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22.03.2018 Juristenvereinigung hält Video-Volksbegehren für verfassungswidrig
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Volksbegehren „Videoüberwachung“ zielt auf ungebremste und uferlose Ton- und Videoüberwachung!

Aktion Freiheit statt Angst arbeitet seit einem halben Jahr auch gegen das Berliner Volksbegehren der Video-Überwachungsfetischisten, die kürzlich ihre Unterschriftenlisten beim Senat eingereicht haben. So hatten wir vor einiger Zeit begründet, warum der mit dem Volksbegehren vorgelegte Gesetzentwurf verfassungswidrig ist. Auch die Berliner Datenschutzbeauftragte hatte vor dieser Mogelpackung gewarnt.

Nun hat sich die Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen gestern zum CDU Volksbegehren in Berlin geäußert. Das wollen wir gern dokumentieren.

Presseerklärung vom 21.03.2018 zum Volksbegehren „Videoüberwachung“

Volksbegehren „Videoüberwachung“ zielt auf ungebremste und uferlose Ton- und Videoüberwachung!

Der Gesetzesentwurf des "Aktionsbündnis für mehr Videoaufklärung und Datenschutz" ist verfassungswidrig. Die Bürgerinnen und Bürger können nicht mehr sicher sein, dass der Staat sie im öffentlichen Raum nicht abhört.

Durch den Gesetzesentwurf wird dem Grundrechtsschutz des Einzelnen und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip durch die weitreichende Überwachung aller Bürgerinnen und Bürger keine  Bedeutung mehr beigemessen. Die Eingriffsrechte des Staates sind immer auf ein notwendiges Minimum zu reduzieren. Schon diesen rechtsstaatlichen Grundsatz ignoriert der Gesetzesentwurf. Auch werden die verschiedenen  Gesetzeskompetenzen der Länder und des Bundes nicht beachtet.

Ohne Anlass und Grund sollen alle, die sich im Bereich der geplanten  umfassenden Videoüberwachung des öffentlichen Raums befinden überwacht  werden, dies an bis zu fünfzig öffentlichen Orten Berlins mit einer absurden Anzahl von 1000 Kameras und anderen Abhörvorrichtungen, die  neben der Videoüberwachung auch das gesprochene Wort aufnehmen und auf  Vorrat speichern werden.

Die bezweckte Videoüberwachung der unbemerkten und biometrischen Gesichtserkennungsverfahren (§ 24a Abs. 1 Nr. 3 S. 3 ASOG-E) überschreitet klar erkennbar die Grenze der rechtlich zulässigen Überwachung.

Die  Initiatoren, die anführen, dass der vorliegende Gesetzesentwurf zur  deutlichen Verhinderung von Straftaten führen würde, verkennen, dass  durch die Wahrnehmung und Dokumentation von Straftaten im öffentlichen  Raum keine einzige Straftat verhindert worden ist und auch nicht  verhindert werden kann. Für die grundsätzliche Regelung der anschließenden Verfolgung  der Straftaten kann der Berliner Gesetzgeber keine Gesetzeskompetenz  aufweisen, dies ist einzig und allein Kompetenz des Bundes.

Auf  die in der rechtswissenschaftlichen Diskussion hingewiesenen  schwerwiegenden Gesetzes- und Grundrechtsverletzungen (Gutachten v. 14.01.2018 des Polizeirechtlers Prof. Dr. Fredrik Roggan) vermag auch  der geänderte Entwurf der Initiatoren, nur die erweiterte Nichtbeachtung  demokratischer Grundrechte als Antwort zu geben.

Das  Gesetz beinhaltet Passagen, die mit dem Grundgesetz nicht vereinbar  sind. Es fehlt schon an der ausreichenden Bestimmtheit des  Gesetzesentwurfes, wann Videoüberwachung als solche erkennbar sein muss.  Die Grundrechtsverletzung tritt schon ein, wenn jede Person, egal ob  straffällig oder unbescholten, unbemerkt akustisch und per Video  überwacht wird.  Schon die Kriterien der Installation der  Überwachungseinrichtungen sind unklar.

Mit  der gleichzeitig geforderten Einrichtung eines Instituts für  Kriminalprävention machen die Initiatoren zudem deutlich, dass sie keine  hinreichenden Belege dafür besitzen, dass durch Videoüberwachung  Straftaten verhindert werden können. Dass für dieses Institut „der  Polizeipräsident“ zuständig sei, lässt nicht nur die Zuständigkeit  sämtlicher Polizeipräsidenten in der Bundesrepublik zu, auch dass das  Institut als Hochschuleinrichtung und zugleich als oberste Landesbehörde  fungieren soll, ist unzulässig. Zudem wird dadurch unzulässig in die Haushaltsgrundsätze eingegriffen.

Die  Ermächtigung der Weiterleitung personenbezogener Daten von „Polizei und  Staatsanwaltschaft“, mithin sämtlicher dieser Organe in der  Bundesrepublik, ist nicht von der Gesetzeskompetenz des Berliner  Landesgesetzgebers umfasst; auch der damit verbundene stetige Austausch  dieser Informationen zwischen diesem Institut und nicht näher  identifizierbarer „Opferverbände“ verstößt gegen das Berliner  Datenschutzgesetz.

Dass  den Initiatoren im Gesetzentwurf zudem mehrfach die Regelung der  Sitzungsgelder für dieses Institut wichtig war, lässt erkennen, dass die  Inanspruchnahme öffentlicher Gelder ein wesentliches Kriterium der  Tätigkeit sein soll.

"Diese Überwachungs-Initiative reiht sich in die besorgniserregende Entwicklung der weiteren Verschärfung von Polizei- und Strafrecht ein. Unter dem Vorwand der Sicherheit werden die Rechte der Bürgerinnen und  Bürger unzulässig weiter beschnitten. Allein im Jahr 2016 wurden in Berlin über  1,3  Mio. Telefonate abgehört. Das Aktionsbündnis will eine neue  Stufe der Einschränkung der Bürgerrechte mit der anlasslosen  Überwachung der Berlinerinnen und Berliner betreten.“, erklärte  Rechtsanwalt Ahmed Abed von der Vereinigung Demokratischer Juristinnen  und Juristen (VDJ).

Das Aktionsbündnis konnte nur 25.000 Unterschriften innerhalb von sechs Monaten sammeln. Die Abgeordneten und der Berliner Senat müssen den vorliegenden Gesetzesentwurf und das rechtswidrige Ansinnen der Initiative zur unzulässigen Überwachung und Grundrechtsverletzung zurückweisen.

Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen e.V.
Regionalgruppe - Berlin-Brandenburg

Mehr dazu bei http://www.vdj.de
und https://www.linksfraktion.berlin/themen/themen/innenpolitik/gutachten-zum-gesetzentwurf-der-volksinitiative-fuer-mehr-videoueberwachung/
und http://www.EJDM.de
und https://www.aktion-freiheitstattangst.org/de/articles/6343-20171001-videoueberwachung-ein-eingriff-in-die-informationelle-selbstbestimmung.htm


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Created: 2018-03-22 09:30:46
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