Urteil: "Keine Pflicht zur Speicherung von Telekommunikationsverbindungsdaten"
Die "Gesetzlosigkeit" greift um sich in Deutschland. Schon bei dem unseligen "Zugangserschwerungsgesetz" von Zensursula, welches wir gestern mal wieder erwähnen mussten, war es so: Das Gesetz war verabschiedet und schließlich sogar vom Bundespräsidenten unterschrieben, wurde aber dann außer Vollzug gesetzt und 2 Jahre später abgeschafft.
Darauf warten wir bei der Vorratsdatenspeicherung (VDS) schon lange. Dabei war der Kampf gegen dieses (ebenfalls) untaugliche Überwachungsgesetz durchaus erfolgreich:
- Iim März 2010 erklärt das Bundesverfassungsgericht das Gesetz für nichtig
- Im April 2014: EuGH verwirft Vorratsdatenspeicherung
- Dezember 2016: EuGh kippt nationale Gesetze zur VDS
Trotzdem hat der damalige Justizminister Maas, nachdem er sich wenige Monate vorher noch gegen eine VDS ausgesprochen hatte, im April 2015 ein neues VDS-Gesetz mit dem irreführenden Titel "Höchstspeicherfristen" durchgesetzt. Dieses Gesetz wurde beschlossen und sollte eigentlich seit Sommer 2017 auch wirklich "beachtet werden". Am 1.7.17 trat die Speicherpflicht in Kraft.
Wegen der massiven Kosten für die Datenspeicherung waren jedoch (einige) Provider vor Gericht gezogen. So hatte Spacenet vor dem OVG NRW Recht bekommen, dass dem Unternehmen keine Speicherpflicht zumutbar wäre und die Bundesnetzagentur "verzichtete" auf den Zwang zur Vorratsdatenspeicherung.
Seitdem liegt es im Belieben der Provider ob und was sie von den Pflichten des VDS2.0 Gesetzes einhalten. Also doch "Gesetzlosigkeit"!
Derzeit weigern sich einige Provider sogar, auf Anfrage der Ermittlungsbehörden die Standortdaten von Verdächtigen herauszugeben, die auf der Flucht sind. Und nun hat auch noch das Verwaltungsgericht Köln der Klage der Deutschen Telekom stattgegeben (Az 9 K 7417/17) und sich wieder auf das Spacenet-Urteil des OVG Münster berufen: Eine Speicherpflicht sei mit EU-Recht nicht vereinbar und die betreffenden Unternehmen werden dadurch in ihrer unternehmerischen Freiheit verletzt, die durch Artikel 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützt ist.
Nebenbei wird angemerkt, dass auch das VDS2.0 Gesetz mit einer anlasslosen und massenhaften Speicherung von Verbindungs- und Standortdaten gegen Europarecht verstößt.
Damit ist die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland zum 2. Mal erledigt! Es fehlt dazu nur noch ein entsprechendes Urteil des BVerfG, welches aber an seinem ersten Urteil von 2010 und den diversen Urteilen des EuGH nicht mehr vorbeikommt. Dort wird in einigen Jahren vielleicht weiter verhandelt, denn das VG Köln hat schon mal die Sprungrevision gleich zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen, denn die Meinung des OVG ist ja bereits bekannt.
Mehr dazu bei https://www.golem.de/news/deutsche-telekom-gericht-bestaetigt-stopp-von-vorratsdatenspeicherung-1804-133975.html
und https://www.juris.de/jportal/portal/t/meg/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180401092&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
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Erstellt: 2018-04-22 08:23:09 Aufrufe: 2106
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