Gilt das Beschlagnahmeverbot auch für die ePA?
Im Gesetz steht, dass Jede/r in diesem Jahr eine ePA bekommt, wenn nicht rechtzeitig - also jetzt sofort - widersprochen wurde. In der ePA speichert der behandelnde Arzt die Gesundheitsdaten des Patienten. Die Akte wird durch die Gematik in der Telematik-Infrastruktur gespeichert.
- Einerseits sind es die Daten des Patienten,
- andererseits speichert der Arzt und
- letztendlich liegen die Daten auf irgendwelchen Servern.
Für ärztliche Unterlagen und Aufzeichnungen über Patienten gibt es in der Strafprozessordnung (StPO) in § 97 ein Beschlagnahmeverbot. Dieses wurde nach Einführung der eGK, der elektronischen Gesundheitskarte, sogar auf diese noch einmal erweitert. Für die ePA hat man sich diese Einbeziehung leider gespart.
Nun erleben wir, dass z.B. Carsten Linnemann (CDU) in einem Interview mit dem Deutschlandfunk feststellte, dass es "ein großes Defizit in Deutschland" sei, dass es keine "Raster" für psychisch kranke Gewalttäter gibt. Vor solchen Listen und Zugriffen auf Gesundheitsdaten warnt der frühere Datenschutzbeauftragte von Schleswig-Holstein, Thilo Weichert, wie Heise.de schreibt: "Die Möglichkeit eines polizeilichen Zugriffs auf die Daten von psychisch Kranken zwecks Schutzes vor Attentaten oder Amokläufen wäre ein gewaltiges Sicherheitsrisiko: Seelisch Kranke würden sich – aus Angst vor der Polizei – oft nicht mehr in die Behandlung begeben, mit der das Ausleben angestauter Aggression verhindert werden kann. ..."
Nun muss man leider abwarten, bis Gerichte entschieden haben, ob die Daten in der ePA ebenfalls unter das Beschlagnahmeverbot fallen. Im verlinkten Artikel wird noch im einzelnen geprüft, wie hoch das Schutzniveau ist, je nachdem wer als Besitzer der Daten angesehen wird. Leider widersprechen sich die Antworten je nach Befragten.
Mehr dazu bei https://www.heise.de/hintergrund/Wenn-der-Staat-die-Patientenakte-lesen-will-10248249.html
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Erstellt: 2025-01-21 00:31:36
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