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Etappensieg für Facebook im Klarnamen-StreitFacebook hat vom Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht (Beschl. v. 14.2.2013, Az.: 8 B 61/12 und Beschl. v. 14.2.2013, Az.: 8 B 60/12) gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügungen des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) Recht bekommen. Das ULD hatte zuvor von Facebook verlangt, die in den Facebook-Richtlinien festgelegte Verpflichtung zur Anmeldung unter richtigem Namen (“Klarnamen-Zwang”) auszusetzen und auch die Anmeldung bei Facebook unter Nutzung von Pseudonymen zuzulassen. Das Gericht eiert in der Begründung herum und geht dann sogar noch über die Argumentation von Facebook hinaus in dem es feststellt, dass für die Anordnungen das deutsche materielle Datenschutzrecht keine Anwendung findet und daher für Facebook keine Verpflichtung besteht, vom “Klarnamen-Zwang” abzusehen. Thilo Weichert vom ULD stellt dazu in einer Pressemitteilung fest:
Mehr dazu bei http://www.datenschutzbeauftragter-online.de/datenschutz-gericht-facebook-klarnamenpflicht-keine-anwendung-deutsches-datenschutzrecht/6994/ Update: Eine andere Schlußfolgerung pro Facebook zieht die Anwaltskanzlei Ferner http://www.ferner-alsdorf.de/2013/02/facebook-social-media-recht-datenschutz-aufsichtsbehoerde-rechtsanwalt/ Anmerkung:
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