B. wie es eine Gesellschaft verändert, wenn es immer schwieriger wird, sich in der Öffentlichkeit anonym und frei zu bewegen. Uns ist bewusst, dass „Technik zur Verhaltenserkennung und Identitätsfeststellung“ eine andere Qualität hat als „allgemeine“ Videoüberwachung. Wenn über den Einsatz solcher Technologien nachgedacht wird, müssten angesichts der Reichweite des Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und angesichts der Herausforderungen dieser neuen Technologien rechtliche Hürden entsprechend hoch angesetzt sein. Antworten zu den Fragen 1 bis 5:
Dem Pilotprojekt liegen zwei Testszenarien zugrunde, der Test von Gesichtserkennungstechnik und der Test von sonstiger intelligenter Videoüberwachung. Für beide liegen ausreichende Rechtsgrundlagen vor. Nach § 27 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Bundespolizeigesetzes ist die Erstellung von Videoaufnahmen auf Bahnhöfen zulässig, für die freiwilligen Testpersonen auch aufgrund ihrer Einwilligung nach § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes.
Mit § 34 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes liegt zudem eine Rechtsgrundlage für den Abgleich vor. Für den Feldtest wurden ausschließlich freiwillige Testpersonen geworben.
Dabei gilt: der Einsatz von Videoüberwachungsanlagen trägt schon heute zur Aufklärung von Straftaten bei und steigert das Sicherheitsbefinden unserer Bürger. Sie leistet so einen wichtigen und in einigen Bereichen unverzichtbaren Beitrag für mehr Sicherheit in unseren Städten. Intelligente Gesichtserkennungssysteme könnten zukünftig noch wesentlich bessere Ergebnisse bringen. Technischer Fortschritt darf daher nicht bei den Sicherheits behörden halt machen. Es ist daher sinnvoll, jetzt im Rahmen des Pilotprojektes zu testen, was aktuelle Technik zu leisten imstande ist. Nach erfolgreicher Testphase werden wir dort wo nötig – Gesichtserkennungstechnik zur Aufklärung von Straftaten und zu Fahndungszwecken einsetzen.
Wie ist die Freiwilligkeit geregelt? Im Pilotprojekt soll es zu entsprechenden Erklärungen der Freiwilligen gekommen sein. Wir fragen derzeit nach.             Bei den angesprochenen Versuchen nehmen bei der biometrischen Gesichtserkennung nur freiwillige Probanden teil. Bei der Verhaltenserkennung ist die „Freiwilligkeit“ lediglich dadurch gesichert, dass auf die Durchführung des Versuchs hingewiesen wird und so die Möglichkeit besteht, den betroffenen Raum nicht zu nutzen. s.o.            
Wie können sich Bürger, die nicht erfasst werden wollen, vor diesem Pilotprojekt schützen? Angeblich soll der erfasste Bereich markiert sein und barrierefrei umgangen werden können.             siehe oben s.o.            
Wie bewerten Sie solche Projekte? Wir lehnen diese Projekte, auch und gerade vor dem Hintergrund der fehlenden gesetzlichen Rechtsgrundlage, ab. Wir halten die Komplexität dieser Verfahren und deren Pilotcharakter tendenziell für nicht einwilligungsfähig.             Wir lehnen sie als Feldversuche für die Einführung neuer Überwachungstechnologien ab. Profitieren wird davon nicht die öffentliche Sicherheit, sondern die Hersteller der entsprechenden Technologien. s.o.            
Wie bewerten Sie diesen Umgang mit Grundrechten? Die Bundesregierung und die Große Koalition zeigen einmal mehr, dass sie im Spannungsfeld von Sicherheit versus Freiheit den Grundrechten eine allenfalls geringe Bedeutung zumessen. Sie offenbaren damit eine Geringschätzung der Verfassung, die der ihnen demokratisch übertragenen Verantwortung nicht gerecht wird.             Wir lehnen den Eingriff zu Testzwecken für die Einführung neue Überwachungstechnologien am Markt ab. s.o.            


Gesundheitskarte und zentrale Datenspeicherung
Derzeit wird das zentrales Krankenkassennetz ausschließlich zwischen Krankenkassen untereinander benutzt. Es ist geplant dieses für „berechtigte private Interessenten“ zu öffnen.

Frage Bündnis90/Grüne            Die Linke            SPD            CDU/CSU           
Wie ist der aktuelle Stand des geplanten zukünftigen Netzes? Die Telematikinfrastruktur ist ein gesichertes Netz, das nur durch besondere Authentifikation und Identifikation zugänglich sein wird. Es wird künftig unterschiedliche Systeme von Leistungserbringern und Krankenkassen miteinander verbinden. Aller Voraussicht nach werden bis Ende 2018 alle ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungserbringer an die Telematik angeschlossen sein.             Die Telematik-Infrastruktur (TI) soll die Akteure im Gesundheitssystem untereinander vernetzen. Es soll langfristig für Ärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser, Apotheken und Krankenkassen zugänglich sein. Die Frist, bis zu der alle Arztpraxen in Deutschland an die TI angeschlossen sein müssen, wird nun noch einmal verschoben und soll jetzt am Jahresende 2018 liegen (Stand 03.08.2017). Wir befürworten grundsätzlich den Aufbau eines besonders geschützten geschlossenen Netzes für den effektiven Austausch von Patientendaten. Mit der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte sollten jedoch verschiedene patientenbezogene Anwendungen eingeführt werden und große Datenmengen auf externen Zentralservern gespeichert werden. Dieses Vorhaben lehnt DIE LINKE konsequent ab. Es ist unsicher, unpraktikabel und verschlingt schon jetzt riesige Summen Versichertengelder, ohne dass die Patientinnen und Patienten davon einen spürbaren Nutzen haben. Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) erfüllt keine Ausweisfunktion, sodass auch das aufgedruckte Foto keinen sicheren Zweck erfüllt. Für die geplanten Online-Anwendungen (zuerst der Versichertenstammdatenabgleich) haben wir große datenschutzrechtliche Bedenken. Sinnvolle Projekte wie die elektronische Patientenakte oder das eRezept müssen unter den Gesichtspunkten der Datensparsamkeit und Datensicherheit grundsätzlich neu konzipiert werden. Wir wollen etwa, dass verschlüsselte Massenspeicher in Patientenhand ergebnisoffen erprobt werden. Die fortgesetzte Digitalisierung des Gesundheitswesens ist eine der zentralen Herausforde- rungen auch für die 19. Wahlperiode. Wir haben mit dem E-Heath-Gesetz im Jahr 2015 die Rahmenbedingungen für eine nunmehr zügige Umsetzung der Telematikinfrastruktur und ei- nen Ausbau telemedizinischer Angebote geschaffen. Unser Ziel bleibt ein einheitliches Kom- munikationsnetz von Leistungserbringern, Kassen und Patientinnen und Patienten auf höchstem Sicherheitsniveau, das seinesgleichen sucht. Datenschutz und -sicherheit haben hier höchste Priorität! Genau aus diesem Grund lässt das Tempo bei der Umsetzung durch die Selbstverwaltung auch vielfach zu wünschen übrig. Wollen wir aber das verbliebene Vertrau-en der Versicherten bzw. Patient*innen in die Telematikinfrastruktur nicht aufs Spiel setzen, so muss ihre Umsetzung mit Bedacht und Sorgfalt erfolgen. Nach derzeitiger Planung ist mit einem Abschluss des Projekts Ende 2018 zu rechnen. Am Ende der im E-Health-Gesetz beschriebenen Entwicklung wird eine elektronische Patien- tenakte stehen, die es mit Zustimmung des Patienten erlaubt, Diagnose- und Versorgungs- daten behandelnden Leistungserbringern zur Verfügung zu stellen. Das wird die Versorgung nicht weniger als revolutionieren und dabei helfen, fortgesetzt hocheffiziente Strukturen zu schaffen. Wir werden uns neben der Telematikinfrastruktur aber auch neuen Herausforde- rungen widmen müssen. Beispielsweise dem Umgang mit neuen digitalen Anwendungen in der Versorgung oder auch Lifestyle-Produkten - insbesondere Smartphone-Apps. Gerade hier wird zu klären sein, wie sichergestellt werden kann, dass in vielen Fällen die „Kunden“ einer solchen Dienstleistung auch sicher sein können, dass mit ihren Daten vertrauensvoll umgegangen wird. Und es muss bei diesen Anwendungen vor allem klar erkennbar werden, was nützt und ausdrücklich sinnvoll für den Patienten ist. Sofern mit der Frage auf die Telematikinfrastruktur abgestellt wird, gilt Folgendes: Die Telematikinfrastruktur soll eine Vernetzung verschiedener IT-Systeme und die Möglichkeit, Informationen aus unterschiedlichen Quellen zu verknüpfen, ermöglichen. Hierzu sollen in der Telematikinfrastruktur alle Akteure des Gesundheitswesens im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vernetzt werden. Dies ermöglicht einen sektoren- und systemübergreifenden sowie sicheren Austausch von Informationen. Die Telematikinfrastruktur ist ein geschlossenes Netz, zu dem nur registrierte Nutzer (Personen oder Institutionen) mit einem elektronischen Ausweis Zugang erhalten.
Eine Öffnung der Telematikinfrastruktur für berechtigte private Interessen ist nicht vorgesehen. Vielmehr werden an die Telematikinfrastruktur höchste datenschutzrechtliche und sicherheitsrelevante Anforderungen gestellt.
Wer soll nach Ihrer Ansicht nach welchen Kriterien einen Zugriff in dem erweiterten Netz erhalten? Die Versicherten authentifizieren sich mittels der eGK, die Leistungserbringer mittels eines elektronischen Heilberufeausweises (HBA). Aus unserer Sicht sollte der Zugang nicht nur Ärztinnen und Ärzten und Apothekern, sondern auch geeigneten anderen Gesundheitsfachberufen ermöglicht werden.             Nur wer mit der Versorgung der Patientinnen und Patienten beschäftigt ist, sollte nach Zustimmung durch die Patientin bzw. des Patienten auf Behandlungsdaten zugreifen können. Die Übermittlung der Daten erfolgt zunächst (!) aktiv und es gibt keinen gemeinsamen Datenpool, in dem sich Unbefugte große Patientendaten beschaffen können. Mit den geplanten Online- Anwendungen soll sich das nach derzeitigen Plänen ändern. Zudem sollte anderen privaten Anbietern die Möglichkeiten gegeben werden, sogenannte „Mehrwertdienste“ über die TI anzubieten. Diese Vorhaben lehnt DIE LINKE strikt ab. s.o. Zugriff auf die Telematikinfrastruktur sollen insbesondere Krankenkassen, vertragsärztliche Leistungserbringer, Krankenhäuser und Apotheker im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags erhalten. Darüber hinaus soll die Nutzung unter bestimmten Voraussetzungen und unter Einhaltung gesetzlich festgelegter Datenschutzbestimmungen für Maßnahmen der Gesundheitsforschung ermöglicht werden.


Gesundheitskarte 2. Der Krankenversicherungsnachweis
Wir bekommen häufig Meldungen von Bürgern denen eine hausärztliche Behandlung aufgrund fehlender Gesundheitskarte bzw. kein Nachweis einer Versicherungsmitgliedschaft verweigert wurde.

Frage Bündnis90/Grüne            Die Linke            SPD            CDU/CSU           
Wie kann eine Behandlung eines Versicherten ohne eine Karte/ Nachweis einer Versicherung und außerhalb eines Notfalls garantiert werden? Im Notfall darf niemandem die ärztliche Behandlung verweigert werden. Alles andere wäre unterlassene Hilfeleistung. Die elektronische Gesundheitskarte ist ein Versicherungsnachweis. Mit ihr weisen die Versicherten nach, dass sie berechtigt sind, Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen. Sie dient der Abrechnung mit den Leistungserbringern.             DIE LINKE will, dass auch künftig eine Behandlung ohne Vorlage der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) möglich sein soll. Das Foto auf der eGK wurde nicht auf seine Richtigkeit überprüft und erfüllt keinen zuverlässigen Zweck. Wir verstehen, dass viele Menschen dagegen Vorbehalte haben und weiterhin mit Papierausdrucken ihre Versicherung nachweisen möchten. Da die Krankenkassen die Behandlungskosten übernehmen, wird es ganz ohne Versicherungsnachweis nicht gehen. Ein mögliche, aber ausgesprochen patientenfeindliche Regelung besteht darin, dass die Versicherten die Arztrechnung zunächst selbst bezahlen und dann selbst versuchen, das Geld von der Krankenkassen erstattet zu bekommen. Das ist nicht nur für viele Menschen eine finanzielle Überforderung, sondern die Versicherten würden auch das finanzielle Risiko tragen, nicht alle erbrachten Leistungen erstattet zu bekommen.
Es gibt Sonderwege wie der anonyme Krankenschein für Menschen ohne gesicherten Aufenthaltsstatus. Das ist aber in der Umsetzung schwierig und wäre nicht auf die gesamte deutsche Bevölkerung übertragbar. Als sehr wichtig empfinden wir die Stärkung der ärztlichen Schweigepflicht. Auch Krankenkassen dürfen nur diejenigen Patientendaten erhalten, die für die Abrechnung der Leistungen unbedingt notwendig sind.
Die Verwendung und der Nachweis der Versicherungsmitgliedschaft mittels elektronischer Gesundheitskarte mit Lichtbild sind bereits seit dem 1. Januar 2015 für Versicherte gesetzlich vorgeschriebene Pflicht. Die alten Versicherungskarten sind nach einer Übergangsphase nunmehr durch die Kassen auch ausgetauscht. Es ist übliche Praxis, dass Behandlungen auch ohne unmittelbaren Versicherungsnachweis erfolgen können, die eGK dann aber beim Leistungserbringer auch zwingend nachgereicht werden muss. In Notfällen hat im Übrigen immer eine Versorgung auch ohne unmittelbaren Versicherungsnachweis zu erfolgen. Das Gesetz sieht als Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) die elektronische Gesundheitskarte vor. Die nähere Ausgestaltung ist in den Bundesmantelverträgen geregelt. Neben dem Versicherungsnachweis soll die elektronische Gesundheitskarte zukünftig zunehmend weitere Funktionen (z. B. Notfalldatensatz, elektronischer Medikationsplan und elektronische Patientenakte) ermöglichen. Diese Funktionen gewährleisten eine hochwertige qualitative Patientenversorgung. Der Versicherte ist daher grundsätzlich verpflichtet, dass er bei der Inanspruchnahme einer Leistung zu Lasten der GKV seine elektronische Gesundheitskarte vorlegt. Der Notfall stellt hier eine Ausnahme dar. Im Notfall ist jede Patientin/jeder Patient unabhängig von seinem Versichertenstatus zu versorgen.
Ist auch künftig eine Behandlung eines Versicherten ohne eine Karte noch möglich? Im Notfall ist eine Behandlung auch künftig möglich. Ohne den Versicherungsnachweis ist allerdings die Abrechnung der Leistung nicht möglich, weshalb sie dann nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen kann.             siehe oben s.o. Unabhängig von der Verpflichtung zur Vorlage der elektronischen Gesundheitskarte gilt Folgendes: Sofern beim ersten Arzt-/Patientenkontakt im Behandlungsfall die elektronische Gesundheitskarte nicht vorgelegt wird, kann der Arzt nach Ablauf von zehn Tagen grundsätzlich eine Privatvergütung für die Behandlung verlangen. Wird eine zum Zeitpunkt der Behandlung gültige elektronische Gesundheitskarte oder ein anderer Anspruchsnachweis bis zum Ende des Quartals nachgereicht, ist die Privatvergütung zurückzuzahlen. Hat die elektronische Gesundheitskarte im betreffenden Quartal bereits vorgelegen und kann bei einem weiteren Arzt-/Patientenkontakt die elektronische Gesundheitskarte nicht vorgelegt werden, ist der Arzt berechtigt, auf die Daten aus der Patientenstammdatei zurückzugreifen. Es besteht keine Absicht, an diese Regelungen eine Änderung vorzunehmen.


Datenhandel 1.
Gesellschaftlich hat sich die Schufa als Kontrollinstitut etabliert. Bei Mietverträgen, Autokäufen, Kredite und diversen weiteren größeren Anschaffungen wird vom Kreditkäufer und Mieter eine Schufa-Selbstauskunft verlangt. Die Schufa ist ein privates, eigenständiges, nichtstaatliches Unternehmen.

Frage Bündnis90/Grüne            Die Linke            SPD            CDU/CSU           
Warum muss ich mich einem privaten Kontrollunternehmen unterwerfen und einer Überprüfung zustimmen? Das Geschäft der Auskunfteien hat sich über viele Jahre als eine unterstützende Dienstleistung im Bankensektor und noch zur Zeit der im Aufbau befindlichen Datenschutzgesetzgebung etabliert. Seine diversen Ausweitungen waren und sind nur unter der Bedingung strenger rechtlicher Vorgaben und deren effektiver Kontrolle zulässig.             Bei Abschluss entsprechender Verträge wollen sich die Anbieter von entsprechenden Produkten über die Zahlungsfähigkeit ihrer Kunden versichern. Dies wird durch solche Privatunternehmen wie die Schufa abgewickelt. Die Alternativen bestünden im guten Glauben der Anbieter in die Zahlungsfähigkeit ihrer Kunden oder in einer staatlichen Überwachung des Zahlungsverkehrs. Die Fragen 14 und 15 werden gemeinsam beantwortet und zunächst auf die Ausführungen der Gesetzesbegründung zu § 31 BDSG neu (Datenschutzanpassungs- und Umsetzungsgesetz) Bezug genommen. Antwort 14 und 15: Die in der bisherigen Fassung des BDSG enthaltenen Regelungen zu Auskunfteien und Scoring (§§ 28a, 28b BDSG) dienen dem Schutz des Wirtschaftsverkehrs und besitzen für Betroffene wie auch für die Wirtschaft eine große Bedeutung. Verbraucher vor Überschuldung zu schützen, liegt sowohl im Interesse der Verbraucher selbst als auch der Wirtschaft. Die Ermittlung der Kreditwürdigkeit und die Erteilung von Bonitätsauskünften bilden das Fundament des deutschen Kreditwesens und damit auch der Funktionsfähigkeit der Wirtschaft. Mit § 31 BDSG neu im Anpassungsgesetz zur Datenschutz-Grundverordnung haben wir in einem ersten Schritt das bisherige Verbraucherschutzniveau des BDSG überführt und dabei konkretisiert, welche Voraussetzungen ein von einer Auskunftei ermittelter Score-Wert im Hinblick auf sog. Negativ-Merkmale erfüllen muss, damit er im Wirtschaftsverkehr verwendet werden darf. Für die Verwendung des Score-Wertes wird auf die Kriterien der derzeitigen § 28a Absatz 1 und § 28b zu-rückgegriffen, die die im Wirtschaftsleben bedeutsame Tätigkeit von Auskunfteien sowie die Ermittlung von Score-Werten grundsätzlich ermöglichen. Die Kriterien des § 28a Absatz 1 und des § 28b begrenzen die Zulässigkeit der Ermittlung von Score-Werten in bestimmten Fällen und schaffen so einen angemessenen Ausgleich der widerstreitenden Interessen, beispielsweise dadurch, dass Auskunfteien offene Forderungen nur dann gemeldet werden dürfen und dort verarbeitet werden können, wenn sie unbestritten oder tituliert sind und die Verbraucherinnen und Verbraucher nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal im Abstand von mindestens vier Wochen schriftlich gemahnt worden ist. Es besteht keine Pflicht, sich einem privaten Unternehmen wie der Schufa zu „unterwerfen“. Aktuell sind die Rechtsgrundlagen für Auskunfteien und Scoring in den §§ 28a und b des Bundesdatenschutzgesetzes geregelt.
Das Datenschutzanpassungs und -umsetzungsgesetz nimmt diese Vorschriften in § 31 auf und zeigt damit, dass diese Bestimmungen europarechtskonform ausgestaltet sind.
Was passiert hier mit meinen Daten? Die Daten der Betroffenen dürfen ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.             Die Daten werden durch die Schufa nach bestimmen Algoritmen analysiert und so genannte scores zur Kreditwürdigkeit ermittelt. Inwieweit hierin ein unverhältnismäßiges profiling entsteht, ist umstritten. Nach unserer Ansicht sollten sich die Auskünfte auf bisherige Zahlungsausfälle beschränken. § 31 BDSG neu lässt die Vorschriften des allgemeinen Datenschutzrechts über die Zulässigkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten unberührt. Dies betrifft etwa unter anderem auch die Übermittlung und Verwendung für die Ermittlung von Wahrscheinlichkeitswerten von personenbezogenen Daten über die Begründung, ordnungsgemäße Durchführung und Beendigung eines Vertragsverhältnisses eines Geschäfts mit finanziellem Ausfallrisiko (Positivdaten). Insoweit wird für alle Beteiligten Sicherheit in der Weise geschaffen, dass Scoringverfahren und Kreditinformationssysteme mit der Einmeldung von Positiv- und Negativdaten, die z. B. durch Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsunternehmen, Zahlungsinstitute, Telekommunikations-, Handels-,Energieversorgungs- und Versicherungsunternehmen oder Leasinggesellschaften erfolgt, prinzipiell weiter zulässig bleiben. Sie werden nach wie vor als wichtige Voraussetzungen für das Wirtschaftsleben angesehen. Für die Zukunft möchte die SPD für Verbraucherinnen und Verbraucher die Auskunftsrechte über den eigenen Scorewert verbessern, in dem die Auskunfteien verpflichtet werden sollen, auch Auskunft über die Gewichtung der zur Berechnung verwendeten Daten zu geben, ohne die konkrete Berechnungsformel preisgeben zu müssen (Beschluss Th10 des Parteikonvent 2014, S. 14). Darüber hinaus sollen die herangezogenen Daten und ihre Gewichtung auch der Aufsicht offengelegt werden müssen (SPD-Regierungsprogramm, Seite 36). Wir streben darüber an neben den in der Datenschutz-Grundverordnung geregelten Grundsätzen über die Verarbeitung von Daten, die Grundsätze der Zulässigkeit ihrer Verwendung im Wirtschaftsverkehr unter Verbraucherschutzaspekten im Rahmen eines eigenen Scoringgesetzes zu regeln. Die Schufa muss die Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verarbeiten. Sie unterliegt dabei selbstverständlich der Kontrolle durch die Datenschutzbeauftragten.
Wie ist die Rechtslage dazu? Die Regelungen der DSGVO und des BDSG regeln die Datenverarbeitung für Dritte. Wir halten die Möglichkeit konkretisierender verbraucherschützender Bestimmungen auch in den Fachgesetzen für möglich und prüfwürdig.             Die Tätigkeit von Auskunfteien ist im Bundesdatenschutzgesetz geregelt. s.o. Siehe oben



Datenhandel 2.
Daten werden bei Zahlungsunfähigkeit, irrtümlichen Banküberweisungen, Verwechslungen, Zahlungsausständen und weiteres seitens der Unternehmen fristlos, ohne Benachrichtigung (Mahnung) und ohne Vertragsgrundlage an Inkassounternehmen und dann an die Schufa weitergeleitet. Die Folge davon sind für den Einzelnden Einschränkung in diversen Lebensbereichen.

Frage Bündnis90/Grüne            Die Linke            SPD            CDU/CSU           
Wie stehen Sie zum Datenhandel durch Schufa und Inkassounternehmen? Die genannten Bereiche unterliegen strengen gesetzlichen Vorgaben, die durch Auslegungspraxis der Aufsichtsbehörden präzisiert werden. Dem Missbrauch muss mit stärkeren Kontrollen begegnet werden.             Schufa und Inkassounternehmen sollten Daten nur eng auf ihre Kernaufgabe konzentriert erheben, verarbeiten und speichern dürfen. Die derzeitige Praxis geht leider über diese Zwecke hinaus, wurde aber durch die Datenschutzgrundverordnung legalisiert. s.o. Auskunfteien und Inkassounternehmen üben im privaten Wirtschaftsleben eine unverzichtbare Rolle aus. Der gesamte Online-Handel wäre ohne sie nicht abzuwickeln.
Was werden Sie zum Schutz der Betroffenen tun? Wir fordern die Stärkung der Aufsichtsbehörden und deren finanzieller und personeller Ausstattung. Wir werden prüfen, welche Möglichkeiten es gibt, die rechtlichen Rahmenbedingungen innerhalb der Grundverordnung restriktiver auszugestalten als derzeit. s.o. Die geltenden Bestimmungen dienen auch dem Schutz der Betroffenen. So ist beispielsweise das reine sog. Geo-Scoring gemäß § 28b Nr. 3 BDSG untersagt. Zudem besteht die bereits erwähnte Kontrolle durch die Datenschutzbeauftragten. Sollte all dies zum Schutz der Betroffenen nicht ausreichen, müsste ggf. über weitere Maßnahmen nachgedacht werden. Dies ist aktuell aber nicht ersichtlich.


Netzneutralität
Netzneutralität bedeutet gleichberechtigter Datentransport im Internet.

Frage Bündnis90/Grüne            Die Linke            SPD            CDU/CSU           
Unterstützen Sie das gesetzliche Festschreiben der Netzneutralität? Wir setzen uns seit Jahren für die rechtssichere gesetzliche Absicherung der echten Netzneutralität ein, die keine Schlupflöcher für priorisierte Dienste ermöglicht.             DIE LINKE kämpft, ebenso wie viele andere Organisationen, die sich für Freiheits- und Bürgerrechte im Netz engagieren, dafür, das Prinzip der Netzneutralität auch in Deutschland gesetzlich zu verankern. Ja. Wir wollen die Gleichbehandlung bei der Datenübertragung im Internet und den diskriminierungsfreien Zugang zu Datennetzen. Diese Netzneutralität ist entscheidend für das offene und freie Internet, für gesellschaftliche Teilhabe sowie für fairen Wettbewerb. Die nach europarechtlichen Vorgaben möglichen Ausnahmen vom Prinzip der Netzneutralität müssen eng begrenzt bleiben. In diesen Fällen hat die Bundesnetzagentur streng darauf zu achten, dass sich die Internetqualität nicht verschlechtert. Antworten zu den Fragen 1 und 2:
Wir unterstützen die auf europäischer Ebene erarbeitete und Ende 2015 verabschiedete Netzneutralitätsverordnung (NNVO). Mit der NNVO ist es gelungen, den Grundsatz der Netzneutralität für das offene Internet europaweit festzuschreiben und gleichzeitig Raum für Innovationen zu lassen. Die NNVO gilt unmittelbar und bedarf – entgegen einer Richtlinie – keiner Umsetzung in nationales Recht. Mit dem dritten Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes wurden zudem wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Vorschriften bei Verstößen gegen die NNVO im Telekommunikationsgesetz implementiert. Einen weiteren Regelungsbedarf in Bezug auf Netzneutralität sehen wir derzeit nicht.
Wie wollen sie Netzneutralität gewährleisten? (insbesondere nach deren faktischer Abschaffung in den USA) Wir haben einen Antrag (BT-Drs.:18/5382) vorgelegt, in dem u.a. konkret gefordert wird „die Netzneutralität als Regulierungsgrundsatz und -ziel direkt in das Telekommunikationsgesetz aufzunehmen und wie folgt zu definieren:
„Gleichwertige Übertragung und Verrechnung von Daten im Internet, ungeachtet ihrer Herkunft, ihres Zieles, ihres Inhalts, verwendeter Arten und Klassen von Anwendungen oder verwendeter Geräte. Unter ,gleichwertiger Übertragung‘ ist der Transport von Daten über die Übertragungswege des Internet ohne sachlich ungerechtfertigten Eingriff zu verstehen.“            
Die Fraktion DIE LINKE im Bundestag wird weiter darauf hinwirken, dass die Bundesnetzagentur mit der Kontrolle, Überwachung und Durchsetzung der Netzneutralität in Deutschland beauftragt wird. Und auch in der nächsten Wahlperiode werden wir uns für klare gesetzliche Regelungen einsetzen, die willkürliche Eingriffe in die freie Netzkommunikation verhindern. Eine Bevorzugung darf allenfalls im Falle ausgewählter zeitkritischer Inhalte oder Dienste und aus rein technischen Gründen erfolgen. Um etwa Sprachtelefonie im Internet, IPTV, Spiele und Videokonferenzen störungsfrei zu ermöglichen, sollten technische Steuerungsmaßnahmen erlaubt sein – nicht jedoch, um solche Anwendungen aus kommerziellen Gründen zu bevorzugen. Wir werden auf europäischer Ebene darauf drängen, dass die gesetzliche Verankerung der Netzneutralität in Europa festgeschrieben bleibt. Antworten zu den Fragen 1 und 2:
Die Nachrichtendienste nehmen Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis nur auf der Grundlage eindeutiger gesetzlicher Regelungen und im Rahmen ihrer Aufgabenstellung vor. Solche Eingriffe sind wegen des hohen Stellenwerts des Fernmeldegeheimnisses aus Artikel 10 des Grundgesetzes nur unter engen Voraussetzungen möglich. Zudem sieht das „Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses“ (Artikel 10-16 Gesetz) unter anderem eine Kontrolle durch die G 10-Kommission sowie eine grundsätzliche Mitteilung an die Betroffenen vor. Dies gilt unabhängig von der technischen Durchführung eines Eingriffs in das Fernmeldegeheimnis. Für Maßnahmen „ohne jegliche Zustimmung“ und „ohne Wissen der Betroffenen“ ist daher kein Raum.


Online-Überwachung
Deep-packet-inspection ist die Analyse des Datenstroms zwischen Sender und Empfänger. Diese findet „aus technischen Gründen“ durch Provider aber auch durch Geheimdienste ohne jegliche Zustimmung und ohne Wissen der Betroffenen statt.

Frage Bündnis90/Grüne            Die Linke            SPD            CDU/CSU           
Welches ist die Rechtsgrundlage für Deep-packet-inspection? Es gibt dafür nach unserer Auffassung gegenwärtig keine wirksame, hinreichend konkrete und normenklare Rechtsgrundlagen, weder für private noch öffentliche Stellen.             DPI ist ein von Internetprovidern genutzter Standard, der sowohl für simple Zwecke der Sicherheit im Netz (Erkennen von flottierender Schadsoftware) als auch zu Überwachungszwecken genutzt werden kann. In Deutschland wurde mit einer Änderung des Telekommunikationsgesetzes gegen die Stimmen Fraktion DIE LINKE die Anwendung dieses Standards durch Provider erlaubt. Umstritten ist, wie weit die Provider damit auch tatsächlich auf sämtliche Inhalte zugreifen können. Deep Packet Inspection (DPI) als Instrument zum Erkennen, Filtern, Priorisieren oder ähnlichem lehnen wir grundsätzlich ab. Wir haben aber bei der Umsetzung der NIS-Richtlinie als Reaktion auf aktuelle Sicherheitsvorfälle Anbieter von Telekommunikationsdiensten unter sehr engen Voraussetzungen befugt, Netzwerkprotokolldaten zu analysieren, um Angriffswellen und gravierende Folgeschäden eindämmen sowie Angriffe und Muster erkennen und abwehren zu können. Dabei handelt es sich nicht wie gelegentlich behauptet um eine abgespeckte Version von DPI. Im Gegenteil, wir haben im Gesetzeswortlaut deutlich formuliert, dass es sich lediglich um Netzwerkprotokolldaten handeln darf und dass der Zugriff auf Kommunikationsinhalte vollständig ausgeschlossen ist.
Für die Auslands- Fernmeldeaufklärung des BND wurden zum Ende des Jahres 2016 klare gesetzliche Voraussetzungen und Kontrollmechanismen geschaffen. Eingriffe in das Artikel 10 - Grundrecht durch Polizeibehörden, Strafverfolgungsbehörden oder Nachrichtendienste unterliegen den Voraussetzungen der Landespolizeigesetze, der StPO, oder des G10- Gesetzes.
Durch Richtlinien und Verordnungen handeln die EU-Institutionen. Es ist hier nicht bekannt, ob auf EU-Ebene derartige Planungen bestehen.
Was wollen Sie gegen diese Tiefenkontrolle des Datenstroms unternehmen? Wir haben uns mit allen Kräften gegen die BND-Gesetz-Neuregelung gewehrt. Wir prüfen eine Klage, weil wir die Neuregelung für verfassungswidrig halten. Wir erwarten im Falle von Deep-packet-inspection bei Providern, wie etwa für den Fall StreamOn gegenwärtig diskutiert, aufsichtsbehördliches Durchgreifen und setzen uns für gesetzliche Klarstellungen ein, die diese Methode der Datenpaketkontrolle und Datenpaketsteuerung ausschließen.             DIE LINKE im Bundestag fordert eine restriktive Ausgestaltung und Umsetzung der genannten rechtlichen Grundlagen und eine wirksame datenschutzrechtliche Kontrolle, um Missbrauch unterbinden zu können. s.o.            


Whistleblower-Schutz

            Zustimmung Ablehnung

Werden Sie sich für eine Richtlinie/Verordnung zum Schutz von Whistleblowern einsetzen?
Bündnis90/Grüne: Ja, aber ein nationales Whistleblowerschutzgesetz, wie wir es bereits 2014 vorgeschlagen haben, brauchen wir sofort (Gesetz zur Förderung von Transparenz und zum Diskriminierungsschutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern, BT-Drucksache 18/3039): Mehr Rechtssicherheit, gesetzlichen Schutz vor arbeits- , dienst und strafrechtlichen Konsequenzen und Möglichkeiten, ihre Informationen zu offenbaren.            

DIE LINKE spricht sich für einen besseren Schutz von Whisteblowern aus. Die Erfahrung hat gezeigt, dass interne Kontrollsysteme nur unzureichend funktionieren. Wir fordern daher ein Whistleblower-Gesetz, das Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung ebenso beinhaltet wie einen medienrechtlichen Schutz. Für etwaige Repressalien benötigen sie einen Anspruch auf Schadensersatz. Journalisten muss erlaubt sein, ihre Quellen geheim zu halten. Nicht-staatliche Organisationen, die Whistleblower unterstützen, indem sie ihnen Hilfe, Beratung und Infrastruktur zur Verfügung stellen, benötigen eine finanzielle Förderung.

Ja. Die SPD betont den Handlungsbedarf beim Informantenschutz. Die internationalen Vorgaben zum Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern sind nicht hinreichend umgesetzt. Die Gewissheit für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber, aufgrund ihrer Hinweise keine Nachteile befürchten zu müssen, kann nur durch entsprechende gesetzliche Regelungen erzeugt werden. Beschäftigte, die Kenntnis von Missständen haben, sind sich oft über ihre Handlungsmöglichkeiten nicht im Klaren. Lösungen auf rein freiwilliger Basis allein reichen nicht aus, der Schutz der Beschuldigten muss gewährleistet werden.
           

Werden Sie ein Asylangebot für Edward Snowden unterstützen?
Bündnis90/Grüne: Wir treten für einen sicheren Aufenthalt von Edward Snowden in Deutschland oder einem anderen EU-Land ein.

Die Linke: Ja, wir haben in einem Antrag im Deutschen Bundestag gefordert, Edward Snowden aus besonderem politischem Interesse aufzunehmen, was in den Rechtsfolgen dem politischen Asyl ähnelt. Daran halten wir auch weiterhin fest.Ja, wir haben in einem Antrag im Deutschen Bundestag gefordert, Edward Snowden aus besonderem politischem Interesse aufzunehmen, was in den Rechtsfolgen dem politischen Asyl ähnelt. Daran halten wir auch weiterhin fest.

SPD: Dies kann derzeit nicht positiv oder negativ beantwortet werden. Wir unterstützen eine humanitäre Lösung für den Aufenthalt von Edward Snowden. Ein großes Problem bei einer Asylgewährung wären die möglichen Störungen des deutsch-amerikanischen Verhältnisses. Darüber hinaus müsste die Sicherheit von Edward Snowden hundertprozentig garantiert werden können. Dienliche Lösungen erreichen wir darüber hinaus nicht mit einseitigen Entscheidungen, sondern nur auf Verhandlungswegen.
CDU/CSU: Asyl wird in Deutschland nicht angeboten, sondern beantragt. Stellt Edward Snowden einen Asylantrag, wird dieser – wie jeder andere Antrag auch – von den zuständigen Stellen geprüft.


Open Software

            Zustimmung Ablehnung

Ich werde mich für Maßnahmen stark machen, die die Nutzung und Verbreitung von freier Software (Open Source Software) erlauben und fördern.
Bündnis90/Grüne: JA            

Die Linke: JA

SPD: Öffentliche Einrichtungen und Projekte, die öffentliche Fördergelder aus dem EU-Haushalt bekommen, sollen verstärkt auf freie Software setzen. Wir wollen auch im Bereich der öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Beschaffung von Software stärker auf quelloffene Software (Open Source) setzen.

CDU/CSU: Der mögliche Einsatz freier Software wird bereits heute von den Bundesbehörden im Rahmen der geltenden Vorgaben grundsätzlich geprüft. Entscheidend für die Auswahl einer Software ist dabei, ob die geforderten Fähigkeiten erreicht werden können. Hierzu sind insbesondere die Funktionalität, die Interoperabilität, die Sicherheit, der Realisierungs-, der Pflege- und der Ausbildungsaufwand, die Verfügbarkeit von Fachanwendungen und die Nutzerfreundlichkeit zu prüfen. Dort wo es danach sinnvoll und wirtschaftlich ist, ist der Einsatz von freier Software durchaus zu befürworten.
 

Öffentliche Einrichtungen und Projekte, die öffentliche Fördergelder aus dem EU-Haushalt erhalten, sollten freie Software (Open Source Software) einsetzen.
Bündnis90/Grüne: JA

Die Linke: JA

SPD: s.o.

CDU/CSU: s.o.
 

Folgerungen aus den Antworten der Parteien

Cyberkriminalität

Im Zuge der verstärkten Angriffe durch Cyberkriminelle auf zivile Datenbanken und Infrastrukturen zeigen sich immer größere Gefahren bei der zentralen Datenspeicherung. Eine der besten Möglichkeiten der Datensicherheit ist die Datensparsamkeit. Wie stehen sie zur Forderung nach mehr Datensparsamkeit?

Während sich Bündnis90/Grüne und Linke eindeutig für das Prinzip der Datensparsamkeit aussprechen,  betont die SPD die Zweckbindung und die mögliche wirtschaftliche Nutzung von pseudonymen und anonymen Daten. CDU/CSU wiederum will Daten qualitativ bewerten und wendet sich lieber Smart Data zu.

Wie kann Datensparsamkeit im Sinne des §3a BDSG forciert und gefördert werden?

Konkrete Antworten kommen auch hier seitens der Bündnis90/Grünen, die sich für Privacy by Design aussprechen. Die SPD weist uns zusätzlich auf Gesetzesregelungen und Marktthemen hin. Die CDU/CSU spricht sich für das Befolgen der Gesetze aus, ohne auf die Frage zu antworten. Die Größe der Problematik erkennen die Linken und weisen auf das Thema der Erhebung und Speicherung von Daten hin, das noch völlig ungelöst ist.

Identitätsdiebstahl und Umkehrung der Unschuldsvermutung

Im Falle von Identitätsdiebstahl (Biometrische Daten, Finanzdaten, Gesundheitsdaten) können False Positives das Leben der Bürger massiv schädigen, finanzielle Verluste, Wohnung und gesellschaftliches Ansehen können zerstört werden. Welche juristischen Möglichkeiten haben geschädigte Bürger zur ihrer Rehabilitation und zur Wahrung ihrer Menschenwürde? Welche Instanzen planen sie zu stärken, um Geschädigte und Opfer zu schützen? Unterstützen sie das Prinzip der Unschuldsvermutung?

Die Grünen/Bündnis90 stellen fest, dass es keine effektiven Lösungen gibt. Während Linke und Grüne nützliche Hinweise für Betroffene geben sowie Forderungen und Ideen zur Verbesserung der Situation aufzeigen und das Problem offenbar erkannt haben, zeigt die SPD kein Verständnis für die Frage und ist an einer generellen Lösung nicht interessiert. Im Gegenteil, es wird auf Einzelfalllösungen hingewiesen und die Fragen werden zu Lasten der Betroffenen offen gelassen.  Da hilft auch nicht der Hinweis darauf, wie wichtig die Unschuldsvermutung für das deutsche Recht ist. Überraschend ist hier die einzige Antwort der CDU/CSU zum gesamten Frageblock, die eine Prüfung zur Einsetzung eines bundesweiten Opferbeauftragten in den Raum stellt.

Big Data

Ohne Zustimmung und Wissen der Betroffenen werden diverse personenbezogenen Daten erhoben und gespeichert. Dies verstößt gegen viele Rechtsnormen. Ausländische Konzerne umgehen deutsche Rechtsnormen durch den Sitz des Unternehmens in anderen Staaten. Wie möchten Sie den deutschen Rechtsnormen Relevanz verleihen?  Welche Initiativen haben Sie dafür geplant?

Während Bündnis90/Grünen und Linke EU-Abkommen, Kartellrecht, Zertifizierungen, Datenverarbeitungstransparenz und weitere Vorschläge einbringen, verweist die SPD auf das Marktortprinzip und höhere Bußgeldrahmen, die wohl Großunternehmen kaum betreffen. Die CDU/CSU sieht hier die „Vereinheitlichung“ von Regelungen und nennt die notwendige Ahndung von Rechtsverstößen. Konkrete Initiativen werden seitens der Grünen genannt. CDU/CSU verlassen sich auf die neuen Gesetze (EU-Datenschutzgrundverordnung 2016) und sehen keinen Handlungsbedarf.

Anonyme Kommunikation

Derzeit ist es in Deutschland erlaubt aber nur schwer bis unmöglich, das Internet anonym zu nutzen. Datenhandel und illegale Datenmanipulation gefährdet die Sicherheit der Bürger und führt zu false positives. Wie stehen Sie zur anonymen Internetnutzung und zur gesetzlichen Erhaltung derselben?

Während sich die Grüne/Bündnis90 für die Erhaltung von Anonymität aussprechen und die Linke richtigerweise darauf verweist, dass „es muss weiterhin möglich sein, das Internet auch anonym zu nutzen“ und die SPD die derzeit in Gefahr stehende Regelung über anonyme bzw. pseudonyme Nutzung des Internet in § 13 Telemediengesetz (TMG) hervorholt und sich zusätzlich für verschlüsselte Kommunikation ausspricht, sehen CDU/CSU „kein grundsätzliches Recht auf Anonymität“. CDU/CSU schwingen dann die große Keule mit der Behauptung „Straftaten, die im oder durch das Internet begangen werden, sind regelmäßig nicht Folge einer mangelnden Anonymität im Internet, sondern gerade Ausdruck der Tatsache, dass auch Straftäter das Internet anonym nutzen können.“ Daraus lässt sich ableiten, dass CDU/CSU den § 13 Telemediengesetz (TMG) abschaffen wollen sobald sie dafür die Mehrheit hätten.

Wir können die Bedeutung des Begriffs „Datenreichtum“ , der von Angela Merkel im letzten Jahr eingeführt wurde, anhand der Antworten der CDU/CSU deutlich erkennen. Die Fragen, die wir stellten jedoch wurden kaum beantwortet. Über die langen Ausführungen der SPD haben wir uns zwar gefreut, erkannten jedoch im Verlauf, dass sie mit überwiegend Gesetzeserläuterungen und Hinweisen zu den neuen Gesetzen versehen waren, die uns natürlich bekannt sind. Wir als Datenschutzverein, der sich für die Interessen diverser Bürger auf vielfachen Ebenen einsetzt, empfinden diese mangelnde Empathie als anmaßend und wünschen uns an der Stelle mehr Kompetenz.   

Die Aussage, die wir auf zahlreichen Plakaten der CDU/CSU finden „Videoüberwachung ist nicht das Problem sondern eine Lösung.“ ist nicht nur anmaßend, sondern negiert völlig die Existenz der Grundrechte, die wir kennen und verteidigen.  So finden wir das Vorhaben, mit der Angst von Menschen Volksbegehren im Rahmen einer Wahl zu instrumentalisieren, überaus abartig und schädlich für die Demokratie. Attentate werden mittlerweile regelmäßig benutzt, um nicht nur Wahlen sondern auch fragwürdige Volksentscheide mit doppeldeutigen Inhalten zu rechtfertigen. Das ist alles Andere als menschlich und respektvoll.

Bei der Auswertung der Wahlprüfsteine sind die vollkommen unterschiedlichen Ansätze zu Datenschutz- und Grundrechtspolitik von einerseits Grünen/Bündnis 90 und Linke gegenüber denen der  CDU/CSU zu erkennen.

Funktion technischer Geräte - Smart Home und Haftungsfragen

Wie können Sie im Falle von eCall und (verpflichtenden) PKW-Telematiksystemen die informationelle Selbstbestimmung des Menschen schützen und gewährleisten? Was werden Sie zur Stärkung von Verbraucherrechten in solchen Fällen tun?

Auch in diesem Aspekt sehen wir bei Grünen/Bündnis 90 und Linke ein Verständnis für die sich entwickelnde Problematik, während die SPD uns mit z.B. „Änderung des Straßenverkehrsgesetzes“ die Besorgnis vor den neuen Techniken nehmen will. CDU/CSU haben kein Problem, da sie jede „Datenweitergabe grundsätzlich an die vorherige Zustimmung des jeweiligen Nutzers“ gebunden sehen – also wer die neuen Techniken aufgedrückt bekommt muss halt zustimmen, um z.B. sein Auto fahren zu können.

Überwachungsdrohnen & Transportdrohnen

Wie stehen Sie zu Überwachungsdrohnen, Transportdrohnen im öffentlichen Raum? Was planen Sie zum Schutz der Bevölkerung vor der privaten und öffentlichen Überwachung durch Drohnen?

Auch hier sieht die CDU/CSU nur „Potenzial und Chancen – ihr Einsatz erfordert aber auch klare Regeln“ - aber welche? Auf jeden Fall möchten sie „Betriebsverbote [für Drohnen] über besonders sensiblen Bereichen, wie Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften …

Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweis und Pilotprojekte und Tests zur Erfassung und Zuordnung biometrischer Daten im öffentlichen Raum

Wie werden Sie sicherstellen, dass auch künftig die Abgabe des Fingerabdrucks für den elektronischer Personalausweis freiwillig bleibt? Wie werden Sie sicherstellen, dass die Daten auf den RFID-Chip des elektronischen Reisepasses nicht beliebig (Extended Access Control) sondern nur bei physischem Zugriff gelesen werden können?
Ist es möglich, medizinisch nicht notwendige Körpervermessung abzulehnen? Wie stehen Sie zur automatisierten Identitätserkennung und von einer Verhaltensinterpretation (crime prediction)? Welche ethischen Standards zu dieser Form der Datenerfassung werden gesetzt? Wie ist die Freiwilligkeit geregelt? Wie können sich Bürger, die nicht erfasst werden wollen, vor diesem Pilotprojekt schützen? Wie bewerten Sie diesen Umgang mit Grundrechten?

Hier sind SPD und CDU/CSU mit den bestehenden Regelungen voll zufrieden und erklären jede Diskussion mit dem (leider zustimmenden) EUGh Urteil zum Fingerabdruck für erledigt.

Zur angeblich „intelligenten“ Videoüberwachung verweist die CDU/CSU auf den „unverzichtbaren Beitrag für mehr Sicherheit in unseren Städten. Intelligente Gesichtserkennungssysteme könnten zukünftig noch wesentlich bessere Ergebnisse bringen. “

Das fürchten wir auch uns sind deshalb mit der Meinung der Grünen/Bündnis90 und der Linken konform, die „der Legalisierung solcher Verfahren wie auch der Gesichtserkennung zur Beobachtung öffentlicher Räume kritisch gegenüber stehen.“

Gesundheitskarte und zentrale Datenspeicherung und Krankenversicherungsnachweis

Wer soll nach Ihrer Ansicht nach welchen Kriterien einen Zugriff in dem erweiterten Netz der Krankenkassen erhalten? Wie kann eine Behandlung eines Versicherten ohne eine Karte/ Nachweis einer Versicherung und außerhalb eines Notfalls garantiert werden? Ist auch künftig eine Behandlung eines Versicherten ohne eine Karte noch möglich?

Mit der elektronischen Gesundheitskarte haben sich alle Parteien arrangiert aber die Linke fordert wenigstens noch „Sonderwege wie der anonyme Krankenschein für Menschen ohne gesicherten Aufenthaltsstatus.“

Datenhandel 1+2

Warum muss ich mich einem privaten Kontrollunternehmen unterwerfen und einer Überprüfung zustimmen? Was passiert hier mit meinen Daten? Wie stehen Sie zum Datenhandel durch Schufa und Inkassounternehmen?

Außer CDU/CSU sehen alle Parteien Gefahren durch Schufa und andere Datenhändler. Allerdings wagt sich keine Partei ernsthaft gegen diese privatwirtschaftlichen Datenhändler vorzugehen.

Netzneutralität + Online-Überwachung (DPI)

Wie wollen sie Netzneutralität gewährleisten? (insbesondere nach deren faktischer Abschaffung in den USA)Wie wollen sie Netzneutralität gewährleisten? (insbesondere nach deren faktischer Abschaffung in den USA) Was ist die Rechtsgrundlage für Deep-packet-inspection? Was wollen Sie gegen diese Tiefenkontrolle des Datenstroms unternehmen?

Zur Wahrung der Netzneutralität haben Grüne/Bündnis90 und die Linke auf verschiedenen politischen Ebenen Gesetzesinitiativen eingebracht. Auch die SPD will sich dafür einsetzen, nur die CDU/CSU hält die bestehenden Vorschriften für ausreichend und Deep Packet Inspection kann nach ihrer Ansicht nur aus „technischen Gründen“ stattfinden. Auch die SPD ist der Meinung, dass „der Zugriff auf Kommunikationsinhalte vollständig ausgeschlossen ist.“

Whistleblower-Schutz

Werden Sie sich für eine Richtlinie/Verordnung zum Schutz von Whistleblowern einsetzen? Werden Sie ein Asylangebot für Edward Snowden unterstützen?

Regelungen zum Whistleblower-Schutz halten alle Parteien außer CDU/CSU für notwendig. Letztere meint auch, dass man sich nicht für Asyl für Edward Snowden aussprechen kann, da dieser bisher keinen Asylantrag gestellt hat – wie sollte er auch, wenn ihm die keine Sicherheit für seine Person zugesichert wird ...

Endergebnis

Die Antworten machen nach unseren Ansichten für die Wahl am Sonntag nur zwei Parteien möglich. Für eine Einschätzung sind natürlich auch weitere Aspekte wichtig, so haben wir in den letzten Tagen auch unsere anderen Arbeitsgruppen um ihre Meinung gefragt:

 


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Kommentar: RE: 20170924 Erste Antworten auf unsere Wahlprüfsteine

Liebe Freundinnen und Freunde,
in knapp drei Wochen ist Bundestagswahl. Auch wir haben die Parteien auf ihre Ansichten zu unseren Themen, wie Transparenz und Informationsfreiheit, geprüft. Lesen Sie in unserem Parteiencheck, was die Parteien in Sachen Lobbykontrolle vorhaben und wie sie sich in der letzten Wahlperiode dazu verhalten haben. Unser lobbykritischer Parteiencheck gibt den Überblick.
http://www.lobbycontrol.de/2017/09/parteiencheck-zur-bundestagswahl/

LobbyControl e.V., 02.09.2017 09:05


RE: 20170924 Erste Antworten auf unsere Wahlprüfsteine

Zwei Parteien/Sekten sind nicht wählbar:
Die Zeugen Angelas https://www.youtube.com/watch?v=U1KnsNqLObs
die Zeugen Seehofas https://www.youtube.com/watch?v=PJJY1RdqPU0

Bertl, 05.09.2017 00:11


Category[26]: Verbraucher- & ArbeitnehmerInnen-Datenschutz Short-Link to this page: a-fsa.de/e/2P3
Link to this page: https://www.aktion-freiheitstattangst.org/de/articles/6135-20170924-erste-antworten-auf-unsere-wahlpruefsteine.html
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Created: 2017-08-07 10:52:26
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