Informationsfreiheit ... und was nützt sie mir? So gut, wie jeder lesen und schreiben lernt, muss jeder schreiben und lesen dürfen. Karl Marx MEW 1,5.73 1842
Allgemein Informationsfreiheitsgesetze gewähren den Bürgern in ihrem Geltungsbereich einen grundsätzlich freien Zugang zu allen in den öffentlichen Verwaltungen existierenden Informationen nach dem Öffentlichkeitsprinzip. Sie regeln die entsprechenden Rechte und legen das nähere Verfahren fest, um diesen freien Zugang zu gewähren. Informationsfreiheitsgesetze dienen in erster Linie der demokratischen Meinungs- und Willensbildung.
Die Parlamentarische Versammlung des Europarates hat 1979 die Empfehlung Nr. 854 (1979) "betr. den Zugang der Öffentlichkeit zu Regierungsunterlagen und die Informationsfreiheit" verabschiedet. Diese Grundsätze wurden vom Ministerrat des Europarates am 25. November 1981 und 21. Februar 2002 konkretisiert.
Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes ist am 1. Januar 2006 in Kraft getreten.
Das Gesetz gewährt jeder Person einen voraussetzungslosen Rechtsanspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen von Bundesbehörden. Eine Begründung durch Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder sonstiger Art ist nicht erforderlich.
Das Gesetz erfasst grundsätzlich alle amtlichen Informationen öffentlicher Stellen des Bundes. Das Zugangsrecht umfasst alle Aufzeichnungen, die amtlichen Zwecken dienen, sowohl digitale Daten als auch Schriftstücke. Ausgenommen sind nur Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs sind.
"Amtliche Information" ist jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, also beispielsweise Schriftstücke in herkömmlichen Akten, elektronisch gespeicherte Informationen, Zeichnungen, Grafiken, Pläne, Ton- und Videoaufzeichnungen.
Es gilt seit dem 1. Januar 2006 der Grundsatz, dass die Gewährung von Zugang zu behördlichen Informationen die Regel ist und die Verwehrung des Zugangs die Ausnahme. Dies ist ein Paradigmenwechsel, galt zuvor doch das Prinzip, dass behördliche Informationen grundsätzlich nicht öffentlich sind. Es gibt aber weiterhin einen umfangreichen Katalog von Ausnahmetatbeständen.
In Kraft getreten sind Informationsfreiheitsgesetze bereits in den Bundesländern Brandenburg (zum 11. März 1998), Berlin (zum 16. Oktober 1999), Schleswig-Holstein (zum 10. Februar 2000), Nordrhein-Westfalen (zum 1. Januar 2002), Mecklenburg-Vorpommern (zum 29. Juli 2006), Hamburg (zum 1. August 2006), Bremen (zum 1. August 2006), Saarland (zum 15. September 2006), Thüringen (zum 29. Dezember 2007), Sachsen-Anhalt (zum 1. Oktober 2008) und Rheinland-Pfalz (zum 1. Januar 2009).
NRW: http://www.im.nrw.de/bue/56.htm
Schleswig-Holstein: https://www.datenschutzzentrum.de/material/recht/ifg.htm
Berlin: http://www.kulturbuch-verlag.de/online/brv/D0002/F00053.pdf
Wie bekommt man/frau Zugang? Grundsätzlich ist Jede/r antragsberechtigt, unabhängig von ihrem/seinem Wohnsitz und seiner Staatsangehörigkeit, also auch juristische Personen und Verbände. Ansprechpartner ist immer die Behörde, die über die begehrten Informationen verfügt. Jede Behörde muss Verzeichnisse über Ihren Informationsbestand führen. Dazu sind Organisations- und Aktenpläne - ohne die personenbezogenen Daten - allgemein zugänglich zu machen, am einfachsten in elektronischer Form.
Der Antrag kann formlos gestellt werden und kann sich nur gegen (Bundes-) Behörden richten. Wenn private Firmen im Auftrag einer Behörde deren Aufgaben wahrnehmen, auch dann muss der Antrag an die Behörde gerichtet werden, die den Auftrag vergeben hat.
Muss ich den Antrag begründen? Generell muss ein Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz weder begründet, noch muss man/frau Betroffene/r sein. Wenn der Antrag allerdings personenbezogene Daten, Urheberrechte bzw. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse Dritter betrifft, bedarf es einer Begründung.
Art des Informationszugangs? Wenn keine wichtigen Gründe entgegenstehen, muss die Behörde die vom Antragsteller gewählte Form des Zugangs gewähren. Als Zugangsformen kommen hier die unmittelbare Akteneinsicht bei der Behörde, Übersendung von Aktenauszügen als Kopie oder die mündliche oder schriftliche Auskunft in Frage.
Allerdings werden für Handlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Gebühren und Auslagen erhoben, sofern es sich nicht um einfache Auskünfte handelt. Die Höhe richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand. Das Bundesministerium des Innern hat dazu eine Kostenverordnung erlassen, die für alle Behörden verbindlich ist.
Dauer bis zur Informationserteilung Die Informationen sind dem Antragsteller unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen.
Kann der Zugang auch verweigert werden? Das Gesetz enthält mehrere Ausnahmefälle, in denen eine Auskunft verweigert bzw. beschränkt werden kann.
Gründe hierfür können sein:
- Schutz personenbezogener Daten;
- Schutz des geistigen Eigentums oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen;
- Schutz von besonderen öffentlichen Belangen wie z.B. innere und äußere Sicherheit, Kontroll- und Aufsichtsaufgaben, Durchführung von Gerichts- oder Ermittlungsverfahren;
- Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses.
Die jeweilige öffentliche Stelle muss aber in jedem Einzelfall prüfen und begründen, ob und warum eine der im Gesetz genannten Ausnahmen vorliegt. Diese Ausnahmen, insbesondere der Gummibegriff der " inneren und äußeren Sicherheit" macht es oft schwierig Auskünfte zu bekommen und ist ein wesentlicher Kritikpunkt an dem bestehenden Informationsfreiheitsgesetz.
Gegen eine ablehnende oder einschränkende Entscheidung über den Antrag auf Informationszugang durch die Behörde sind der Widerspruch und die Verpflichtungsklage möglich.
Quelle: Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Husarenstraße 30, 53117 Bonn
Wiki meint:
http://de.wikipedia.org/wiki/Informationsfreiheitsgesetze
http://de.wikipedia.org/wiki/Informationsfreiheitsgesetz
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