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Polizeiliche Vorratsspeicherung von Versammlungen in BerlinSchon wieder eine (unzulässige) Vorratsdatenspeicherung - diesmal bei der Berliner Polizei. Sie speichert personenbezogene Daten von Menschen, die öffentliche politische Veranstaltungen angemeldet haben, in einer Datenbank mit so interessanten Feldern wie vdb, vdb2, dienstdhu, better, news, krimskrams, ... Datenbanken mit so unbestimmten und vor allem als Freitextfelder angelegten Eingabemasken können nur zu Falschverdächtigungen und Missbrauch führen. Eine konkrete Rechtsgrundlage für die Verarbeitung und Speicherung der Anmelderdaten kann die Polizei nicht vorweisen. Sie verweist auf 48! Paragraphen des Berliner ASOG. Welcher mag denn zutreffen? Ersichtlich keiner! Hinzu kommt, dass auf diese Datenbank über 2000 Beamte in Berlin Zugriff haben. Ein Missbrauch der Daten ist damit vorprogrammiert. Der Berliner Datenschutzbeauftragter hat in seinen Jahresberichten diese Datenbank noch nicht einmal erwähnt. Nach unserer Ansicht handelt es sich um einen klaren Verstoß gegen das Urteil des BVerfG zur Informationellen Selbstbestimmung (BVerfGE 65,1). Dort steht deutlich:
Aktion Freiheit statt Angst protestiert energisch gegen diese Einschränkung unserer demokratischen Grundrechte. Nur durch energisches nachfragen auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes gab es überhaupt dazu eine Antwort aus dem Polizipräsidium. (s. https://fragdenstaat.de/anfrage/errichtungsanordnung-der-stadtweiten-veranstaltungsdatenbank/ ) Weitere Informationen dazu bei http://www.heise.de/newsticker/meldung/Berliner-Polizei-speichert-Daten-von-Demo-Veranstaltern-2127559.html Alle Artikel zu
Kommentar: RE: 20140304 Polizei speichert Daten von Demo-Anmeldern Das Thema wurde am Montag auch im Datenschutz-Ausschuss diskutiert. Der Berliner datenschützer Dix will sich um das Thema kümmern und Kontakt mit der Polizei aufnehmen. (s. https://twitter.com/pfadintegral/status/440503952548065280 ) Jochen, 05.03.2014 6:52 RE: 20140304 Polizei speichert Daten von Demo-Anmeldern Eine Speicherung für die Zeit zwischen Anmeldung und Durchführung ist zu diskutieren, auch wenn die genauen Rechtsgrundlagen sehr schwammig sind. Die Dauer von 3 Jahren ist in jedem Fall unzulässig und rechtswidrig, weil es schlicht an der datenschutzrechtlich notwendigen "Erforderlichkeit" mangelt, vergleiche § 42 I ASOG und § 9 I BlnDSG. Josef, 05.03.2014 14:54
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