Magdeburg: Gebühren für Grundrechte?
Beginn: Mi 26. Okt 11:00:00 CEST 2011Ende: Mi 26. Okt 23:59:59 CEST 2011
Ort: Magdeburg, Breiter Weg 203-206 (11.00 Uhr, Saal 22)
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Kontakt: http://www.grundrechtekomitee.de/node/445
Gebühren für Grundrechte?
„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit …“ (GG Art. 2.1)
„Die Freiheit der Person ist unverletzlich.“ (GG Art. 2.2)
Komi E., politischer Aktivist, hatte im Jahr 2007 gegen die Entrichtung einer Gebühr von 10,- € geklagt, die der Landkreis Saale für die Erteilung einer „Verlassenserlaubnis“ nach dem Aufenthaltsgesetz erhoben hatte. Das Verwaltungsgericht Halle hatte am 26. Februar 2010 formal entschieden, dass diese Gebühr zu Unrecht erhoben wurde. Dagegen ist der Landkreis in Berufung gezogen.
Verhandelt wird nun am 26. Oktober 2011 vor dem Oberverwaltungsgericht in Magdeburg, Breiter Weg 203-206 (11.00 Uhr, Saal 22).
Bis zum März 2011 galt in Sachsen-Anhalt wie in anderen Bundesländern noch heute: Asylsuchende und „geduldete“ Flüchtlinge dürfen den Bezirk der Ausländerbehörde nur mit besonderer Erlaubnis verlassen. Zusätzlich wird von einigen Ausländerbehörden eine Verwaltungsgebühr dafür verlangt, dass eine „Verlassenserlaubnis“ erteilt wird. Normiert wurden diese menschenrechtswidrigen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit allein aus ordnungspolitischen Gründen im Asylverfahrensgesetz und im Aufenthaltsgesetz. Eine Zuwiderhandlung kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Im Wiederholungsfall kann ein solcher Verstoß mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr belegt werden. Gegen diese – umgangssprachlich als Residenzpflicht bezeichnete – „Aufenthaltsbeschränkung“ wird seit vielen Jahren engagiert protestiert.
Update 27.10.2011:
Das Oberverwaltungsgericht hat für die willkürliche Gebührenerhebung für das temporäre Verlassen des zugewiesenen Aufenthaltsbezirkes (Kreis/Bundesland) zurückgewiesen, da sich diese nicht aus der Aufenthaltsverordnung herleiten lässt. Ein kleiner Erfolg für den politischen Aktivisten Komi E., der sich gegen die willkürliche Gebührenfestsetzung beispielhaft zur Wehr gesetzt hatte. Gegen die fortgesetzte Einschränkung der Freizügigkeit von Asylsuchenden und Flüchtlingen muss indes weiterhin Protest organisiert werden.
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