04.01.2014 Pflicht zur Elektronischen Gesundheitskarte fraglich
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Elektronische Gesundheitskarte hat 7 Jahre Verspätung

Nach der Gesetzeslage (SGB) ist sie nun da - aber sie kann eigentlich nichts. Lediglich für ein Foto des Versicherten, das auch mit dem Personalausweis belegbar wäre, wurden über 8 Mrd. Euro an Steuermitteln ausgeben. Hinzu kommen noch die Kosten für die Versicherten, die die Umstellung von ihrer Krankenkasse in Rechnung gestellt bekommen.

Wichtig bleibt

Vergessen wir nicht, dass auch die Ärzte gegen die eGK kämpfen. In jedem Jahr seit 2007 bis heute hat der Deutsche Ärztetag die eGK in seinen Beschlüssen immer wieder abgelehnt. „In den vergangenen 7 Jahren hat sich herausgestellt, dass das eGK-Projekt nicht geeignet ist, eine moderne, sichere, patienten- und arztdienliche elektronische Kommunikation im Gesundheitswesen zu befördern. Die bisher investierten Gelder sind der medizinischen Versorgung verloren gegangen“, heißt es unmissverständlich der Beschlussfassung der Bundesärztekammer.

Siehe dazu


Kommentar: RE: 20140104 Pflicht zur Elektronischen Gesundheitskarte fraglich

Bei uns in Österreich ist es noch schlimmer! ELGA, die elektronische Gesundheitakte, hat grundlegende Probleme im Bereich Datenschutz und soll sensible Gesundheitsdaten in einer zentraler Datenbank verwalten. ELGA mangelt es auch an irgendeinem Nutzen für uns PatientInnen. Bei uns hat sich der Hausärzteverband sich nun (wiederholt) gegen eine Nutzung von ELGA ausgesprochen aber die machen stur weiter.

Wehret den Anfängen, auch wenn ihr jetzt eine leere Karte habt, die "Anwendungen" kommen garantiert ...

Alois, 10.1.14 14:10


 RE: 20140104 Pflicht zur Elektronischen Gesundheitskarte fraglich

habe gerade folgendes wichtige gefunden:

Die Frage ist oft, was mache ich ohne Karte, wenn ich zum Arzt muss. Dazu gibt es den „papiergebundenen Anspruchsnachweis“ als Ersatz für eine ungültige Krankenversicherungskarte, eine nicht vorhandenen – weil abgelehnte – elektronische Gesundheitskarte, Das ist für den Bereich der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) im Bundesmantelvertrag – Ärzte (BMV-Ä) geregelt. Dort heißt es in § 19 Abs. 3: „Wird von der Krankenkasse anstelle der Versichertenkarte im Einzelfall ein papiergebundener Anspruchsnachweis zur Inanspruchnahme von Leistungen ausgegeben, muss dieser die Angaben gemäß § 291 Abs. 2 SGB V enthalten.“

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) hat leider im Unterschied zur KBV in ihrem Vertrag geregelt, dass ab 01.10.2014 nur noch die eGk gelten soll.

Jochen 02.07.2014 23:12

 


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Tags: #eGK #elektronischeGesudheitskarte #Ueberwachung #Kontrolle #SGB #Verschwendung #Bertelsmann
Created: 2014-01-04 09:27:03


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