20.12.2009: Plädoyer gegen die Vorratsdatenspeicherung vor dem Bundesverfassungsgericht am 15.12.09
Inzwischen wurde das Manuskript des Plädoyers, das Rechtsanwalt Meinhard Starostik vor dem Bundesverfassungsgericht gehalten hat, veröffentlicht. Herr Starostik ist der Bevollmächtigte der über 34.000 Beschwerdeführer gegen die Vorratsdatenspeicherung (Az. 1 BvR 256/08 und 1 BvR 508/08). Es gilt das gesprochene Wort.Quelle: https://www.vorratsdatenspeicherung.de/content/view/346/55/lang,de/Ich vertrete in dieser Sache über 34.000 Beschwerdeführer/innen. Warum haben im Fall der Vorratsdatenspeicherung so viele Menschen wie noch nie zuvor das Hohe Gericht angerufen? Weil bei der Entscheidung über diese Maßnahme drei Grundwerte auf dem Spiel stehen: Erstens unser Recht auf freie und unbefangene Kommunikation, Fortbewegung und Mediennutzung, zweitens die Zukunft unseres Grundrechts auf Privatsphäre allgemein und drittens die Durchsetzung unserer Menschenrechte in einem vereinten Europa.
Es ist eine Errungenschaft der modernen Gesellschaft und der Aufklärung, dass Menschen mündlich, schriftlich und ursprünglich auch telefonisch kommunizieren konnten, ohne Angst vor Nachverfolgung und Nachteilen wegen ihrer Kontakte haben zu müssen. Um 1848, im Widerstand gegen die Nationalsozialisten, bei der friedlichen Revolution in der DDR, im Kampf gegen Diktaturen weltweit, aber auch in der heutigen Bundesrepublik bei der Organisation von Umwelt- und Globalisierungsprotesten, bei dem Informieren der Presse über rechtswidrige und demokratiegefährdende Machenschaften in Staat und Wirtschaft – unbeobachtete und unbeobachtbare menschliche Kommunikation bildet seit jeher die Grundlage des Eintretens für Demokratie, Rechtsstaat und Menschenrechte.
Auch einzelne Menschen sind mitunter existenziell darauf angewiesen, vor Nachteilen infolge eines Bekanntwerdens ihrer Kontakte sicher geschützt zu sein, etwa wo sie wegen Krankheiten, Drogen oder Straftaten absolut anonyme Hilfe oder Rat brauchen. Beispielsweise konnte ein junger Mann ohne Furcht vor Nachteilen die damals nicht rückverfolgbare Telefonseelsorge in Bayern anrufen. Das Gespräch überzeugte ihn, einen geplanten Amoklauf in seiner Schule aufzugeben.
In diesem Verfahren entscheidet sich nun, ob wir die segensreichen Wirkungen freier und unbefangener Kommunikation auch im Zeitalter der digitalen Informationsgesellschaft werden erhalten können. Mündliche und schriftliche Kommunikation wird immer mehr durch elektronische Kommunikation ersetzt. Die Kommunikationsnetze werden schon in wenigen Jahren allgegenwärtig sein. Es geht bei der Vorratsdatenspeicherung um die Zukunft unserer Gesellschaft: Werden unsere Kinder noch geschützte Kanäle für politische Kommunikation, für das Einholen von Rat und Hilfe vorfinden oder wird künftig jeder Kontakt nachvollziehbar sein?
Die Bedeutung der hier anstehenden Entscheidung reicht aber weit über Telefon und Internet hinaus. Dürfte der Staat allein, weil es ihm irgendwann einmal nützlich werden könnte, Wissen über das Leben sämtlicher Menschen in Deutschland anhäufen und anhäufen lassen, dann würde schrittweise unser gesamter Alltag erfasst und festgehalten werden: Was wir im Internet gelesen haben, wohin wir geflogen sind, wohin wir mit dem Pkw oder ÖPNV gefahren sind, wo wir uns mit unserem Handy aufgehalten haben, was wir gekauft haben, welche Fernsehsendungen wir gesehen haben, welche Bücher wir ausgeliehen haben usw. Mit der Vorratsdatenspeicherung als Präzedenzfall stehen wir am Scheideweg zwischen der Bewahrung unserer modernen Gesellschaft einerseits mit dem autonomen Menschen im Mittelpunkt und der Schaffung einer neuen, grundlegend anderen Gesellschaft andererseits mit einem potenziell allwissenden Staat im Mittelpunkt. Dürfte der Staat allein, weil es ihm irgendwann einmal nützlich werden könnte, global und pauschal Wissen über beliebige Menschen anhäufen und anhäufen lassen, so wäre das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, der Zweckbindungsgrundsatz, das Verhältnismäßigkeitsgebot tot. Deswegen entscheidet sich in diesem Prozess auch die Zukunft unseres Grundrechts auf Privatsphäre in einer Informationsgesellschaft.
Die Rechtsprechung des Hohen Gerichts ist erfreulich klar. Am 12.03.2003 entschied das BVerfG: „Insofern genügt es verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, dass die Erfassung der Verbindungsdaten allgemein der Strafverfolgung dient. Vorausgesetzt sind vielmehr eine Straftat von erheblicher Bedeutung, ein konkreter Tatverdacht und eine hinreichend sichere Tatsachenbasis...“ Am 04.04.2006 betonte das Gericht das „außerhalb statistischer Zwecke bestehende strikte Verbot der Sammlung personenbezogener Daten auf Vorrat“. Intensive Grundrechtseingriffe dürfen erst von bestimmten Verdachts- oder Gefahrenstufen an vorgesehen werden. Selbst bei höchstem Gewicht der drohenden Rechtsgutbeeinträchtigung kann auf das Erfordernis einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Rechtsgutsverletzung nicht verzichtet werden. Der Gesetzgeber darf die Gewichte auch zur Bekämpfung von Terrorismus „nicht grundlegend verschieben“. Am 11.03.2008 bekräftigte das Gericht, dass eine automatisierte Datenerhebung nicht anlasslos erfolgen oder flächendeckend durchgeführt werden darf.
In diesem Prozess wird sich entscheiden, ob auch bei Beschlüssen aus Brüssel „ein diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbarer Grundrechtsschutz gewährleistet“ werden kann, wie es unser Grundgesetz in Art. 23 fordert. Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof hat im letzten Jahr mit der Verwerfung der britischen DNA- und Fingerabdruckdatenspeicherung einen ersten Meilenstein gesetzt. Mit der Vorratsdatenspeicherung steht nun erstmals grundrechtswidriges Europarecht auf dem Prüfstand.
Die fundamentalen Auswirkungen dieses Verfahrens also sind der Grund, weshalb so viele Menschen als Beschwerdeführer ihr Vertrauen darauf setzen, dass das Hohe Gericht durch Aufhebung der Vorratsdatenspeicherung die Grundvoraussetzungen einer freien Kommunikation in unserer Gesellschaft wieder herstellen wird. Ich beantrage dementsprechend im Namen aller von mir vertretener Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer, dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorzulegen, ob die Richtlinie 2006/24/EG gültig ist, und sodann die §§ 113a, 113b des Telekommunikationsgesetzes für unvereinbar mit den Artikeln 10, 2 Absatz 1 in Verbindung mit 1 Absatz 1, 5, 12, 14 und 3 Abs. 1 des Grundgesetzes und für nichtig zu erklären.
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Tags: #Grundrecht #Privatsphaere #Plaedoyer #Vorratsdatenspeicherung #Bundesverfassungsgericht.Menschenrechte
Erstellt: 2009-12-20 10:46:34 Aufrufe: 4232
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