Die Unwägbarkeiten eines "öffentlichen privaten Raums"
Seit nun drei Jahren kämpft Thomas H. sich durch den Dschungel der Gerichte, weil er bei einer Messe fünf Minuten sein Recht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit gegen die massive Werbung der Bundeswehr im öffentlichen Raum wahrnahm.
Eigentlich gibt es zum Demonstrationsrecht auf Privatgelände sogar ein höchstrichterliches Urteil: Der Staat darf sich „seiner Grundrechtsbindung durch eine ‚Flucht ins Privatrecht‘ nicht entziehen“, heißt es 2011 im Fraport-Urteil des Bundesverfassungsgericht. Im Fall von Thomas H. handelte es sich um eine Messehalle, die sich vollkommen in öffentlicher Hand der Stadt Stuttgart befindet. Die Stadt übernahm die Schirmherrschaft über die besagte Messe-Veranstaltung. Der Protest fand also in einer öffentlichen Einrichtung statt, die als privat-öffentliche Kooperation angemietet wurde, und wo die Bundeswehr als öffentliche Institution versuchte Nachwuchs zu werben.
Trotzdem verlief der bisherige Rechtsweg eher ernüchternd. Anklage und die Gerichte konnten im bisherigen Prozessverlauf weder Thomas H. eine individuelle Schuld nachweisen, z.B. dass er den Messeablauf im besonderen Umfang beispielsweise durch ein Megaphon gestört haben soll; noch konnten sie deutlich machen, ob das Hausverbot überhaupt ausgesprochen werden konnte oder ob es überhaupt beim Angeklagten ankam. Das Hauptargument der Verteidigung des Aktivisten allerdings, dass es möglich sein muss, gegen die Bundeswehr auch zu demonstrieren, wenn sie sich im Privaten versteckten will, blieb bisher fast völlig ungehört. Das vorletzte Kapitel war die Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Sie wurde am 8. Juni 2018 abgelehnt, da sie nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Nun bleibt nur noch der Europäische Gerichtshof.
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Erstellt: 2018-10-10 14:32:42 Aufrufe: 1196
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