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Einerseits und andererseits ...Einerseits müssen wir den Bundesgerichtshof (BGH) loben, dass er dem Staat auf die Finger geklopft hat und ein Urheberrecht des BMVg auf die Afghanistanpapiere zurückgewiesen hat. Andererseits wurde die Frage nicht geklärt, dass Akten von Behörden öffentlich zu sein haben (wenn sie nicht aus wirklich guten Gründen geheim sein sollen). Private Daten schützen, öffentliche Daten nützenZur Durchsetzung dieses Prinzips im Bereich der öffentlichen Daten sind die Kläger bis zum EUGh gegangen, in einem Fall um die Veröffentlichung der sogenannten Afghanistanpapiere durchzusetzen. Dabei hat der Staat nicht etwa auf militärische Geheimhaltung plädiert, was bei diesen Papieren auch schief gegangen wäre. Nein, das Argument war, dass die Papiere dem Urheberrecht der Behörden unterliegen, die sie geschrieben haben. Insgesamt hatte der EUGh bereits im letzten Jahr in Vorabentscheidungsverfahren in den Urteilen C-469/17 (Funke Medien), C-516/17 (Spiegel Online) und C-476/17 (Pelham) positive Tendenzen sichtbar werden lassen. In den beiden ersten Verfahren hat der BGH in der endgültigen Entscheidung nun die Pressefreiheit hochgehalten: die streitigen Veröffentlichungen durch die Presse waren legal! So sind nun die als Afghanistanpapiere bekannt gewordenen Lageberichte über den jahrelangen erfolglosen Kriegseinsatz jetzt wieder auf den Seiten von FragdenStaat abrufbar. Damit sind diese beiden Fälle positiv entschieden, das Gericht hat sich jedoch gedrückt, ob militärische Lageberichte überhaupt urheberrechtlich geschützt sein können. Damit fehlt eine Verallgemeinerbarkeit des Urteils auf andere Informationsfreiheits-Fälle und die Betroffenen müssen in jedem Fall wieder den jahrelangen Rechtsweg beschreiten. Deshalb haben FragDenStaat, Wikimedia, der Deutsche Journalistenverband, Reporter ohne Grenzen und die Gewerkschaft ver.di das zuständige Justizministerium aufgefordert, die anstehende Urheberrechtsreform zu nutzen und den Urheberrechtsschutz für staatliche Werke klar auszuschließen. Dort ist man bisher darauf nicht eingegangen. Auch im 2. Fall C-516/17 (Spiegel Online) hat der BGH entschieden, dass ein Presseorgan für die Tagesberichterstattung aus einem veröffentlichten Buch eines Politikers zitieren darf. In beiden Fällen beruft sich das Gericht auf die Urheberrechtsschranke für die Tagesberichterstattung nach § 50 UrhG, der Artikel 5 (3) c) der EU-Richtlinie 2001/29 über das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft umsetzt und das Urheberrecht des Verfassers damit einschränkt. Mehr dazu bei https://juliareda.eu/2020/05/metall-auf-metall/
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