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G10-Gesetz zur Einschränkung des Grundrechts Artikel 10 (Postgeheimnis)Das Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz – G 10) berechtigt den Bundesnachrichtendienst, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und den Militärischen Abschirmdienst, die Telekommunikation zu überwachen und aufzuzeichnen. Zu diesem Zweck definiert das Gesetz unter anderem Pflichten für Anbieter von Post- und Telekommunikationsdiensten. Der 1968 mit der Notstandsgesetzgebung veränderte Artikel 10 des Grundgesetzes erhielt den Zusatz: Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt. ... und das G10-Gesetz legte eine Instanz aus (wenigen) Parlamentariern fest, die (theoretisch) befugt waren die Arbeit der Geheimdienste zu kontrollieren. Quellen: https://de.wikipedia.org/wiki/G10-Gesetz Kategorie[28]: Begriffserklärungen Short-Link dieser Seite: a-fsa.de/d/2yu Link zu dieser Seite: https://www.aktion-freiheitstattangst.org/de/articles/5291-g10-gesetz.html Link im Tor-Netzwerk: http://a6pdp5vmmw4zm5tifrc3qo2pyz7mvnk4zzimpesnckvzinubzmioddad.onion/de/articles/5291-g10-gesetz.html Tags: # Erstellt: 2015-12-03 17:13:14 Aufrufe: 1718 Kommentar abgeben |
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