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13.10.2009: Wie man sich ein Werbe-Opt-in beschafftNachdem das Datenschutzgesetz geändert wurde, um die Menschen vor ungewolter Werbung zu schützen, wird bereits daran heruminterpretiert wie die Werbeindustrie diesen Schutz umgehen kann. Wird ein Werbe-Opt-in nicht schriftlich oder elektronisch erklärt, sondern etwa mündlich, so ist der Inhalt der Einwilligung nach § 28 (3a) 1 BDSG „schriftlich“ zu bestätigen, heißt es jetzt im BDSG. Die gesetzlich in § 126 (1) BGB definierte Schriftform bringt eine eigenhändige Unterschrift mit sich. Ein Faksimile-Stempel oder ein nur maschinell erstelltes Schreiben genügen dem nicht. Werbetreibende müssten danach auch im Massenverfahren handschriftlich unterzeichnete Bestätigungsschreiben verwenden. Die findige Interpretation dieses eindeutigen Texteslautet dann: Bei dem Bestätigungsschreiben nach § 28 (3a) 1 BDSG geht es aber weniger um einen Schutz des Erklärenden, sondern eher um Informations- und Dokumentationsanforderungen wie bei der Protokollierung elektronisch erteilter Einwilligungen, welche als Alternative vorgesehen ist. Daher sollte für die Erfüllung dieses „Schriftlichkeitsgebotes“ die Textform nach § 126b BGB ausreichen. Mehr dazu bei http://www.onetoone.de/Datenschutz-Wie-man-sich-ein-Werbe-Opt-in-beschafft-16808.html Hoffen wir, dass die Richter dieser Interpretation einen Riegel vorschieben Kategorie[21]: Unsere Themen in der Presse Short-Link dieser Seite: a-fsa.de/d/1bN Link zu dieser Seite: https://www.aktion-freiheitstattangst.org/de/articles/669-20091013-wie-man-sich-ein-werbe-opt-in-beschafft.html Link im Tor-Netzwerk: http://a6pdp5vmmw4zm5tifrc3qo2pyz7mvnk4zzimpesnckvzinubzmioddad.onion/de/articles/669-20091013-wie-man-sich-ein-werbe-opt-in-beschafft.html Tags: #Werbe-Opt-in #BDSG #datenschutz #Werbung #Schriftform #Einverstaendnis #Textform #Verbraucherdatenschutz Erstellt: 2009-10-13 07:04:13 Aufrufe: 3351 Kommentar abgeben |
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