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19.04.2021 Wo bleiben die Konsequenzen für den "Verfassungsschutz"?

Urteilsbegründung nach 40 Jahren Überwachung liegt vor

Viermal haben wir über das persönliche Schicksal des Menschenrechtsaktivisten und Rechtsanwalts Dr. Rolf Gössner berichtet. Vor 4 Monaten konnten wir den gerichtlichen Erfolg feiern, dass seine geheimdienstliche Überwachung nach insgesamt 15 Jahren Verfahrensdauer durch das Bundesverwaltungsgericht Leipzig am 14. Dezember 2020 als Unrecht festgestellt wurde (BVerwG 6 C 11.18).

Die Internationale Liga für Menschenrechte, wo Rolf Gössner tätig ist, ist nun im Besitz der schriftlichen Begründung des Urteils und zieht daraus folgende Schlüsse:

  • Der Anwalt, Publizist und Bürgerrechtler Rolf Gössner stand zu Unrecht unter jahrzehntelanger Be­obachtung des BfV, das nicht berechtigt war, über ihn eine Personenakte zu führen (die über 2.000 Seiten umfasst und deren Inhalt bis heute aus Gründen des „Staatswohls“ und des „Quellenschutzes“ überwiegend geheim gehalten wird).
  • Der Kläger vertrat in seinen staats- und gesellschaftskritischen Schriften, Reden und Diskussionen zu keiner Zeit verfassungsfeindliche Ansichten, noch verfolgte er solche Ziele oder übte entsprechende Aktivitäten aus. Damit widerspricht das BVerwG den verleumderischen Behauptungen des „Verfassungsschutzes“, der den Kläger bis zuletzt wegen seiner Schriften, Reden und beruflichen Kontakte gleichsam zum Verfassungs- und Staatsfeind erklärt hatte.
  • Die auf „tatsächliche Anhaltspunkte“ für eine „nachdrücklichen Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen“ gegründete jahrzehntelange Beobachtung von Gössner war, so das BVerwG wörtlich, "in handgreiflicher Weise unangemessen".
  • Somit steht endgültig fest: Das BfV verstieß jahrzehntelang gegen die Grundrechte des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung, Mei­nungsfreiheit, Presse- und Berufsfreiheit, und das Bundesinnenministerium, das die Dienst- und Fachaufsicht hat, ließ das BfV gewähren.
  • Die damit verbundenen lang andauernden und schweren Grundrechtseingriffe haben, so das BVerwG wörtlich, „ein nach wie vor beachtliches, ein Rehabilitationsinteresse des Klägers ohne Weiteres begründendes Gewicht“ (RN 14). Mit diesem Urteil ist Rolf Gössner endlich rechtskräftig rehabilitiert.

So weit - so gut! Doch was folgt daraus für die Arbeit des Verfassungsschutzes?

Bei dem Beobachteten handelte es sich um einen zweifachen Träger von Berufsgeheimnissen - das Berufsgeheimniss als Rechtsanwalt und Publizist. Unter den Bedingungen gezielter staatlicher Be­obach­tung waren diese Grundrechte praktisch über Jahrzehnte hinweg nicht zu gewährleisten. Die verfassungsrechtlich geschützten Vertrauensverhältnisse zwischen Anwalt und Mandan­t:in­nen sowie zwi­schen Journalist und Informant:innen sind dadurch nachhaltig erschüttert.
Wir ziehen hier mal die Parallele zu Julian Assange, der als Journalist seit über 10 Jahren der Ausübung seiner Grundrechte beraubt wird, seit 2 Jahren durch Isolationshaft in Belmarsh, einem britischen Hochsicherheitsgefängnis bei London.

Bedenklich in der Urteilsbegründung sind insbesondere bei der Frage der zukünftigen Arbeit des Verfassungsschutzes:

  • Die  Praxis der Kontrolle der Verfassungsschutzbehörden in Bund und Ländern wird nicht kritisiert, statt dessen werden diese Behörden mit immer neuen Befugnissen ausgestattet und fortwährend finanziell und apparativ aufgerüstet.
  • Die Kontrolle des „Verfassungsschutzes“ hat (nicht nur) im vorliegenden Fall offensichtlich total und systembedingt versagt bzw. ist nicht existent.
  • Der Tatbestand des „nachdrücklichen Unterstützens verfassungsfeindlicher Bestrebungen“ ist nach dieser Auslegung schon dann erfüllt, wenn etwa durch einen Vortrag eines Außenstehenden in einer Veranstaltung einer als „verfassungsfeindlich“ geltenden Organisation oder durch Artikel und Interviews eines Außenstehenden in einem Presseorgan einer solchen Vereinigung diese "aus objektiver Sicht" aufgewertet wird.
  • Dieser Überwachungsfall zeigt in aller Deutlichkeit, dass die gezielte Beobachtung nicht organisierter und unabhängiger Personen mit Kontakten zu als „verfassungsfeindlich“ eingestuften Gruppierungen Standard ist – auch dann, wenn diese Personen selbst verfassungskonforme und bürgerrechtliche Ziele verfolgen.
  • Dieser Fall belegt erneut, dass es sich beim „Verfassungsschutz“ um eine im Kern ideologische, immer noch vom Kalten Krieg geprägte Institution handelt, die Gesinnungsschnüffelei weit im Vorfeld eines möglichen Verdachts oder einer denkbaren Gefahr betreibt - ohne rechtlich wirksame Hürden.

Mehr dazu bei https//:ilmr.de2020rolf-goessner-gewinnt-endgueltig-rechtsstreit-gegen-bundesverfassungsschutz
und das Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig https://www.bverwg.de/141220U6C11.18.0


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Erstellt: 2021-04-19 07:27:27
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