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"Das Beweiserhebungsrecht eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses unterliegt Grenzen"
"Das Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung überwiegt das parlamentarische Informationsinteresse, weil die vom Beweisbeschluss erfassten NSA-Selektorenlisten aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen nicht ihrer Verfügungsbefugnis unterfallen."
Verständlicher: Weil die Listen von den USA erstellt wurden, kann die Bundesregierung eine Veröffentlichung ablehnen.
Schön ist auch die Behauptung: "Eine Demokratie braucht keine Geheimdienstkontrolle." Doch, genau die ist notwendig, wenn der Geheimdienst einfach Befehle (also Selektorenlisten) von ausländischen Geheimdiensten annimmt und seine Datenbestände dahingehend durchsucht.
Was kann ein NSA Untersuchungsausschuss eigentlich noch aufklären, wenn er nur geschwärzte Akten oder garnichts bekommt?
Mehr dazu bei https://blog.fefe.de/?ts=a6d41dcd
und das urteil des BVerfG http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/10/es20161013_2bve000215.html
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Kommentar: RE: 20161116 Selektorenlisten bleiben geheim
Dem Kaiser, was des Kaisers ist
Zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die NSA-Selektorenliste ein Kommentar von Heiner Busch http://www.grundrechtekomitee.de/node/822
Nachdem das Bundesverfassungsgericht schon im Oktober die G-10-Kommission abgebügelt hat, sind am Dienstag (15. November 2016) auch die Bundestagsfraktionen der Linken und der Grünen sowie die Vertreter*innen beider Parteien im NSA-Untersuchungsausschuss, Martina Renner und Konstantin von Notz, mit ihrer Klage gescheitert: Die Bundesregierung darf dem Untersuchungsausschuss des Bundestags auch weiterhin eine Liste von (inaktiven) Selektoren vorenthalten.
Es ging dabei keineswegs um sämtliche Suchbegriffe, die der US-amerikanische Geheimdienst NSA dem BND geliefert hatte und mit denen letzterer den Telekommunikationsverkehr am Internet-Knotenpunkt in Frankfurt/Main durchforstet hat. Auf der Liste stehen nur jene 40.000 Selektoren, die dem BND selbst nicht mehr geheuer waren und die er deshalb aussortiert hat – unter anderem weil damit Personen, Organisationen und Firmen aus der EU und auch aus Deutschland überwacht wurden.
Die Bundesregierung hatte argumentiert, sie könne dem Ausschuss diese Liste nicht vorlegen, weil für eine Weitergabe an Dritte – damit auch an die parlamentarischen Kontrolleur*innen – die Einwilligung der USA erforderlich sei. Dazu habe man sich in einer völkerrechtlichen Vereinbarung mit den USA verpflichtet. Mit einer Bekanntgabe an den Ausschuss (und nicht etwa an die Öffentlichkeit) riskiere man, von der geheimdienstlichen Kooperation ausgeschlossen zu werden. Und ohne die sei die Arbeit des BND insgesamt gefährdet.
Weiterlesen: http://www.grundrechtekomitee.de/node/822
Komitee für Grundrechte und Demokratie, 17.11.2016 09:03
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Created: 2016-11-16 16:44:00
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