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Acht Facebook-Klauseln sind ungültigDas Landgericht Berlin hat kürzlich entschieden, dass insgesamt 8 Vorgaben in den AGBs von Facebook unwirksam seien. Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband statt. Unter den unzulässigen Forderungen befindet sich auch die Klarnamenpflicht, nach der sich Nutzer mit vollem und echtem Namen anmelden müssen. Bei einem Verstoß droht der Konzern mit einer Sperre des Accounts. In Deutschland können sich die Menschen aber auf die Vorschrift des Telemediengesetzes berufen, nach der Anbieter von Online-Diensten Nutzern auch eine anonyme Teilnahme, etwa unter Verwendung eines Pseudonyms, ermöglichen müssen. Nach de Entscheidung des Gerichts sind im einzelnen unwirksam:
Das Gericht bezweifelte, dass die beanstandeten Voreinstellungen vom Nutzer überhaupt zur Kenntnis genommen werden. Damit seien sie unwirksam. Dass die von Facebook vorgelegten AGBs nicht verstanden werden (können), hat eine Dissertation bereits bewiesen, siehe "Die ungewollte Einwilligung im Fall von Facebook". Diese ergab, dass 99% der Facebook Nutzer diesen AGBs nie zugestimmt hätten, wenn sie ihre Bedeutung (gelesen und) verstanden hätten. Facebook will in Berufung gehen und verweist auf "den ständigen Wandel, dem ihre AGBs unterliegen". Damit wird das Ganze voraussichtlich in ein bis zwei Jahren vor dem Berliner Kammergericht landen. Ein Prozess für die Nutzerin eines Pseudonyms, also gegen die Klarnamenpflicht hatte der Datenschutzbeauftragte in Hamburg 2016 vor dem Verwaltungsgericht Hamburg verloren, weil das Gericht wegen des Europasitzes von Facebook in Irland die irischen Datenschutzregeln zu Grunde gelegt hatten und es dort kein Recht auf die anonyme Nutzung des Internets gäbe. Deshalb ist das Berliner Urteil nun (erstmal) ein Meilenstein. Leider wird das Telemediengesetz demnächst durch die neue europaweite ePrivacy-Verordnung abgelöst und dort gibt es nach dem derzeitigen Stand kein Recht auf die Nutzung von Pseudonymen. Mehr dazu bei http://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/datenschutz-berliner-richter-weisen-facebook-in-die-schranken/20953316.html Kommentar: RE: 20180214 Klarnamenpflicht bei Facebook ist unwirksam Die Bremer Landesdatenschutzbeauftragte Imke Sommer verweist auf die Dissertation von Robert Rothmann von der Universität Wien, wo 1019 Facebook-Nutzer befragt wurden. Damit sei klar, dass die Einwilligungen zu Facebooks Datenverarbeitungen unwirksam sind: "Jetzt haben wir nicht nur eine weitere Gerichtsentscheidung, die unsere Auffassung bestätigt, sondern den empirischen Beweis dafür." Merwan, 23.02.2018 09:58 Kategorie[21]: Unsere Themen in der Presse Short-Link dieser Seite: a-fsa.de/d/2T4 Link zu dieser Seite: https://www.aktion-freiheitstattangst.org/de/articles/6368-20180214-klarnamenpflicht-bei-facebook-ist-unwirksam.html Link im Tor-Netzwerk: http://a6pdp5vmmw4zm5tifrc3qo2pyz7mvnk4zzimpesnckvzinubzmioddad.onion/de/articles/6368-20180214-klarnamenpflicht-bei-facebook-ist-unwirksam.html Tags: #Facebook #Urteil #Klarnamenpflicht #Anonym #Freiwilligkeit #TMDG #Verbraucherdatenschutz #Datenschutz #Datensicherheit #Ergonomie #Datenpannen #Datenskandale #AGB #Zensur #Informationsfreiheit #Anonymisierung #Meinungsmonopol #Diskriminierung #Ausbeutung Erstellt: 2018-02-14 09:24:25 Aufrufe: 1709 Kommentar abgeben |
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