28.06.2022 Abgemahnt wegen einer DNS-Auskunft

Das schwächste Glied in der Kette

... hat sich der Musikriese Sony vorgenommen. Sony verklagt in Hamburg eine Schweizer Internet-Stiftung wegen Urheberrechts­verletzung.

Immer wieder - inzwischen schon mehr als 15-mal  - haben wir uns mit dem nur in Deutschland existierenden Begriff der "Störerhaftung" auseinandersetzen müssen. Dabei werden oft völlig unbeteiligte Menschen für den Transfer urheberrechtlich geschützen Materials haftbar gemacht. Das kann die Oma sein, die ihr WLAN nicht mit einem sicheren Passwort geschützt hat oder der Betreiber eines offenen WLAN - wie das hinter dem Bild links, sogar gefördert von der eignenen Landesregierung. Wir müssen anerkennen, dass die Gerichte nach 20 Jahren dazugelernt haben und es in letzter Zeit mit Störerhaftungsprozessenen ruhiger geworden ist.

Wie ist dennoch der aktuelle Fall entstanden?

Nicht so in dem aktuellen Fall - ein US Musikriese verklagt in Hamburg eine Schweizer Stiftung? Schon die rechtliche Konstruktion ist seltsam. Zwei bis heute unbekannte Nutzer?Innnen namens "Smiler10" und "beatnik" haben auf einer Piraterie-Plattform ein Album der Band Evanescence 2 Wochen vor dem offiziellen Verkaufsstart veröffentlicht, also zum Download angeboten. Die Anwälte von Sony hätten also versuchen müssen, diesen Server ausfindig zu machen und ihn vom Netz nehmen müssen. Vielleicht hätten sie dabei die Identität der beiden zu Beklagenden ausfindig gemacht ... u.s.w.

Stattdessen schlägt Sony auf das schwächste Glied in einer Kette von technischen Abläufen: Beim Aufruf einer Webadresse, dem sogenannten Uniq Resource Locator (URL) wird zuerst ein DNS-Resolver (Domain Namens Auflöser) nach der IP Adresse gefragt und dann nach dessen Auskunft eine Verbindung zu dieser IP Adresse aufgebaut. DNS-Resolver werden von den großen Internetdiensten, wie Google, Cloudflare, ... angeboten, aber praktisch auch von vielen kleinen Internet-Providern.

Auch die Schweizer Internet-Stiftung Quad9 stellt diesen für das Funktionieren des Internets unersetzlichen Dienst zu Verfügung. Und Sony hat genau dieses auch finanzielle schwache Glied nach einer Abmahnung über 250.000 Euro in Hamburg vor Gericht gezerrt. Das Argument für das Verfahren: Quad9 hat sich durch die Auflösung des Namens des Piraterie-Servers mitschuldig an dem illegalen Download gemacht. Das nennt man dann Störerhaftung und damit hat man in Deutschland schlechte Karten.

Ob Google oder Cloudflare oder sonstwer den gleichen Dienst angeboten haben und auch weiter anbieten, war den Richtern in Hamburg völlig egal. Es hat ihnen als "Beweis" gereicht, dass die beanstandete Namensauflösung durch Quad9 "von deutschem Boden aus möglich war".
Quad9 wird in Berufung gehen ...

Wie der §219a (und sicher auch der §218) muss auch die Störerhaftung endlich völlig aus dem deutschen Recht gestrichen werden!

Mehr dazu bei https://www.republik.ch/2022/06/22/am-gericht


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Erstellt: 2022-06-28 07:27:21
Aufrufe: 624

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