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28.08.2020 Zeiterfassung per Fingerabdruck verstößt gegen Grundrechte

Biometrische Daten gehören allein dem Besitzer

Arbeitgeber dürfen ihre Beschäftigten nicht zwingen die Arbeitszeiterfassung per Fingerabdruck zu bestätigen. Um die Möglichkeit von Arbeitszeitbetrügereien zu verhindern, hat ein Arbeitgeber Fingerabdruckscanner zur Zeiterfassung installieren lassen.

Doch die Arbeitszeiterfassung allein rechtfertigt keine Erfassung der biometrischen Daten aller Arbeitnehmer eines Betriebs, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg. Nach Art. 9 Abs. 2 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist eine Verarbeitung solcher Daten nur in besonderen Fällen und ausnahmsweise möglich. (LAG Berlin-Brandenburg vom 04.06.2020, Aktenzeichen 10 Sa 2130/19)

Die Abmahnung des Arbeitgebers gegen den klagenden Arbeitnehmer muss aus der Personalakte entfernt werden.

Mehr dazu bei https://www.golem.de/news/datenschutz-arbeitnehmer-muessen-fingerabdruck-nicht-bereitstellen-2008-150467.html
und https://www.bund-verlag.de/aktuelles~Zeiterfassung-per-Fingerabdruck-ist-nicht-erzwingbar~


Kommentar: RE: 20200828 Zeiterfassung per Fingerabdruck verstößt gegen Grundrechte

Wie sieht es denn aus, wenn sich der Betriebsrat breitschlagen lässt und dafür eine Betriebsvereinbarung abschließt?
Kann das damit zwingend für die Belegschaft werden?
Das wäre übel, denn es sollte ja ein Grundrecht des Einzelnen sein.

Bernd, 28.08.2020 09:52


Kategorie[21]: Unsere Themen in der Presse Short-Link dieser Seite: a-fsa.de/d/3bn
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Tags: #Biometrie #Bestandsdaten #Zeiterfassung #Fingerabdruck #Scanner #DSGVO #Arbeitnehmerdatenschutz #Verbraucherdatenschutz #Datenschutz #Datensicherheit #LAG #Berlin #Klage #Arbeitsgericht #Grundrechte #Menschenrechte
Erstellt: 2020-08-28 07:54:55
Aufrufe: 649

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