Verwaltungsgericht Berlin entscheidet: QSC AG braucht Vorratsdatenspeicherung nicht umsetzen
Das VG Berlin hat entschieden, dass die Unternehmen der QSC AG vorerst nicht verpflichtet sind, die Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung gem. § 113a TKG umzusetzen. Das Unternehmen dürfe nicht mit einem Bußgeld bestraft werden, wenn es die Infrastruktur zum Datensammeln nicht bereithalte, entschied das VG Berlin bereits am 16.1.2009im einstweiligen Rechtsschutzverfahren und weitete damit seine Rechtsprechung aus dem BT-Verfahren von Oktober 2008 aus, Az.: VG 27 A 321.08.
Die Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung sei verfassungswidrig, solange den Unternehmen keine angemessene Entschädigung für die Investitionskosten der notwendigen Infrastruktur gewährt werde
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Tags: #Vorratsdatenspeicherung #VDS #Ausnahme #QSC
Erstellt: 2009-02-04 09:52:24 Aufrufe: 3275
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