Einige Provider wollen zum Zwangsrouter zurück
Wer von zu Hause ins Internet möchte, braucht einen Router, einen Übergabepunkt der Signale an einen Provider. War dies bis in die 80-iger Jahre streng geregelt, durch Geräte, die sogar eine "Postzulassung" haben mussten, so wurde im August 2016 in einem Urteil vom Landgericht Koblenz der Provider 1&1 dazu verurteilt, nicht länger den Eindruck zu erwecken, dass beim Online-Bestellen von DSL-Tarifen einer der angebotenen Router erforderlich sei. Die Klage angestrengt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv). Damit wurde der Änderung im Telekommunikationsgesetz (TKG) aus 2016 Rechnung getragen, dass Kunden ihren Router selbst wählen dürfen.
Nun wollen aktuell die Deutsche Telekom, ANGA, BUGLAS, VATM und VKU diese Freiheit des Kunden einschränken. Bei ihnen hört sich das allerdings ganz neutral an. Sie stellen in einem gemeinsamen Positionspapier fest, dass ein wesentlicher Teil des Telekommunikationsgesetzes "nicht europarechtskonform" sei, sondern gegen europäische Vorgaben des EECC (Regulation (EU) 2018/1972) verstoße. Damit meinen sie den § 45d Abs. 1 S. 2 TKG, in dem die "gesetzliche Festlegung des Netzabschlusspunktes" definiert ist. Formal begründen sie ihre Offensive mit der Definition des Netzabschlusspunktes in § 45d als "ein passiver Netzabschlusspunkt". Die von ihnen angebotenen Router sind zwar aktive Komponenten, liegen aber bereits hinter der Netzabschluss-Steckdose.
Ihre Argumentation richtet sich deshalb auf "optische Signale via Glasfaser am Ende", die nach ihrer Ansicht "stets der aktiven Signalumsetzung" bedürfen, "damit sie beim Kunden wieder in die jeweiligen Einzeldienste 'entflochten' werden". Der Unterschied zum DSL Router mit VoIP erschließt sich uns nicht, auch hier werden die Dienste (Daten und Telefon) "entflochten".
Hintergrund dieses Angriffs auf die Freiheit des Kunden bei der Routerwahl ist wohl eher ihre Preispolitik, die in letzter Zeit immer findiger wurde:
- Anschaffungsgebühren für den Router, einmalig oder monatlich (praktisch hat jeder Haushalt inzwischen bereits mindestens einen Router),
- Gebühren für die Freischaltung des W-LAN (was in jedem Router Standard ist),
- Unterdrückung von fremden Konkurrenz-VoIP-Angeboten im Router.
Es wird spannend, wie die Bundesnetzagentur auf das Positionspapier reagieren wird.
Mehr dazu bei https://www.heise.de/newsticker/meldung/Provider-gegen-Kunden-Wiederbelebung-des-Routerzwangs-droht-4583031.html
und https://www.heise.de/newsticker/meldung/Urteil-1-1-darf-Kunden-keinen-bestimmten-Router-aufzwingen-4454095.html
und https://www.aktion-freiheitstattangst.org/de/articles/5383-20160204-ab-1-august-freie-routerwahl.htm
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Tags: #TKG #Routerfreiheit #Überwachung #1&1-Urteil #Routerwahl #Endgeräte #Europarecht #EU #Telekom #Freizügigkeit #Verhaltensänderung #Verschlüsselung #Anonymisierung
Erstellt: 2019-11-17 10:26:23 Aufrufe: 1092
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