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18.10.2020 CETA muss nun vor den EuGH

BVerfG vergibt eine 6 für CETA Gesetzgebung

... aber es stoppt den Moloch nicht. In der mündliche Verhandlung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts zur Organklage der Linken betreffend das "Umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen EU-Kanada" (CETA) am Dienstag, 13. Oktober sind einige offenkundige Rechtsverletzungen offensichtlich geworden. Das Gericht hält jedoch weiter an der umstrittenen Inkraftsetzung von CETA durch den EU Rat fest.

Mit der Begründung Deutschland in der europäischen Handels- und Wirtschaftspolitik nicht zu isolieren, haben die Richter des Bundesverfassungsgerichtes die Eilanträge gegen die vorläufige Anwendung des Abkommens abgelehnt. Trotzdem ist die Klage mit über 125.000 Bürgerinnen und Bürger die größte Verfassungsbeschwerde in der deutschen Geschichte.

Nun ist das schriftliche Urteil abzuwarten und dann geht es sicher vor den EuGH. Hier der Schriftsatz des Klägerbündnisses an das Bundesverfassungsgericht.

Worum ging es?

  • Der Rat der EU hat CETA für vorläufig anwendbar erklärt, obwohl dort z.B. mit der Anerkennung von Berufsqualifikationen, dem Arbeitsschutz und der nachhaltigen Entwicklung Gegenstände geregelt sind, über die der Rat nicht ohne die Parlamente der Mitgliedstaaten regeln darf.
  • Auch die Tatsache, dass das Europäische Parlament der vorläufigen Anwendung von CETA nicht ausdrücklich zugestimmt hat, könnte gegen die EU-Verträge verstoßen (Art. 218 Abs. 5 und 6 AEUV).
  • Völlig ungeregelt ist der Fall, dass ein nationales Parlament CETA nicht zustimmt. Gilt es dann für die anderen EU Länder oder ist es dann bereits endgültig gescheitert?
  • Die EU darf nicht an den Mitgliedstaaten vorbei eigenmächtig handelnde Gremien einsetzen. Doch genau das würde mit CETA passieren. Die neuen Vertragsgremien könnten weitreichende Entscheidungen treffen, ohne sich mit den Parlamenten der Mitgliedstaaten abzustimmen. So ist z.B. im Kapitel 26 von CETA geregelt, dass die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses für die Vertragsparteien bindend sind (Art. 26.3 Abs. 2) und dass auch die Sonderausschüsse eigenständige Beschlüsse fassen können (Art. 26.2 Abs. 4). Das widerspricht dem EU Recht!
  • Schiedsgerichte können weitreichende Entscheidungen fällen, ohne dass diese vor normalen Gerichten anfechtbar sind. Der Gemischte CETA-Ausschuss spielt eine wichtige Rolle beim Thema dieser Investitions-Gerichtsbarkeit.
  • Grundsätzlich sollte der Europäische Gerichtshof für die Auslegung von EU-Verträgen zuständig sein. Es gibt in den CETA Verträgen jedoch keine Angaben welches ordentliche staatliche Gericht diese Paralleljustiz kontrollieren dürfte.
  • Muss sich die EU und damit alle EU Staaten in jedem Fall an Beschlüsse der CETA-Ausschüsse halten? Brauchen solche Beschlüsse eine qualifizierte Mehrheit oder braucht es die Einstimmigkeit im Rat?
  • Mit Absicht unklare Zuständigkeiten definiert? Der Gemischte CETA-Ausschuss (CETA Joint Committee) kann Beschlüsse treffen, die z.B. das Vorsorgeprinzip unterlaufen oder Umweltschutzstandards als Handelshemmnis ansehen. Welchen vernünftigen Grund gibt es, ein Gremium zu schaffen, das ohne Rückkopplung an die EU-Organe, besonders das Parlament, und an die Mitgliedstaaten entscheiden kann?

Das Bündnis wird weiter gegen CETA (und die anderen sogenannten "Frei"handelsabkommen) kämpfen. Da die Zustimmung zu CETA auch im Bundesrat und in den Länderparlamenten benötigt wird, ist es hilfreich, Volksentscheide in den jeweiligen Bundesländern zu unterstützen, damit die Länderkammer die Ratifizierung von CETA ablehnen.

Mehr dazu bei https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/bvg20-070.html
und https://www.ceta-verfassungsbeschwerde.de/
und https://www.kab.de/themen/politik/ttipceta/ceta/ceta-urteil-bverfg/


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Erstellt: 2020-10-18 08:35:00
Aufrufe: 1100

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