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Bundesnetzagentur verbietet sprechende Puppe
Nach einem Rechtsgutachten ist die Herstellung, der Vertrieb und sogar der Besitz einer internetfähigen sprechenden Puppe namens „My Friend Cayla“ strafbar.
Der Grund für diese Einschätzung ist, dass die Puppe wie ein Alltagsgegenstand aussieht, aber eine getarnte Sendeanlage ist. So etwas ist nach Paragraf 90 Telekommunikationsgesetz (TKG) verboten. Außerdem ist das Spielzeug über Bluetooth unverschlüsselt mit einem Mobiltelefon verbunden. Jede/r könnte mit einem Smartphone oder einem Laptop auf Mikrofon und Lautsprecher der Puppe zugreifen. Damit könnte Ton aufgezeichnt aber auch Ton wiedergeben werden.
Die oben beschriebenen Funktionen hat aber auch jedes Handy, was weiterhin erlaubt ist.Denn 2011 hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Mobiltelefone von dem Gesetz nicht erfasst sind, weil jede/r erkennen kann, dass der Gegenstand eine Sendeanlage ist. Der entscheidene Punkt ist die Tarnung als Alltagsgegenstand. Trotzdem sollte man sich überlegen, ob man freiwillig eine Abhöranlage, wie Siri, Alexa, o.ä. in seinem Wohn- oder Schlafzimmer platziert.
Im beschriebenen Beispiel ist es leicht die Gesetzesübertretung und die Gefahr zu sehen,grundsätzlich ist es aber für den Endverbraucher schwierig zu überprüfen, ob ein technisches Gerät, sei es Handy oder Spielzeug sicher ist.
Mehr dazu bei https://www.taz.de/!5382149/
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Kommentar: RE:
da wird es dann aber Spectalcles von Snapchat auch schwer haben...
D., 21.02.2017 14:55
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Created: 2017-02-21 09:00:59
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