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OLG Köln: Kein Abzocken mit CC-LizenzDas OLG Köln hat sehr richtig festgestellt, dass bei Lizenzverstößen nach § 97 UrhG nur solche Lizenzforderungen verlangt werden dürfen, die dem Marktpreis entsprechen. Wenn jemand jedoch seine Bilder unter einer CC-Lizenz zum Nulltarif freigibt, definiert er den Marktwert damit bei 0,- €. Das Gericht stellte fest: "(...) Im vorliegenden Fall ist aber zu berücksichtigen, dass der Kläger sein Lichtbild für nicht-kommerzielle Nutzungen – und die hier streitgegenständliche Nutzung durch die Beklagte ist nach der zugrundezulegenden Auslegung der Creative Commons-Lizenz als nicht-kommerziell einzustufen – unentgeltlich zur Verfügung stellt. Eine Berechnung in Anlehnung an die MFM-Empfehlungen scheidet daher aus. Der „objektive Wert“ der nicht-kommerziellen Nutzung eines unter der Creative Commons-Lizenz angebotenen geschützten Inhalts kann nur mit Null angesetzt werden. (…)" OLG Köln, Urteil v. 31.10.2014, Az. 6 U 60/14 Damit darf künftig bei Lizenzen wie die CC BY 3.0-Lizenz, die kommerzielle Nutzung ausdrücklich einschließen, nichts anderes gelten. Also können Fotografen bei Lizenzverstößen zwar noch auf Unterlassung oder Vornahme einer gebotenen Handlung (z.B. Urheberbenennung) klagen, ein Zahlungsanspruch ist durch die fehlende Urheberangabe nicht gegeben. Mehr dazu bei http://www.heise.de/tp/news/OLG-Koeln-Kein-Abzocken-mit-CC-Lizenz-2480379.html Alle Artikel zu
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