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Warum „Do not Track” den Datenschutz nicht retten wird
Juristisch falsch gedacht! Nach § 15 Abs. III TMG gilt: Daran haben sich die Server (-Besitzer) zu halten. Wenn "do not track" jedoch die Standardeinstellung ist, kann man nicht mehr unterscheiden, ob sie auf den Willen des Nutzers zurückzuführen ist. Mehr dazu bei http://www.telemedicus.info/article/2440-Warum-Do-not-Track-den-Datenschutz-nicht-retten-wird.html Anmerkung: Juristischer Haarspalter! Bei allem möglichen Abmahnunsinn werde ich dafür verantwortlich gemacht, was das von mir benutzte Programm in welche Weise auch immer tat. Warum wird beim "do not track" plötzlich angenommen, dass ich dessen Einstellung eigentlich nicht wollte? Alle Artikel zu Category[21]: Unsere Themen in der Presse Short-Link to this page: a-fsa.de/e/1Xi Link to this page: https://www.aktion-freiheitstattangst.org/de/articles/3250-20121111-benutzerwillen-bei-do-not-track.html Link with Tor: http://a6pdp5vmmw4zm5tifrc3qo2pyz7mvnk4zzimpesnckvzinubzmioddad.onion/de/articles/3250-20121111-benutzerwillen-bei-do-not-track.html Tags: #Informationsfreiheit #Meinungsfreiheit #Anonymisierung #Verbraucherdatenschutz Created: 2012-11-11 10:06:53 Hits: 1743 Leave a Comment |
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