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12.01.2018 Forderungen an die Politik zur zivilen Drohnennutzung

Auswirkungen der Drohnennutzung auf Privatsphäre und zivile Freiheit

Die Arbeitsgruppe der Datenschützer der EU, die WG29, die künftig nach EU DSGVO ein Weisungsrecht bei der Auslegung von Datenschutzproblemen in der EU haben wird, hat vor einem Jahr eine Bewertung über die Folgen der Nutzung von Drohnen erstellt. Darin können wir einige wichtige Hinweise finden.

Die Probleme beim Gebrauch von (zivilen) Drohnen sehen sie in folgendem

  • dem Nichterkennen der „on-board“ Technologie bzw. der möglichen Arten der Datengewinnung,
  • Ungewissheit welcher Mensch diese/welche Daten sammelt,
  • Unklarheit über die mögliche/tatsächliche Vernetzung mehrerer Geräte untereinander,
  • mögliche Sammlung unterschiedlichster Daten, über eine lange Zeitspanne, über große Gebiete,
  • Potenzial für eine Ansammlung von einer großen Menge an Daten (Massendatenspeicherung),
  • dem zweckentfremdeten Gebrauch der Datensätze,

Die Grundforderungen der Datenschützer sind

  • Die Nutzung von Drohnen hat auch große Auswirkungen auf die individuelle Privatsphäre sowie der zivilen aber auch politischen Freiheit.
  • Es müssen notwendige Maßnahmen ergriffen werden um den Respekt vor den Grundrechten und dem Datenschutz zu gewährleisten.

Folgende konkrete Forderung werden aufgestellt

  • Herausarbeiten der passenden Kriterien für eine legitime Verarbeitung,
  • Einhaltung der Limitierung des Zweckes der Verarbeitung,
  • Datenminimierung und Prinzipien der Proportionalität (Vermeidung von Sammlung unnötiger personenbezogener Daten, Anwendung angemessener Technologie),
  • Transparenz Prinzip (Personen müssen über die angestrebte Verarbeitung ihrer Daten informiert werden),
  •  „privacy by design“ (Datenschutz durch Technikgestaltung) und
  • „privacy by default“ (Werkseinstellungen sind datenschutzrechtlich auszugestalten),
  • das beinhaltet Bedienungsanleitungen der Geräte mit ausreichenden Informationen bezüglich des Potenzials zur Verletzung der Privatsphäre anderer
  • die Politik muss Aspekte des Datenschutzes  in nationale Bestimmungen aufnehmen, die den kommerziellen Gebrauch von Drohnentechnologie regeln,

Nur am Rande verweisen die Datenschützer auch auf die Verwendung von (zivilen) Drohnen durch staatliche Stellen. Sie fordern für die Zwecke der Nutzung von Drohnen bei der Strafverfolgung sollte, per Gesetz, eine ständige Überwachung von Bewegungsmustern und Geoinformationen verboten sein und der gesamte Gebrauch von sensorischem Equipment muss mit dem Zweck des Verarbeitens, der gewonnenen Daten, in Einklang stehen.

Im folgenden die offizielle Zusammenfassung des EU Dokuments:


Executive Summary: Der Standpunkt der EU zu Privatsphäre und Datenschutz in Bezug auf die Nutzung von Drohnen

Die Arbeitsgruppe 29 (WP29) erklärte im Jahr 2015 folgendes:
Im Zuge der fortschreitenden Integration von Drohnentechnologie in den zivilen, europäischen Luftraum und dem Entstehen von verschiedensten Anwendungsmöglichkeiten von Drohnen (Freizeit, Dienstleistungen, Fotographie, Logistik, Überwachung von Infrastruktur) besteht eine große Notwendigkeit sich auf die Herausforderungen eines großräumigen Einsatzes von Drohnen und der dazugehörigen Sensortechnologie zu fokussieren. Dieser Einsatz kann wiederum auch große Auswirkungen auf die individuelle Privatsphäre sowie der zivilen aber auch politischen Freiheit haben. Es müssen notwendige Maßnahmen ergriffen werden um den Respekt vor den Grundrechten und dem Datenschutz zu gewährleisten.

Es werden aus den „on-board“ Technologien der Drohnen sehr wohl einige Risiken in Bezug auf den Schutz der Privatsphäre insbesondere bei der Verarbeitung dieser Daten, entstehen. (Bild-,Ton- und Geoinformationsaufnahmen im Zusammenhang zur Identifikation von Personen) Solche Risiken sind vielfältig und reichen von dem schlichten Nichterkennen der „on-board“ Technologie bzw. der möglichen Arten der Datengewinnung, resultierend aus der großen Entfernung der Geräte vom Boden, bis hin zur Ungewissheit welcher Mensch diese Daten überhaupt sammelt und diese Technologie bedient bzw. aus der Ferne steuert. Des Weiteren sind es die Steigerung der Reichweite und die Möglichkeit der Vernetzung mehrerer Geräte untereinander die es erleichtern mit Hilfe dieser Geräte zuvor nicht zugängliche Beobachtungsmöglichkeiten und Blickwinkel zu erhalten. Diese Technologie befähigt den Anwender auch sich über Hindernisse wie z.B. hohe Wände oder Zäune hinwegzusetzen und vor allem eine große Anzahl von unterschiedlichen Daten, über eine lange Zeitspanne und innerhalb eines großen Areals, ohne Unterbrechung sammeln zu können. Dies biete natürlich das Potenzial für eine Ansammlung von einer großen Menge an Daten (Massendatenspeicherung) und dem zweckentfremdeten Gebrauch dieser Datensätze.

Es werden noch größere Gefahren für die Rechte und Freiheiten jedes Einzelnen erkennbar wenn man die Ebene der Strafverfolgung und die damit einhergehende Verarbeitung personenbezogener Daten berücksichtigt. Um diese Befürchtungen ordnungsgemäß zu vermitteln bietet die Arbeitsgruppe 29 (WP29) der Europäischen Union mit diesem Papier Richtlinien an um den Aspekt des Datenschutzes in diesem Kontext korrekt zu benennen. Hierzu sind etwaige Ausnahmen die in der Direktive 95/46 der Europäischen Kommission festgehalten sind (Haushalts-Ausnahme, Verarbeitung zu Zweck des Journalismus und der Strafverfolgung) berücksichtigt worden.

Der Nutzen einer spezifischen zivilen Luftfahrtbehörde, obwohl die nationalen Gesetze den Gebrauch von Drohnen erlauben, muss überprüft werden. Des Weiteren sind folgende Verpflichtungen, vor dem Gebrauch von Drohnentechnologie zu beachten:

  • Herausarbeiten der passenden Kriterien für eine legitime Verarbeitung
  • Einhaltung der Limitierung des Zweckes der Verarbeitung
  • Datenminimierung und Prinzipien der Proportionalität (Vermeidung von Sammlung unnötiger personenbezogener Daten, Anwendung angemessener Technologie)
  • Transparenz Prinzip (Personen müssen über die geplante Verarbeitung ihrer Daten informiert werden)

Gleichzeitig ist es notwendig alle wichtigen Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten und etwaige nicht benötigte personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu löschen.

Der Artikel 29 der Arbeitsgruppe empfiehlt die Maßnahmen „privacy by design“ (Datenschutz durch Technikgestaltung) und „privacy by default“ (Werkseinstellungen sind datenschutzrechtlich auszugestalten) aufzunehmen bzw. zu unterstützen und schlägt vor die Datenschutz-Folgeabschätzung der Europäischen Union, als geeignetes Werkzeug um mögliche Auswirkungen des Einsatzes von Drohnentechnologie auf die Grundrechte der Privatsphäre sowie des Datenschutzes, einzusetzen. Des Weiteren werden, um eine entsprechende Aufmerksamkeit bei den Drohnen-Nutzern zu wecken, spezifische Empfehlungen an die Hersteller dieser relativ neuen Technologie ausgesprochen. Diese sollen, z.B. in den Bedienungsanleitungen der Geräte, ausreichende Informationen bezüglich des Potenzials zum Eindringen in die Privatsphäre bereitstellen. Dies wäre in Form von Kartenmaterial, welches die Gebiete kennzeichnet in denen der Gebrauch erlaubt ist, möglich.

Unter anderem richtet dieses Standpunkt-Papier der WP29 auch Empfehlungen an europäische und nationale Politiker um somit ein Rahmengerüst, welches den Respekt vor den Grundrechten sichern soll, zu stärken und auszubauen. Nicht nur der Aspekt des Datenschutzes, sondern auch die Einführung von spezifischen Gesetzen kann einen verantwortungsbewussten Gebrauch von Drohnen gewährleisten (diese müssen notwendigerweise auch private Bereiche berücksichtigen).
Außerdem ruft die Arbeitsgruppe (WP29) die Politiker dazu auf, Aspekte des Datenschutzes als Schlüsselthemen in nationale Bestimmungen, die den kommerziellen Gebrauch von Drohnentechnologie regeln, aufzunehmen. Solche Bestimmungen stehen in Verbindung mit Pilotentrainings und Qualifikationen, regeln die Lufttüchtigkeit und Voraussetzungen zur Zertifikation von Fluggeräten sowie das Erteilen/Widerrufen von Fluglizenzen und Luftarbeitsgenehmigungen.
Dies bedingt natürlich eine enge Zusammenarbeit von Datenschutzbehörden mit Behörden des zivilen Luftraums.

Die Arbeitsgruppe (WP29) empfiehlt außerdem den Herstellern und Betreibern, in die Prinzipien des „privacy by design“ auch schützende Design-Möglichkeiten und Standardeinstellungen zu implementieren. Ein Datenschutzbeauftragter sollte in den jeweiligen Firmen, wo immer es die Kapazitäten zulassen, involviert werden um an den entsprechenden Richtlinien zum Gebrauch von Drohnen mitzuwirken. Des Weiteren sollten diese Beauftragten auch an allgemeinen Verhaltensregeln unter den wirtschaftlichen Interessengruppen und Betreibern arbeiten um Verstößen vorzubeugen und so die soziale Akzeptanz von Drohnen auszubauen.*)

Spezifische Empfehlungen für den Umgang mit den persönlichen Daten, welche im Zwecke der Strafverfolgung gesammelt wurden, sind auch dargelegt. Insbesondere bei der drohnenunterstützten Strafverfolgung sollte, per Gesetz, eine ständige Überwachung von Bewegungsmustern und Geoinformationen verboten sein und der gesamte Gebrauch von sensorischem Equipment muss mit dem Zweck des Verarbeitens, der gewonnenen Daten, in Einklang stehen.


Eigene Übersetzung des unten zitierten EU Dokuments
*) Den Wunsch der Arbeitsgruppe "die soziale Akzeptanz von Drohnen auszubauen" können wir nicht verstehen und keinesfalls unterstützen, ganz sicher nicht so lange die im Bericht aufgeführten grundrechtsrelevanten Probleme in keiner Weise gelöst sind.

Übersetzt und zusammengestellt von Willy Weide

Mehr dazu bei http://ec.europa.eu/justice/data-protection/article-29/documentation/opinion-recommendation/files/2015/wp231_en.pdf
und https://www.aktion-freiheitstattangst.org/de/articles/3310-20121215-drohnen-die-unsichtbare-gefahr.htm

 


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Erstellt: 2018-01-12 10:21:52
Aufrufe: 1443

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