Widersprecht der Datenweitergabe an die Bundeswehr!
Aktion Freiheit statt Angst unterstützt als Mitglied im Berliner Bündnis Schule ohne Militär den Aufruf der Internationalen Liga für Menschenrechte (ILMR) gegen die Weitergabe von persönlichen Daten von Jugendlichen an die Bundeswehr.
Sagt Nein: Widersprecht der Datenweitergabe an die Bundeswehr!
Die Liga fordert: Sofortiger Stopp: Keine Personendaten Jugendlicher an die Bundeswehr!
Deren Personendaten sammelt die Bundeswehr aufgrund von § 58c des Soldatengesetzes. Alle Jugendlichen sind betroffen. Alle Männer sind gemäß § 1 Wehrpflichtgesetz ab dem 18. Lebensjahr wehrpflichtig – der Wehrdienst ist nur ausgesetzt. Neu ist, dass auch die Daten weiblicher Jugendlicher erfasst und der Bundeswehr übermittelt werden, um zu versuchen, sie für den Kriegsdienst anzuwerben.
Übermittelt werden jeweils bis zum 31. März die Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die jeweils im Jahr darauf volljährig werden. Da der Zwang zum Kriegsdienst ausgesetzt ist, werden junge Männer deutscher Staatsangehörigkeit seit 2011 nicht mehr zwangsweise gemustert, einberufen und einer Gewissensprüfung unterworfen. Ausgesetzt heißt aber nicht abgeschafft: Der Zwang zum Wehrdienst tritt im Spannungs- und Verteidigungsfall automatisch wieder in Kraft.
Allerdings ist es möglich, der automatischen Datenübermittlung an die Bundeswehr rechtzeitig zu widersprechen oder die Löschung der Daten zu verlangen - und damit ein Zeichen gegen Krieg und für Frieden zu setzen.
Widerspruch
Jugendliche können der Datenweitergabe durch die Meldebehörden an die Bundeswehr widersprechen. Dies ist in § 58c Abs. 1 S. 2 Soldatengesetz mit Verweis auf § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz festgelegt. Dort heißt es:
„Eine Datenübermittlung nach § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes ist nur zulässig, soweit die betroffene Person nicht widersprochen hat. Die betroffene Person ist auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und spätestens im Oktober eines jeden Jahres durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.“
Löschung
Falls die Meldebehörde die Daten schon weitergeben hat, kann der/die Betroffene vom Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr nach § 58c Abs. 3 Soldatengesetz die Löschung der Daten verlangen.
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Erstellt: 2016-03-23 10:10:09 Aufrufe: 2345
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