Kleine Verbesserungen bei Volksabstimmungen
Mit Freude haben wir zur Kenntnis genommen, dass es künftig in Berlin einige Verbesserungen für zivilgesellschaftliche Gruppen bei der Durchführung von Volksbegehren und Volksentscheiden geben wird. Der große Wurf ist dem Berliner Senat allerdings nicht gelungen, denn an eine Änderung der Landesverfassung hat er sich nicht herangewagt, um die zentralen Baustellen der direkten Demokratie wie z.B. Abstimmungsthemen, Quoren oder die Verbindlichkeit anzugehen.
"Mehr Demokratie" listet auf ihrer Webseite die Details der Neuregelung mit Verbesserungen, Anmerkungen und leider auch Verkomplizierungen auf. Wir wollen hier nur ein paar Highlights nennen:
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Der Verwaltung wird eine Frist von 2 Monaten für die Kostenschätzung gesetzt. Bei nachträglicher Änderungen der Vorlage durch die Initiatoren kann die Frist um einen Monat verlängert werden.
Ein Hinauszögern des Volksbegehren ist damit nicht mehr oder weniger möglich. - Der Verwaltung wird eine Frist von 5 Monaten für die Zulässigkeitsprüfung gesetzt. Die Trägerin bekommt weitgehende Planungssicherheit, was den zeitlichen Ablauf des Volksbegehrens angeht.
- Die Trägerin kann während der Zulässigkeitsprüfung in größerem Umfang inhaltliche Änderungen vornehmen und Mängel beseitigen, als dies bisher möglich war. Grundcharakter und Zielsetzung dürfen dabei nicht verändert werden. Werden mehr als nur redaktionelle Änderungen vorgenommen, verlängert sich die Prüfungsfrist um 2 Monate.
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Der Bürgerentscheid wird mit einer Wahl oder einem anderen Bürgerentscheid zusammengelegt, sofern dieser Termin in einem zeitlichen Korridor von 3 bis 8 Monaten nach Zustandekommen (Veröffentlichung des Ergebnisses) des Bürgerbegehrens liegt. ...
Dies ist wichtig, um die erforderliche Wahlbteiligung zu erreichen. - Die Trägerin wird nach Feststellung der Zulässigkeit im zuständigen Ausschuss des Abgeordnetenhauses angehört.
- Es wird eine öffentliche Erstattung nachgewiesener Kosten in Höhe von je 35.000 Euro nach Volksbegehren und Volksentscheid eingeführt.
- Laufende Bürgerbegehren können nicht mehr so einfach vom Senat ausgehebelt werden: Nach Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens setzt nach Ablauf eines Monats eine Sperrwirkung für Eingriffsrechte sowie den Entzug der bezirklichen Zuständigkeit nach AZG und AGBauGB ein.
Gerade der letzte Punkt ist uns noch gut in Erinnerung bei dem Volksbegehren zur Nicht-Bebauung des Tempelhofer Feldes, wo FDP und CDU immer wieder versucht haben die mehrheitliche Entscheidung der Menschen durch entgegenlautende Vorlagen an den Berliner Senat zu kippen.
Eingeschränkt wurde in den neuen Vorschriften welche Personen ein Volksbegehren einreichen dürfen
- Die Vertrauenspersonen einer Volksinitiative / eines Volksbegehrens müssen zukünftig mindestens 16 / 18 Jahre sein, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und ihren Erstwohnsitz in Berlin haben.
Wie oben bereits festgestellt, sind grundlegende Forderungen für die Verbesserung der direkten Demokratie noch nicht angefasst worden, aber wir sind eine kleinen Schritt weiter. Auch die finanzielle Unterstützung von Initiativen bei der Planung und Durchführung von Volksbegehren (nach der Zulässigkeitsprüfung!) wird hilfreich sein.
Mehr dazu bei https://bb.mehr-demokratie.de/berlin/reform-volksbegehren-berlin/
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Erstellt: 2020-10-15 07:54:58 Aufrufe: 762
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