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ZugangserschwerungsgesetzDas Gesetz zur Erschwerung des Zugangs zu kinderpornographischen Inhalten in Kommunikationsnetzen (Zugangserschwerungsgesetz – ZugErschwG) soll den Zugang zu Webseiten mit Darstellungen sexueller Handlungen von und an Kindern (Kinderpornografie) im World Wide Web durch eine Umleitung des Webaufrufs durch Manipulation am DNS (Domain Name Service) erschweren. Eine Strafverfolgung allein wegen des Aufrufs einer gesperrten Webseite bzw. Domain ist nach § 5 ZugErschwG untersagt. Kategorie[28]: Begriffserklärungen Short-Link dieser Seite: a-fsa.de/d/1ff Link zu dieser Seite: https://www.aktion-freiheitstattangst.org/de/articles/869-zugangserschwerungsgesetz.html Link im Tor-Netzwerk: http://a6pdp5vmmw4zm5tifrc3qo2pyz7mvnk4zzimpesnckvzinubzmioddad.onion/de/articles/869-zugangserschwerungsgesetz.html Tags: #Definition #Internetsperre #Ursulav.d.Leyen #Zugangserschwerungsgesetz #Informationsfreiheit #DNS Erstellt: 2009-12-13 09:08:22 Aufrufe: 6935 Kommentar abgeben |
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