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Der Mensch ist endgültig zur Nummer geworden"Ihr seid gegen Steuergerechtigkeit und gegen den internen Abgleich von Steuerdaten" so der Vorwurf des Finanzministers an die Gegner einer Steuer-Identifikationsnummer, die zum 1. Juli 2007 eingeführt wurde. Nachdem in den letzten Jahren die Steuer-ID ein Nischendasein auf der die Warnungen vom Winde verweht wurden, hat nun im der Generalangriff begonnen. Alle Banken haben ihre Kunden angeschrieben, dass sie ab 1.1.15 automatisch die Kirchenzugehörigkeit (wieder ein Nebenschauplatz) bei den Finanzämtern mittels der Steuer-ID abfragen werden. Jetzt muss jeder Mensch, der ein neues Konto in Deutschland eröffnen will seine Steuer-ID angeben, es soll keine Kontobesitzer mehr ohne Steuer-ID geben. Die Bundesrepublik Deutschland plante die Einführung eines Personenkennzeichens (PKZ) ab 1973, aber der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages stellte 1976 fest, dass „die Entwicklung, Einführung und Verwendung von Nummerierungssystemen, die eine einheitliche Nummerierung der Bevölkerung im Geltungsbereich dieses Gesetzes ermöglicht, unzulässig ist“. Dabei war das Mikrozensusurteil des BVerfG, BverfGE 27,1 – Mikrozensus. 16. Juli 1969, bereits 7 Jahre alt. Die Bürgerrechtsorganisation Humanistische Union e.V. (HU) hält die oben erwähnte, mit ausdrücklichem Einverständnis der Kirchen, eingeführte Verpflichtung der Banken ebenso für grundgesetzwidrig wie überhaupt die Kirchensteuererhebung durch den Staat. Seit dem Jahr 2009 führen Banken die Kirchensteuer für Zinseinnahmen nur ab, wenn Kundinnen und Kunden ihnen die Zugehörigkeit zu einer Steuer erhebenden Religionsgemeinschaft gemeldet haben; mochte ein Kunde seine Kirchensteuerpflicht der Bank nicht mitteilen, konnte er die Kirchensteuer im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung abführen. Mit der Neuregelung wird dieses Wahlrecht ab 1. Januar 2015 nicht mehr bestehen. Die Kirchensteuerhebung durch den Staat und seine Finanzämter ist im Grundgesetz nicht vorgesehen. Sie ist nach Auffassung der HU ebenso grundgesetzwidrig wie die Beteiligung der Banken am Einzug der Kirchensteuer auf Kapitalerträge und bei Lohnsteuerpflichtigen die Beteiligung des jeweiligen Arbeitgebers an der Ermittlung und Abführung der Kirchensteuer. Das Grundgesetz (GG) erklärt ausdrücklich, dass niemand verpflichtet sei, seine religiöse Offenbarung zu offenbaren (Artikel 136 Absatz 3 Weimarer Reichsverfassung [WRV] in Verbindung mit Art. 140 GG). Mehr dazu bei https://www.datenschutzzentrum.de/presse/20070629-steuer-id.htm Alle Artikel zu
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