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27.08.2019 Bundeskartellamt unterliegt gegen Facebook

Personenbezogene Daten sollen "wertlos" sein?

... weil sie immateriell und beliebig kopierbar sind. Auf diese völlig falsche Annahme stützt sich das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf in dem Verfahren des Bundeskartellamts gegen Facebook.

Das Bundeskartellamt hatte im Februar angeordnet, dass Facebook Daten seiner Dienste wie Instagram und Whatsapp oder von Websites anderer Anbieter nur noch mit dem Facebook-Konto des Nutzers verknüpfen dürfe, wenn dieser einer solchen Nutzung explizit und freiwillig zugestimmt habe. (Über die Problematik der "freiwilligen" Zustimmung haben wir schon mehrfach berichtet, z.B. Die ungewollte Einwilligung im Fall von Facebook ) Damit hat das Bundeskartellamt lediglich auf die Vorschriften der DSGVO verwiesen. Facebook sollte dies innerhalb von zwölf Monaten umsetzen. Facebook legte daraufhin Beschwerde beim Oberlandesgericht ein.

In dem Urteil des Oberlandesgerichts wird die marktbeherrschende Stellung, die Facebook nach Ansicht des Kartellamts für unzulässige Vertragsbedingungen zu Lasten der Nutzer missbraucht, nicht anerkannt:

"Entgegen der Auffassung des Bundeskartellamts lässt die von ihm beanstandete Datenverarbeitung durch Facebook keinen relevanten Wettbewerbsschaden und auch keine wettbewerbliche Fehlentwicklung besorgen. ... [Die] notwendige Verhaltenskausalität zwischen der streitbefangenen Datenverarbeitung und der Marktmacht von Facebook besteht nicht".

Das Gericht geht sogar noch weiter und stellt fest, dass wenn die beanstandete Datenverarbeitung gegen Datenschutzbestimmungen verstoßen würde, liege darin nicht zugleich ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (für das das Kartellamt zuständig wäre). Der Gipfel in der 37-seitigen Urteilsbegründung ist dann die Feststellung, die uns zum Titel des Artikels führte:

"Die streitbefangenen Daten sind - anders als ein entrichtetes Entgelt - ohne Weiteres duplizierbar, weshalb ihre Hingabe an Facebook den Verbraucher wirtschaftlich nicht schwächt"

Allein aus der Tatsache, dass der Verbraucher es selbst in der Hand hat, seine Daten genauso "freiwillig" auch den Wettbewerbern von Facebook zur Verfügung zu stellen, folgert das Gericht, dass das (unrechtmäßige) Erlangen der Daten durch facebook keinen Wettbewerbsvorteil darstellt. Darüber hinaus stellt der Verlust der eigenen Daten keinen wirtschaftlichen Schaden dar ...

Das mag der Verbraucher anders sehen, wenn er wegen der Weitergabe seiner Daten eine teurere Krankenversicherung bekommt oder einen Kredit nicht erhält, oder ... oder ...

Das Bundeskartellamt kündigte umgehend Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof an. Wie Golem berichtet, bekräftigte Kartellamtspräsident Andreas Mundt, dass Daten und der Umgang mit ihnen ein entscheidender wettbewerblicher Faktor für die digitale Wirtschaft seien, weshalb er dem Fall schon im Februar grundlegende Bedeutung zugesprochen habe. "Wir sind dabei, kartellrechtliche Leitplanken in die Internetökonomie einzuziehen."

Auf die Fortsetzung beim BGH darf man gespannt sein ...

Mehr dazu bei https://www.golem.de/news/like-gericht-zerpflueckt-vorwuerfe-des-kartellamts-gegen-facebook-1908-143441.html


Kategorie[21]: Unsere Themen in der Presse Short-Link dieser Seite: a-fsa.de/d/34Q
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Tags: #Urteil #Facebook #Bundeskartellamt #Scoring #DSGVO #Wettbewerbsrecht #sozialeNetzwerke #Microsoft #Apple #Google #Marktbeherrschung #Internetgiganten #Verbraucherdatenschutz #Datenschutz #Datensicherheit #Datenskandale
Erstellt: 2019-08-27 08:10:01
Aufrufe: 1010

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