Bundeskabinett einigt sich auf mehr Überwachung
Einige "übereifrige" Bundesländer waren vorgeprescht und hatten "Versuche" mit dem automatischen Erfassen von Kfz-Kennzeichen aller zufällig vorbeifahrenden Autos gemacht. Es gab Verfahren gegen ein solches Vorgehen und auch Urteile gegen die betreffenen Bundesländer (Urteil: Keine anlasslose Kennzeichenerfassung ).
Es stellte sich auch heraus, dass es Unterschiede in der "Motivation" bei diesen Aktionen gab,
- einfach mal schauen, wenn wir zufällig schnappen,
- zur Kontrolle von "Dieselfahrverboten" (Autofahrer-Überwachungsgesetz beschlossen )
- Suche nach einem Verdächtigen, "von dem angenommen wird", dass er dort vorbeikommt.
Nun ist Schluss mit Kleckern - jetzt wird geklotzt: Das Bundeskabinett hat sich in der vorigen Woche auf einen Gesetzentwurf zur "Fortentwicklung der Strafprozessordnung" (StPO) geeinigt. Wie Heise.de berichtet, sollen nach dem geplanten Paragraf 163g StPO Ordnungshüter "örtlich begrenzt im öffentlichen Verkehrsraum" ohne das Wissen der betroffenen Personen "Kennzeichen von Kraftfahrzeugen sowie Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung durch den Einsatz technischer Mittel automatisch" erheben dürfen. Die Daten können anschließend abgeglichen werden mit Nummernschildern von Kfz, die auf den Beschuldigten oder auf Verbindungspersonen zugelassen sind oder von ihnen genutzt werden.
Wann darf die Polizei dies tun?
Das "Lust&Laune-Prinzip" gilt noch(!) nicht. Es muss für den Einsatz der Scanner einen Grund geben, die Maßnahme ist erlaubt, wenn es "zur Ermittlung der Identität oder des Aufenthaltsorts eines Beschuldigten führen kann". Und es müssen Ermittlungen sein im Bereich einer Straftat von "erheblicher Bedeutung". Wenn man dabei an einen Terroranschlag oder Mord und Totschlag denkt, liegt man weit daneben.
Von "erheblicher Bedeutung" sind bereits alle "bandenmäßig" oder "organisiert" begangenen Verbrechen. Damit wäre der Einsatz der Scanner an allen Straßen möglich, die von Drogendealern oder Autoschiebern genutzt werden könnten. Insbesondere trifft das auf Autobahnen zu und zufälligerweise sind dort seit 20 Jahren die Mautüberwachungsbrücken installiert an denen eine Kamera mehr nicht auffällt - und "vielleicht" fällt auch später mal das Verbot einfach die vorhandenen Kameras zu nutzen.
Was darf die Polizei dann tun?
Was ist das Mehr des neuen Paragraf 163g StPO gegenüber dem Paragraf 100h StPO mit dem bisher (meist illegalerweise) solche Überwachungen begründet wurden? Bisher konnte man nach den Kennzeichen der überwachten Kfz suchen, durfte sie aber nicht mit Datenbanken abgleichen. Dies ist nun erlaubt, womit eine Suche nach verschiedensten Kriterien (Wohnort, Alter, Herkunft, Straftaten, ...) möglich wird.
Man darf auf die noch anhängigen Urteile vor dem BVerfG zu den laufenden KfZ-Überwachungsmaßnahmen gespannt sein. Vielleicht ist der Paragraf 163g StPO auch dafür der Notnagel, um bei einem Verbot der Maßnahmen nach 100h, einfach nach dem neuen Paragrafen fortfahren zu können. Dann müssen für ein neues Urteil wieder einige Jahre ins Land gehen bis auch dieses Gesetz als verfassungswidrig gekippt wird ...
Das automatischen Erfassen von Kfz-Kennzeichen aller zufällig vorbeifahrenden Autos betrifft alle Menschen und erhöht wieder einmal die Überwachungsgesamtrechnung der wir ausgesetzt sind. Dieser Begriff wurde 2010 vom BVerfG geschaffen, um das Maß der Überwachung, der wir ausgesetzt sind, beurteilen zu können. Die Maßnahmen der letzten 10 Jahre hat dieses Fass mit Sicherheit zum Überlaufen gebracht.
Mehr dazu bei https://www.heise.de/news/Bundesregierung-Kfz-Kennzeichen-Scanning-kommt-bundesweit-5031140.html
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Erstellt: 2021-01-26 09:32:03 Aufrufe: 1072
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