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Fernmeldedienst- vs ContentanbieterEin guter Tag im Kampf gegen die Vorratsdatenspeicherung - zumindest in der Schweiz. Das Schweizer Bundesgericht hat festgestellt, dass der Messenger Anbieter Threema, die Threema GmbH, kein Fernmeldedienstanbieter im Sinne des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) ist. Deshalb muss der Messenger keine Daten von Nutzerinnen und Nutzern aufbewahren und auf Nachfragen zugänglich machen. Damit ist die Klage des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) bereits in zweiter Instanz gescheitert. Für Threema und für weitere Online-Dienste der Schweiz wären bei einer Niederlage ein erheblicher Mehraufwand und Wettbewerbsnachteile entstanden. Für die Nutzer des Dienstes gibt es nun die Gewissheit, dass auch künftig keine Nutzerdaten gesammelt werden. Auch in Deutschland gibt es die Unterscheidung zwischen Fernmeldedienstanbieter und Anbietern von Inhalten (Content). Je nach Aufgabe gelten verschiedene Gesetze, für Fernmeldedienstanbieter das Telekommunikationsgesetz (TKG) und für Contentanbieter das Mediendienstegesetz (MDG) entsprechend. Allerdings hat die Regelungswut in Deutschland beide Bereiche mit Überwachungsgesetzen durchdrungen. Für die Vorratsdatenspeicherung 2.0 gilt in Deutschland z.Zt. ein "rechtlicher Graubereich". Das 2017 erlassene Gesetz ist nach den erfolgreichen Klagen einzelner Provider "ausgesetzt". Ob Internetanbieter Kommunikationsdaten auf Vorrat speichern, hängt also vom jeweiligen Anbieter ab - zumindest solange nicht Nutzer dieses Anbieters erfolgreich gegen die Speicherung klagen. Wir halten diesen Zustand für einen Rechtsstaat unmöglich!
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