24.09.2009: Warnschuss fürs Finanzamt
In einem jetzt bekannt gewordenen Urteil hat der Bundesfinanzhof eine Grundsatzentscheidung zum neuen Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung getroffen (Az. VIII R 80/06). Die wichtigste Aussage: Selbst die Steuerbehörden dürfen nicht wahllos im Datenbestand von Unternehmen herumschnüffeln.
Auslöser des Verfahrens waren eine Vorschrift der Abgabenordnung, die den Außenprüfungsdiensten der Steuerverwaltung das Recht gewährt, in elektronisch geführte Daten und Aufzeichnungen von Unternehmen Einsicht zu nehmen und diese maschinell auszuwerten. Die Finanzverwaltung ist auf diese Weise erstmals in der Lage, sehr große Datenmengen mit überschaubarem Aufwand und innerhalb vergleichsweise kurzer Zeit effektiv zu überprüfen.
Nach dem Gesetz bestehe das Einsichtsrecht der Finanzverwaltung nur im Umfang der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht, also wenn die Unterlagen zum Verständnis und zur Überprüfung gesetzlich geforderter Aufzeichnungen erforderlich sind. Da das Finanzamt im Streitfall Einsicht in gesetzlich nicht geforderte Aufzeichnungen verlangt hatte, war sein Verlangen rechtswidrig.
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Tags: #Einsichtsrecht #Finanzverwaltung #Aufbewahrungspflicht #Steuerbehoerden #Datenbestand #Unternehmen #elektronischauswerten
Erstellt: 2009-09-24 06:58:55 Aufrufe: 2889
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