Entwurf für neues deutsches Datenschutzrecht hat "Lücken"
Am 25. Mai dieses Jahres sind die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie die Datenschutz-Richtlinie (DSRL) in Kraft getreten. Nun geht es darum das deutsche Datenschutzrecht der 90-er Jahre an diese Vorschriften anzupassen.
Dazu will Deutschland die zahlreichen Öffnungsklauseln in Richtung "mehr Daten" und "weniger Schutz" ausnutzen, die es den einzelnen Mitgliedstaaten erlauben, von den EU-Vorgaben abzuweichen und nationale Sonderwege einzuschlagen.
Seit Ende November hat das Bundesinnenministerium einen Referentenentwurf vorgelegt, zu dem nun verschiedene Verbände ihre Meinung sagen durften.
In der Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes wurden zentrale Prinzipien des Datenschutzes, insbesondere die Zweckbindung bis zur Unkenntlichkeit aufgeweicht. Nach den Plänen des Bundesinnenministeriums soll das künftig beispielsweise dann nicht mehr gelten, wenn eine nachträgliche Zweckänderung „im berechtigten Interesse“ des Verantwortlichen liegt. Das „berechtigte Interesse“ definiert der Entwurf hingegen nicht. Damit wird die Einwilligung in eine Datenverarbeitung, ein zentrales Element im Datenschutz, völlig entwertet.
Schon während der Verhandlungen um die Datenschutzgrundverordnung hatte Deutschland sich im EU-Ministerrat für Schwächungen der Betroffenenrechte eingesetzt. Nun versucht die Bundesregierung Regelungen, die sie auf EU-Ebene bislang nicht durchdrücken konnte, nun auf dem Umweg über das nationale Recht zu verankern.
Mehr dazu bei https://digitalegesellschaft.de/2016/12/mehr-daten-weniger-schutz/
und die Stellungnahme der Digitalen Gesellschaft zum Entwurf des BMI https://digitalegesellschaft.de/wp-content/uploads/2016/12/Stellungnahme_Digitale_Gesellschaft_DSAnpUG-EU-1.pdf
Der im Mai 2016 beschlossene endgültige Text der EU DS-GVO http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32016R0679&from=DE
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Erstellt: 2016-12-09 08:39:55 Aufrufe: 1946
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