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19.08.2010: Gericht: anlasslose Aufzeichnung von Nutzerspuren nicht an sich unvereinbar mit dem Grundgesetz
Der damalige Bevollmächtigte der Beschwerdeführer, Meinhard Starostik, in einer Stellungnahme (PDF-Datei) vor allem an der Ansicht des Gerichts, dass eine anlasslose Aufzeichnung von Nutzerspuren nicht an sich unvereinbar mit dem Grundgesetz und internationalen Rechtsnormen sei. Der Berliner Rechtsanwalt sieht im Gegensatz dazu bereits mit dem Prinzip einer flächendeckenden Vorratsdatenspeicherung "das Gebot der Verhältnismäßigkeit" verletzt. Damit sei das Gericht von der früheren Linie ähnlicher Entscheidungen ohne Begründung abgewichen.Das Urteil, so moniert Starostik, setze sich nicht "mit den empirischen Nachweisen des eklatanten Missverhältnisses zwischen Tragweite der Vorratsdatenspeicherung auf der einen und ihrem Ertrag auf der anderen Seite" auseinander. Im Einzelnen moniert Starostik etwa die Auffassung des Verfassungsgerichts, dass eine Vorratsdatenspeicherung verhältnismäßig sein könne, weil der Staat ihre Durchführung Privatunternehmen übertrage. Eine solche Outsourcing-Haltung führe zu einer "massiven Absenkung der rechtsstaatlichen Anforderungen".
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Der Schriftsatz im einzelnen (PDF)
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Tags: #Vorratsdatenspeicherung #Urteil #Kritik #BVG #Outsourcing #Provider #Polizei #Geheimdienste #Persoenlichkeitsrecht #Datenpannen #skandale
Created: 2010-08-19 07:46:44
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