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09.09.2016 Vorratsspeicherung von Fluggastdaten verfassungsmäßig?

Schlechtes Urteil des EUGh zur Speicherung von Flugreisedaten zu erwarten

Gestern hat der Genralanwalt des EUGh sein Gutachten zur Zulässigkeit eines Abkommens zwischen Kanada und der Europäischen Union über die Übermittlung und Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records [PNR]) vorgelegt. Er hat darin die Vereinbarkeit dieses Abkommensentwurfs mit Art. 16 AEUV sowie Art. 7, Art. 8 und Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geprüft.

In den entscheidenen Vergleichen zwischen der Vorratsdatenspeicherung (VDS) und der Flugreisedatenspeicherung stellt er fest:

    238. Es steht fest, dass die im Rahmen des geplanten Abkommens übermittelten PNR-Daten alle Reisenden betreffen, die von den Flugverbindungen zwischen Kanada und der Union Gebrauch machen, ohne dass ein Anhaltspunkt dafür bestehen muss, dass das Verhalten dieser Reisenden in einem Zusammenhang mit terroristischen Handlungen oder grenzübergreifender schwerer Kriminalität stehen könnte. Die Übermittlung dieser Daten an die zuständige kanadische Behörde, ihre automatisierte Verarbeitung und ihre anschließende Speicherung erfolgen also ohne Unterscheidung nach dem möglichen Risiko, das gewisse Kategorien von Reisenden darstellen könnten.

    239. Im Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (C‑293/12 und C‑594/12, EU:C:2014:238), hat der Gerichtshof entschieden, dass insbesondere der undifferenzierte und allgemeine Charakter der Speicherung der Daten aller Personen, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union nutzen, unabhängig von dem Ziel der Bekämpfung schwerer Straftaten, das die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG(93) verfolgt, über das hinausgeht, was unbedingt erforderlich ist.

    240. Zwar ist der mit dem geplanten Abkommen verbundene Eingriff weniger weitreichend als der von der Richtlinie 2006/24 vorgesehene und wirkt sich auch weniger stark auf das täglichen Leben jedes Einzelnen aus, doch wirft sein undifferenzierter und allgemeiner Charakter Fragen auf.

    241. Wie ich allerdings bereits in Nr. 216 dieser Schlussanträge dargelegt habe, liegt die Bedeutung der PNR-Regelungen gerade in der Garantie der massenhaften Übermittlung von Daten, die den zuständigen Behörden erlaubt, mit Hilfe von Instrumenten zur automatisierten Verarbeitung und im Voraus festgelegter Szenarien oder Kriterien Personen zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden bis dahin unbekannt waren, aber für die öffentliche Sicherheit von „Interesse“ sein oder eine Gefahr darstellen könnten, und daher später eingehenderen individuellen Kontrollen unterzogen werden können. Diese Kontrollen müssen auch während eines bestimmten Zeitraums, nachdem die fraglichen Fluggäste gereist sind, erfolgen können.

    242. Außerdem machen, anders als die Personen, deren Daten Gegenstand der von der Richtlinie 2006/24 vorgesehenen Verarbeitung waren, alle Personen, die unter das geplante Abkommen fallen, freiwillig von einem internationalen Transportmittel für die Reise in ein oder aus einem Drittland Gebrauch, wobei dieses Transportmittel selbst leider immer wieder Mittel oder Ziel terroristischer Handlungen oder grenzübergreifender schwerer Kriminalität ist, was den Erlass von Maßnahmen erfordert, die ein hohes Sicherheitsniveau für sämtliche Fluggäste gewährleisten.

Damit ist zu erwarten, dass nach Meinung des EUGh bei der Flugreisedatenspeicherung kein schwerwiegender Eingriff in die Grundrechte vorliegt. Zynisch klingt seine Aussage, dass die Speicherung selbst verschuldet ist, weil man ein Flugzeug nutzen will.

Nun wird es beim EU Parlament und bei der Zivilgesellschaft liegen ob es noch weiteren Widerstand gegen das Abkommen gibt.

Mehr dazu im Gutachten http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=2006%252F24&docid=183140&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=895156#ctx1

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Erstellt: 2016-09-09 10:29:08
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