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Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Abmahner
Pikant ist, dass bereits ein Verfahren in dieser Abmahnwelle dem Abmahner Recht gegeben hatte. Bisher waren alle Gerichte davon ausgegangen, dass Streaming keine Copyright-Verletzung darstellt, da der Content nur für weniger als 3 Sekunden auf dem privaten Rechner verbleibt. Unabhängig von dieser Frage ist in dieser Abmahnwelle vieles andere unklar:
Zur Frage der IP-Adressen stellt das ULD fest: „Dass Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein stellt hierzu klar: Dieser Fall zeigt, dass IP-Adressen hoch relevant sind. Bisher ist unklar, wie die abmahnenden Stellen an die IP-Adressen gelangt sind. Es ist jedenfalls möglich, über eingerichtete Umleitungen und Werbenetzwerke an IP-Adressen von Nutzern und deren Klickverhalten zu kommen, um diese Daten ggf. für Betrug zu verwenden. Das Beispiel widerlegt die immer noch verbreitete Behauptung, IP-Adressen seien quasi anonym, es bestehe ohnehin kein Interesse daran, konkrete Personen könnten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einer konkreten Person zugeordnet werden. Richtig ist: IP-Adressen müssen als personenbeziehbare Daten umfassend vom Datenschutzrecht geschützt werden.“ Mehr dazu bei http://www.all-about-security.de/kolumnen/datenschutz/artikel/15788-tausende-nutzer-werden-gerade-auf-betreiben-der-pornoindustr/ Alle Artikel zu
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