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Zumindest ein kleines Recht auf AnonymitätWir interpretieren das A jetzt einfach mal für unser Recht auf Anonymität. Dieses Recht stand vor Jahren noch im Telemediengesetz und wurde in letzter Zeit immer mehr geschliffen. Nun hat der Bundesgerichtshof wenigstens einen kleinen Rest davon gerettet. Im Urteil vom 27. Januar 2022 - III ZR 3/21 und III ZR 4/21 hat sich der zuständige III. Zivilsenat mit der Pflicht eines Anbieters eines sozialen Netzwerks befasst, dessen Nutzung unter Pseudonym zu ermöglichen. Natürlich muss man sich anmelden, wenn man einen Dienst nutzen will, aber welche Daten sind dafür notwendig? Sicher ein Nutzername aber muss das der wirkliche Name sein? Ist die Wohnanschrift notwendig oder reicht eine E-Mail-Adresse? Der BGH stellt in seinem Urteil fest:
Schön, dass auch mal ein höheres Gericht eine untere Instanz in datenschutzrechtlich positiver Weise belehrt. Mehr dazu bei https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/2022013.html Kategorie[21]: Unsere Themen in der Presse Short-Link dieser Seite: a-fsa.de/d/3ob Link zu dieser Seite: https://www.aktion-freiheitstattangst.org/de/articles/8057-20220622-nutzername-muss-nicht-realer-name-sein.html Link im Tor-Netzwerk: http://a6pdp5vmmw4zm5tifrc3qo2pyz7mvnk4zzimpesnckvzinubzmioddad.onion/de/articles/8057-20220622-nutzername-muss-nicht-realer-name-sein.html Tags: #Anonymität #BGH #Urteil #Pseudonym #Klarnamen #Telemediengesetz #TMG #Verbraucherdatenschutz #Datenschutz #Datensicherheit #Anonymisierung # #AGB #Änderung #Rückwirkung Erstellt: 2022-06-22 00:10:42 Aufrufe: 635 Kommentar abgeben |
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