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Sorry, most articles are not available in English yet Neben den deutschsprachigen Diensten wie yasni oder 123people gibt es weltweit eine Vielzahl dieser Plattformen (siehe auch spock, pipl und andere). Es ist keine neue Erkenntnis, dass nicht zuletzt Personalverantworliche diese und ähnliche Werkzeuge dazu nutzen, sich einen Überblick über Bewerber zu verschaffen.
Das aktuelle Urteil des LG Köln (Az. 28 O 662/08) gebietet dem Treiben der diversen Suchmaschinen nun deutlich Einhalt, indem es eine ausländische Personensuchmaschine dazu verurteilt hat, die Veröffentlichung von Bildern ohne Zustimmung des jeweiligen Betroffenen zu unterlassen. Die Kölner Richter haben festgestellt, dass sich die Plattformbetreiber nicht darauf berufen können, dass eine mutmaßliche Einwilligung des Abgebildeten vorläge, nur weil ein bestimmtes Foto auf einer anderen Internetseite vorhanden sei.
Eine wichtige Feststellung des LG Köln liegt darin, dass es auch gegenüber dem in Österreich ansässigen Suchmaschinenbetreiber international zuständig ist. Bei solchen Verletzungen des Rechts am eigenen Bild (und in der Regel auch bei sonstigen Verletzung z.B. des Datenschutzes oder des Urheberrechts) ist eine internationale Zuständigkeit zumindest des Gerichtes gegeben, in dem der Betroffene seinen Sitz hat.
Mehr interessante Details des Urteils bei http://www.rechtzweinull.de/index.php?/archives/116-Il-Legalitaet-von-Personensuchmaschinen-Datenschutzrechtliche-Grenzen-fuer-yasni,-123people-Co.html
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Created: 2009-10-30 08:36:35
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