EuGH verbietet VDS, Ministerrat will sie trotzdem
... man muss nur einen neuen Namen für das Baby finden.
Nachdem das Europäische Gerichtshof und das Bundesverfassungsgericht entschieden haben, dass die Vorratsdatenspeicherung (VDS) gegen Grundrechte verstößt, möchte der EU-Ministerrat eine Möglichkeit finden, bestehende Daten für die Bekämpfung schwerer Straftaten einzusetzen.
Problematisch ist die Vorratsdatenspeicherung, weil sie eine Analyse der Betroffenen erlauben – so können soziale Netzwerke ausgewertet werden und ein Profil jedes Einzelnen erstellt werden, dessen Daten gespeichert werden. Dafür gibt es bereits viele Beispiele.
Umgekehrt ist es auch erwiesen, dass die VDS nichts bei der Verbesserung der Aufklärung von Straftaten bringt.
Trotzdem plant die Europäische Kommission eine E-Privacy-Verordnung, die mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Mai 2018 in Kraft treten soll. Zurzeit liegt sie nur als Entwurf vor. Wegen der Urteile des EuGH konzentrierten sich die Minister u.a. auf die Verwertung bereits gespeicherter Daten und ob und wie diese für die Verhinderung und Verfolgung von Straftaten eingesetzt werden können.
Interessant für die Beurteilung der Grundrechtskompatibilität sind diese Urteile des EuGH:
- EU-Richtlinie 2006/24/EG vom 15.03.2006: Pflicht für alle Mitgliedstaaten, die Richtlinie in nationales Recht umzuwandeln und eine Vorratsdatenspeicherung einzuführen.
- Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG: Deutsches Gesetz von 2008 zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG.
- Urteil des BVerfG vom 02.03.2010: Vorratsdatenspeicherung ist verfassungswidrig.
- Urteil des EuGH vom 08.04.2014, Pressemitteilung: EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung ist ungültig wegen Verstoß gegen die Grundrechte-Charta der EU.
- Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten: Deutsches Gesetz von 2015 zur Einführung einer Speicherfrist ab dem 01.07.2017. Geplant war eine Verpflichtung der Telekommunikationsunternehmen, ab dem 1. Juli 2017 Telefon- und Internetverbindungsdaten 10 Wochen lang zu speichern.
- Urteil des EuGH vom 21.12.2016, Pressemitteilung: EuGH bekräftigt, dass die Mitgliedstaaten den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste keine allgemeine Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung auferlegen dürfen.
- Beschluss des OVG NRW vom 22.06.2017, Pressemitteilung: Das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten ist nicht mit Recht der Europäischen Union vereinbar.
Mehr dazu bei https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/eu-ministerrat-erwaegt-moeglichkeiten-telekommunikationsdaten-zu-nutzen/
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Erstellt: 2017-08-12 08:27:16 Aufrufe: 1449
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