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WLAN-Störerhaftung: Gericht bestätigt Providerprivileg für FreifunkerEndlich eine zeitgemäße Gerichtsentscheidung: Mit Beschluss vom 17. 12. 2014, 217 C 121/14 kommt das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg zu dem Schluss, dass ein Freifunker, der seinen WLAN Zugang für die Allgemeinheit öffnet, nicht für Rechtsverletzungen haftet, die Dritte über diesen Zugang begehen. Insbesondere, so das Gericht, könne er nicht als Störer in Anspruch genommen werden, da er sich auf das sogenannte Providerprivileg berufen könne. Als Access-Provider, der Anderen lediglich den Zugang zum Internet vermittelt, sei er für das Fehlverhalten der Nutzerinnen und Nutzer grundsätzlich nicht verantwortlich. Auch sei es ihm nicht zumutbar, Nutzerinnen und Nutzer zu identifizieren, ihr Surfverhalten zu überwachen oder bestimmte Ports, die typischerweise von Filesharing-Anwendungen benutzt werden, zu sperren. Bisher war das Betreiben eines offenen WLANs mit der Gefahr verbunden wegen der sogenannten "Störerhaftung" belangt zu werden. Im Wirtschaftsausschuss des Bundestages wird z.Zt ein Entwurf der Oppositionsparteien beraten, der angelehnt an einen Vorschlag des Digitale Gesellschaft e.V., die Störerhaftung auch für nichtkommerzielle Anbieter abschafft. Mehr dazu bei https://digitalegesellschaft.de/2015/01/providerprivileg-freifunker/ Alle Artikel zu
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