Internetprovider können nicht zur aktiven Überwachung und Filterung auf Basis der StPO verpflichtet werden
Der BGH hat mit Beschluss vom 20.08.2015 (Az.: StB 7/15) einen Beschluss eines Ermittlungsrichter am Bundesgerichtshof aufgehoben. Dieser hatte auf Antrag des Generalbundesanwalts einen Internetserviceprovider verpflichtet, den Ermittlungsbehörden die dynamischen IP-Adressen und die vollständigen(!) angesurften Webseiten (URLs) sowie die Browserversion für bestimmte überwachte Personen herauszugeben.
Dies wies der BGH nunmehr zurück. Die Angaben von Browserversion und Sub-URL, also der Teil der URL, der für die Adressauflösung unerheblich ist (nach dem ersten /) wären eine Überwachung des Inhalts der Kommunikation und haben nichts mit den technischen Aufgaben des Providers zu tun - deshalb muss und darf er diese auch nicht speichern.
Eine Verpflichtung des Providers zur aktiven Überwachung eines Nutzers nach § 100j Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 3 TKG darf sich nur über die jeweils vorhandenen Bestandsdaten erstrecken, eine darüber hinaus gehende Überwachung wäre rechtswidrig.
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Erstellt: 2015-09-05 07:39:51 Aufrufe: 1643
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