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Auswirkungen der Drohnennutzung auf Privatsphäre und zivile FreiheitDie Arbeitsgruppe der Datenschützer der EU, die WG29, die künftig nach EU DSGVO ein Weisungsrecht bei der Auslegung von Datenschutzproblemen in der EU haben wird, hat vor einem Jahr eine Bewertung über die Folgen der Nutzung von Drohnen erstellt. Darin können wir einige wichtige Hinweise finden. Die Probleme beim Gebrauch von (zivilen) Drohnen sehen sie in folgendem
Die Grundforderungen der Datenschützer sind
Folgende konkrete Forderung werden aufgestellt
Nur am Rande verweisen die Datenschützer auch auf die Verwendung von (zivilen) Drohnen durch staatliche Stellen. Sie fordern für die Zwecke der Nutzung von Drohnen bei der Strafverfolgung sollte, per Gesetz, eine ständige Überwachung von Bewegungsmustern und Geoinformationen verboten sein und der gesamte Gebrauch von sensorischem Equipment muss mit dem Zweck des Verarbeitens, der gewonnenen Daten, in Einklang stehen. Im folgenden die offizielle Zusammenfassung des EU Dokuments: Executive Summary: Der Standpunkt der EU zu Privatsphäre und Datenschutz in Bezug auf die Nutzung von Drohnen Die Arbeitsgruppe 29 (WP29) erklärte im Jahr 2015 folgendes: Es werden aus den „on-board“ Technologien der Drohnen sehr wohl einige Risiken in Bezug auf den Schutz der Privatsphäre insbesondere bei der Verarbeitung dieser Daten, entstehen. (Bild-,Ton- und Geoinformationsaufnahmen im Zusammenhang zur Identifikation von Personen) Solche Risiken sind vielfältig und reichen von dem schlichten Nichterkennen der „on-board“ Technologie bzw. der möglichen Arten der Datengewinnung, resultierend aus der großen Entfernung der Geräte vom Boden, bis hin zur Ungewissheit welcher Mensch diese Daten überhaupt sammelt und diese Technologie bedient bzw. aus der Ferne steuert. Des Weiteren sind es die Steigerung der Reichweite und die Möglichkeit der Vernetzung mehrerer Geräte untereinander die es erleichtern mit Hilfe dieser Geräte zuvor nicht zugängliche Beobachtungsmöglichkeiten und Blickwinkel zu erhalten. Diese Technologie befähigt den Anwender auch sich über Hindernisse wie z.B. hohe Wände oder Zäune hinwegzusetzen und vor allem eine große Anzahl von unterschiedlichen Daten, über eine lange Zeitspanne und innerhalb eines großen Areals, ohne Unterbrechung sammeln zu können. Dies biete natürlich das Potenzial für eine Ansammlung von einer großen Menge an Daten (Massendatenspeicherung) und dem zweckentfremdeten Gebrauch dieser Datensätze. Es werden noch größere Gefahren für die Rechte und Freiheiten jedes Einzelnen erkennbar wenn man die Ebene der Strafverfolgung und die damit einhergehende Verarbeitung personenbezogener Daten berücksichtigt. Um diese Befürchtungen ordnungsgemäß zu vermitteln bietet die Arbeitsgruppe 29 (WP29) der Europäischen Union mit diesem Papier Richtlinien an um den Aspekt des Datenschutzes in diesem Kontext korrekt zu benennen. Hierzu sind etwaige Ausnahmen die in der Direktive 95/46 der Europäischen Kommission festgehalten sind (Haushalts-Ausnahme, Verarbeitung zu Zweck des Journalismus und der Strafverfolgung) berücksichtigt worden. Der Nutzen einer spezifischen zivilen Luftfahrtbehörde, obwohl die nationalen Gesetze den Gebrauch von Drohnen erlauben, muss überprüft werden. Des Weiteren sind folgende Verpflichtungen, vor dem Gebrauch von Drohnentechnologie zu beachten:
Gleichzeitig ist es notwendig alle wichtigen Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten und etwaige nicht benötigte personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu löschen. Der Artikel 29 der Arbeitsgruppe empfiehlt die Maßnahmen „privacy by design“ (Datenschutz durch Technikgestaltung) und „privacy by default“ (Werkseinstellungen sind datenschutzrechtlich auszugestalten) aufzunehmen bzw. zu unterstützen und schlägt vor die Datenschutz-Folgeabschätzung der Europäischen Union, als geeignetes Werkzeug um mögliche Auswirkungen des Einsatzes von Drohnentechnologie auf die Grundrechte der Privatsphäre sowie des Datenschutzes, einzusetzen. Des Weiteren werden, um eine entsprechende Aufmerksamkeit bei den Drohnen-Nutzern zu wecken, spezifische Empfehlungen an die Hersteller dieser relativ neuen Technologie ausgesprochen. Diese sollen, z.B. in den Bedienungsanleitungen der Geräte, ausreichende Informationen bezüglich des Potenzials zum Eindringen in die Privatsphäre bereitstellen. Dies wäre in Form von Kartenmaterial, welches die Gebiete kennzeichnet in denen der Gebrauch erlaubt ist, möglich. Eigene Übersetzung des unten zitierten EU Dokuments Übersetzt und zusammengestellt von Willy Weide Mehr dazu bei http://ec.europa.eu/justice/data-protection/article-29/documentation/opinion-recommendation/files/2015/wp231_en.pdf
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