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EuGH verbietet VDS, Ministerrat will sie trotzdem... man muss nur einen neuen Namen für das Baby finden. Nachdem das Europäische Gerichtshof und das Bundesverfassungsgericht entschieden haben, dass die Vorratsdatenspeicherung (VDS) gegen Grundrechte verstößt, möchte der EU-Ministerrat eine Möglichkeit finden, bestehende Daten für die Bekämpfung schwerer Straftaten einzusetzen. Problematisch ist die Vorratsdatenspeicherung, weil sie eine Analyse der Betroffenen erlauben – so können soziale Netzwerke ausgewertet werden und ein Profil jedes Einzelnen erstellt werden, dessen Daten gespeichert werden. Dafür gibt es bereits viele Beispiele. Umgekehrt ist es auch erwiesen, dass die VDS nichts bei der Verbesserung der Aufklärung von Straftaten bringt. Trotzdem plant die Europäische Kommission eine E-Privacy-Verordnung, die mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Mai 2018 in Kraft treten soll. Zurzeit liegt sie nur als Entwurf vor. Wegen der Urteile des EuGH konzentrierten sich die Minister u.a. auf die Verwertung bereits gespeicherter Daten und ob und wie diese für die Verhinderung und Verfolgung von Straftaten eingesetzt werden können. Interessant für die Beurteilung der Grundrechtskompatibilität sind diese Urteile des EuGH:
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