"Rechtlich unzulässige Handlungen"
Wenn ein Gesundheitsminister solche begeht, muss man schon mal nach den Konsequenzen fragen. Im Zusammenhang mit der Aufklärung der Maskendeals hat ein vom Tagesspiegel (vor Jahren) angestrengtes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Pressefreiheit (Az.: 6 A 10.20) vom Juli festgestellt, dass das Ministerium das Fragerecht der Journalisten missachtet hat.
Gesundheitsminister Spahn hatte die Aufklärung der CDU-Maskenaffäre in rechtlich unzulässiger Weise verschleppt, in dem er ein schriftliches Anhörungsverfahren durchführen ließ, in dem die Betroffenen ihre Meinung kundtun sollten. Auf die Fragen der Presse antwortete das Ministerium dagegen nicht.
Der Tagesspiegel zitiert aus dem Urteilstext: ... der „verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse“ gebiete es Bundesbehörden nicht, „vor Erteilung oder Ablehnung einer Auskunft die Betroffenen (...) anzuhören oder um deren Einwilligung in die Auskunftserteilung nachzusuchen“. Vielmehr berge die dadurch bedingte Verzögerung „die Gefahr in sich, dass die Presse ihren Informations- und Kontrollauftrag mangels Aktualität im Zeitpunkt der Informationserteilung nicht mehr erfüllen kann“.
Zwei Fliegen mit einer Klappe
Alle, die sich jetzt fragen, wie das Bundesverwaltungsgericht in nur 3 Monaten zu einem "Grundsatzurteil" kommen kann bei unserer Schneckengeschwindigkeit in der Justiz, sei aufgeklärt, dass das Urteil mit der Spahn-Anhörung direkt nichts zu tun hat, denn es ging in dem Verfahren um die Medienarbeit des Bundesnachrichtendienstes (BND) - für die das Gleiche gelten sollte, wie für das Gesundheitsministerium.
Um so besser: Nun wissen wir, dass mindestens für die Gewährleistung der Pressefreiheit, Minister nicht erst ihre Beamten auf Befragungen vorbereiten dürfen, bevor diese und die verantwortlichen Minister vor die Presse treten.
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Erstellt: 2021-09-22 08:04:41 Aufrufe: 510
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