20.03.2018 Die Störerhaftung, sie ruhe sanft

Störerhaftung mit Datum 12. Oktober 2017 abgeschafft

Nun gibt es das erste Urteil welches bestätigt, dass mit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung des Telemediengesetzes im letzten Herbst die "europaweit einzigartige Störerhaftung" nicht mehr gültig ist.

Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass Betreiber offener WLAN-Hotspots künftig darauf vertrauen können, nicht für Urheberrechtsverletzungen belangt zu werden, die von Anderen über ihr WLAN durchgeführt werden. Seit 2010 hatte der Piratenpolitiker Tobias McFadden sich vor Gericht mit Sony Music wegen des Downloads eines Songs gestritten. Die Abmahnung über 800€ bleibt leider bestehen, da die Tat vor der Gesetzesänderung geschah. Das Gericht bestätigte aber, dass es nunmehr nicht mehr zu Abmahnungen in solchen Fällen kommen könnte.

Der Freifunker hatte sein WLAN aus Überzeugung nicht durch ein Passwort geschützt, sondern wollte der Öffentlichkeit Zugang zum Internet ermöglichen, wie es tausende Menschen aus der Feifunker Community deutschlandweit tun. Die Entscheidung für die Abmahnung ist rechtens, da die Tat vor Inkrafttreten der Gesetzesreform am 12. Oktober 2017 geschehen sei. Seitdem gilt die Störerhaftung nicht mehr – Betreiber von offenen WLANs sind nun vor Abmahnungen geschützt.

Auch in einer zweiten Frage entschied das Gericht. Sony wollte den Beklagten zwingen künftig kein offenes WLAN mehr anzubieten. Diesen Unterlassungsanspruch wies das Gericht zurück. Es ist nunmehr rechtens sein WLAN offen zu betreiben, so wie in der Neufassung des Telemediengesetzes vorgesehen.

Mehr dazu bei https://netzpolitik.org/2018/gericht-bestaetigt-abschaffung-der-wlan-stoererhaftung


Kommentar: RE: 20180320 Die Störerhaftung, sie ruhe sanft

Im Jahr 2011 wurde vom Förderverein Freie Netzwerke e.V. die erste VPN03-Instanz in Betrieb genommen, um der damals immer höher werdenden Gefahr, durch den Betrieb eines freien und offenen Netzwerkes abgemahnt zu werden, entgegen zu wirken. Auf Grund der sogenannten Störerhaftung waren immer weniger Menschen bereit, ihr Internet zu teilen. Zu dieser Zeit war es kaum vorstellbar, dass die Störerhaftung für WLAN-Anbieter fallen würde.
Die letzte Bundesregierung vereinbarte im Koalitionsvertrag, das Telemediengesetz zu novellieren. Nach einigen Anläufen hat es dann auch endlich geklappt und die Störerhaftung für WLAN-Anbieter war im Jahr 2017 Geschichte. Details dazu finden sich unter http://freifunkstattangst.de/. Ein Betreiber von offenem WLAN kann nun weder kostenpflichtig abgemahnt noch schadenersatzpflichtig gemacht werden, siehe §8 (3) Telemediengesetz.
Für den Förderverein ist die Motivation für den Betrieb des VPN03 damit weggefallen.
Als Knotenbetreiber*innen sollt ihr zukünftig aktiv selbst entscheiden, ob ihr einen VPN nutzen wollt oder nicht, die Motivationen für beides sind vielfältig und individuell. ...

Förderverein Freie Netzwerke e.V., 20.03.2018 17:44


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Erstellt: 2018-03-20 13:42:15
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