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Anfrage zu Grund- und Völkerrechtsverletzung durch Bundeswehreinsatz in der TürkeiAktion Freiheit statt Angst hat das Verteidigungsministerium angefragt ob man dort den Bundeswehreinsatz mit Patriot-Flugabwehr in der Türkei durch Grundgesetz und die Charta der Vereinten Nationen gedeckt ansieht. Durch die Veröffentlichungen über Aktionen und Planungen türkischer Politiker und Militärs sich aktiv kriegsverschärfend in den Syrien-Konflikt einzumischen, sehen wir
Berlin, 29. April 2014 Bundesministerium der Verteidigung
Sehr geehrte Damen und Herren, ein Aufgabengebiet des Aktionsbündnisses Freiheit statt Angst e.V. als Teil der demokratischen Öffentlichkeit ist die kritische Beobachtung staatlicher Stellen der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf die Einhaltung legitimierender Gesetze. Dazu zählen insbesondere die Charta der Vereinten Nationen und im Spezifischen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Große Sorge bereitet dabei die Entwicklung des Syrienkonfliktes mit seinen unabsehbaren Folgen. Mit der Stationierung von Patriot-Raketen und Soldaten der Bundeswehr als möglicherweise verständlicher, da vorrangig defensiver Akt des Beistands für einen verbündeten Staat, drohte die Bundesrepublik Deutschland mit in diesen Konflikt hineingezogen zu werden, denn bereits seit längerer Zeit wird ein beträchtlicher Teil der Logistik für die kämpfenden Aufständischen in Syrien mit offizieller Unterstützung der Türkei abgewickelt. Mit Bekanntwerden des Gesprächs zwischen Ahmet Davutoğlu (Außenminister), Hakan Fidan (Vorsitzender des Nachrichtendienstes M.I.T.), Feridun Sinirlioğlu (Staatssekretär im Außenministerium) und Yaşar Güler (Vizegeneralstabschef) Ende März 2014 wurden die Intentionen dieser einflussreichen Mitglieder der türkischen Staatsführung deutlich. Der Konflikt wird weiter befeuert – selbst die Möglichkeit eines militärischen Angriffs auf türkisches Territorium von syrischen Grenzgebieten durch türkische Agenten ist in Erwägung gezogen worden. Die Authentizität dieses Gesprächs wurde von türkischer Seite nicht angezweifelt. Sollte der militärische Beistand nicht beendet werden, muss die Bundesrepublik Deutschland als Konfliktpartei wahrgenommen werden. Neben schwerer moralischer Bedenken muss beachtet werden, dass die Bundeswehr im Zuge einer ungezügelten Eskalation selbst wird kämpfen müssen. Wir bitten Sie zur geschilderten Problematik insbesondere im Hinblick zu den im Anhang genannten Artikeln aus dem Grundgesetz und der UN-Charta Stellung zu beziehen. Auf Grund der Widersprüche zwischen der Rechtslage und der tatsächlichen Politik sehen wir in einem Abzug von militärischem Gerät und Personal der Bundeswehr aus den Gefahrenzonen den einzig möglichen Weg.
Mit freundlichen Grüßen Aktion Freiheit statt Angst e.V.
Anhang Probleme ergeben sich aus folgenden Artikeln des Grundgesetzes: Art. 1, Absatz 2: Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. Art. 24, Absatz 2: Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern. Art. 25: Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes. Art. 26, Absatz 1: Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen. Probleme ergeben sich aus folgenden Artikeln der Charta der Vereinten Nationen: Kap. I, Art. 1: Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele: den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen, um Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen, Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche zu unterdrücken und internationale Streitigkeiten oder Situationen, die zu einem Friedensbruch führen könnten, durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts zu bereinigen oder beizulegen. Kap. I, Art. II, Abs. 4: Die Organisation und ihre Mitglieder handeln im Verfolg der in Artikel 1 dargelegten Ziele nach folgenden Grundsätzen: [...] Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt. Kap. VIII, Art. 52, Abs. 1: Diese Charta schließt das Bestehen regionaler Abmachungen oder Einrichtungen zur Behandlung derjenigen die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit betreffenden Angelegenheiten nicht aus, bei denen Maßnahmen regionaler Art angebracht sind; Voraussetzung hierfür ist, daß diese Abmachungen oder Einrichtungen und ihr Wirken mit den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen vereinbar sind. Wir sind auf eine Antwort gespannt ... ... und mussten lange darauf warten. Nun ist sie gekommen und hat uns enttäuscht. Wir haben zwar nicht auf Grund unseres Briefs mit dem Abzug der Bundeswehr von der syrischen Grenze gerechnet, aber wir hatten gehofft, dass man sich mit unseren Argumenten und den entsprechenden Grundgesetzartikeln auseinandersetzt. Scheinbar hatte man bei der Bundeswehr entweder eine andere Ausgabe oder die falsche Brille auf:
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