18.04.2020 "Seuchenschutz" darf keine Grundrechte aushebeln

Die Grundrechte nicht "verseuchen lassen"

Lenin hatte mal festgestellt, dass die Deutschen vor einer Revolution sich erst einmal eine Bahnsteigkarte kaufen würden. Nun gibt es seit Jahren keine Bahnsteigkarten und in den Zügen werden nicht mal mehr die normalen Fahrkarten kontrolliert. Trotzdem ist nicht der Kommunismus ausgebrochen sondern die Angst vor Corona.

Alle halten sich an die Regeln aus dem Infektionsschutzgesetz - an die vernünftigen - aber auch die Fragwürdigen. Ein Beispiel für den Untertanengeist hatten wir in der Ablehnung der Klage gegen eine Minidemo mit 15(!) namentlich genannten(!) Demonstranten auf fest markierten(!) abstandswahrenden(!) Standplätzen vor dem Verteidigungsministerium in Berlin als kleinen Ersatz für den Ostermarsch gesehen. Lenin hätte sich bestärkt gefühlt.

Dass es auch anders geht, hat ein ähnlicher Fall in Hessen gezeigt. Gegen die Ablehnung einer kleiner Seuchengesetz-konformen Demonstration mit 30 Personen durch das Verwaltungsgerichts Gießen vom 9.4. und den gleichlautenden Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14.4. hatten die Veranstalter beim Bundesverfassungsgerichtshof (BVerfG) einen Eilantrag gestellt und diesem wurde stattgegeben (1BvR 820/20). Das BVerfG stellt u.a. fest

2. Ausgehend davon ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang geboten, weil die Verbotsverfügung der Antragsgegnerin vom 8. April 2020 den Antragsteller offensichtlich in seinem Grundrecht aus Art. 8 GG verletzt.

Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet für alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Nach Art. 8 Abs. 2 GG kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Die Verordnung der Hessischen Landesregierung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 14. März 2020 in der Fassung der Verordnung vom 30. März 2020 enthält jedenfalls kein generelles Verbot von Versammlungen unter freiem Himmel für mehr als zwei nicht dem gleichen Hausstand angehörige Personen. In diesem Sinne hat sich auch die Hessische Landesregierung in ihrer Stellungnahme vom 15. April 2020 eingelassen.

Demgegenüber nimmt die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens an, der Verordnungsgeber habe „auch bewusst Öffentliche Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz unterbinden" wollen. Sie ist in ihrer Verbotsverfügung erkennbar jedenfalls von einem generellen Verbot von Versammlungen von mehr als zwei Personen ausgegangen, die nicht dem gleichen Hausstand angehören. ...
Auf der Grundlage dieser unzutreffenden Einschätzung hat die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens Art. 8 Abs. 1 GG verletzt, weil sie verkannt hat, dass § 1 der Verordnung der Versammlungsbehörde für die Ausübung des durch § 15 Abs. 1 VersG eingeräumten Ermessens gerade auch zur Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit einen Entscheidungsspielraum lässt. Der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 8 Abs. 1 GG konnte sie schon deshalb von vornherein nicht angemessen Rechnung tragen.

Viele zivilgesellschaftliche Organisationen hatten in den letzten Wochen die Grundrechtseinschränkungen und deren pauschale Begründung mit Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz beklagt. Grundrechte stehen in jedem Fall über anderen Gesetzen und so bleibt für eine Abwägung nur die zwischen dem Recht auf körperliche Unversehrtheit (GG Art. 11) und dem jeweils eingeschränkten Grundrecht zu treffen.

Mehr Demokratie e.V. schreibt uns zu diesem Thema

Noch nie wurden in so kurzer Zeit so viele Grundrechte eingeschränkt, noch nie wurde so deutlich offenbar, was die Gesundheitssysteme hier und anderswo auf dieser Welt zu leisten vermögen, selten war die Unsicherheit, politische Entscheidungen zu fällen und zu begründen so spürbar wie in diesen Wochen. ...

Es bestehen aber auch Ängste, der Ausnahmezustand könnte zur Normalität werden, in aller Eile könnten Entscheidungen getroffen werden, die schlecht begründet und nicht mehr nachvollziehbar sind. Die Solidarität der Menschen untereinander fußt auf dem Vertrauen in die Politik. Dies darf nicht verspielt werden.

Die Parlamente sind legitimiert, zu entscheiden. Das muss so bleiben! Gesetzgebung und parlamentarische Kontrolle der Regierung müssen auch in Krisenzeiten beim Bundestag und den Landesparlamenten verbleiben. Es braucht kein Not-Parlament. Jede Maßnahme – sei sie auch auf den ersten Blick noch so gering – muss befristet sein.  Einzubinden ist auch die Kompetenz der Bürgerinnen und Bürger durch einen repräsentativ zu besetzenden Bürgerbeirat.
 
Transparenz sichern! Jetzt heißt es, den Standard der Informationsfreiheit zu erfüllen: Strategiepapiere, Szenarien, Gutachten, Modellrechnungen von Ministerien und Instituten müssen automatisch veröffentlicht werden.

Auch Ulla Jelpke von der Linken stellt fest

"Das nahezu vollständige Versammlungsverbot in Deutschland muss schleunigst aufgehoben werden. Ich erwarte vom Bund-Länder-Treffen am morgigen Mittwoch die klare Aussage, dass das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit, unter Beachtung hygienischer Mindestregeln, wieder uneingeschränkt gelten muss", kritisiert die innenpolitische Sprecherin der Fraktion DIE LINKE, Ulla Jelpke, die derzeit mit dem Infektionsschutzgesetz begründeten Einschränkungen der Versammlungsfreiheit. Ulla Jelpke weiter:

"Es hat in den letzten Wochen bundesweit zahlreiche Polizeieinsätze zur Auflösung von politischen Versammlungen gegeben, obwohl deren Teilnehmer weiten Abstand zueinander hielten und größtenteils Mundschutz trugen oder einen Autokorso mit nicht mehr als zwei Personen pro Fahrzeug durchführten. Ich halte ein solches Vorgehen für einen absolut illegitimen Angriff auf die Versammlungsfreiheit.

Der Pandemieschutz wird hier zum bloßen Vorwand, um demokratische Grundrechte einzuschränken. Erst das teils rabiate Vorgehen der Polizei setzte die Teilnehmer der Kundgebungen, aber auch die Beamten selbst, einer Gefahr für ihre Gesundheit aus. ...

Die nahezu komplette Unterdrückung der Versammlungsfreiheit dient nicht dem Schutz der Gesellschaft vor dem Corona-Virus, gefährdet aber massiv deren demokratische Grundlagen. Der Demokratieschutz erfordert die Wiederherstellung des Rechts, Kundgebungen und Demonstrationen durchzuführen. Der schäbige Umgang der Behörden mit Flüchtlingen, die Nazigefahr und die sich abzeichnende verschärfte soziale Spaltung dürfen nicht unwidersprochen bleiben. Denn wo Widerstand gegen die herrschende Politik unterdrückt wird,
ist Unrecht programmiert."

Ulla Jelpke, MdB, Innenpolitische Sprecherin Fraktion DIE LINKE. im Deutschen Bundestag, 14.4.20

Verteidigen wir gemeinsam unsere Grundrechte - machen wir sie zu unserer Bahnsteigkarte!

Mehr dazu bei https://www.grundrechtekomitee.de/details/pandemie-versus-demokratie-oder-die-einuebung-in-den-ausnahmezustand
und


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Erstellt: 2020-04-18 09:38:04
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